Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. März 2025.
Entscheiddatum: 29.04.2025Publikationsdatum: 12.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1899/2025
Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substutiert durch Monica Snipes Escalada, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. März 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2024 in die Schweiz ein. Im Rahmen der Grenzkontrolle wurde unter anderem sein griechischer Reisepass für Flüchtlinge sichergestellt (vgl. SEM-Akten 13/43, S. 4 und 26/2). Gleichentags ersuchte er um Asyl in der Schweiz.
A.b Ein am 8. Oktober 2024 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 29. Mai 2024 internationaler Schutz gewährt wurde.
A.c Am 9. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.d Am 14. Oktober 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch am 18. Oktober 2024 gut.
A.e Am 10. März 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am 12. März 2025 übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. März 2025 - eröffnet am 14. März 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
B.b Am 14. März 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner am 18. März 2025 neu mandatierten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei Rückkehr sicherzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten.
1.3 Auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen.
4.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland hält das SEM mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/ 2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie äusserst vulnerabler Personen falle (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff. und 12). Der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sei zulässig und zumutbar. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Er weise einen hohen Grad an Selbständigkeit auf und es sei ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden oder eine griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sogenannte AFM- und AMKA-Nummer) zu beantragen. Ausserdem sei der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung Griechenlands in Notfällen auch unabhängig vom jeweiligen rechtlichen Status gewährleistet, sogar bei Fehlen einer AMKA-Nummer. Zudem verwies die Vorinstanz auf die kostenlose Beratung des Citizen-Service-Center («KEP»), das über zahlreiche Filialen in Griechenland verfüge, sowie das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection; vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.).
Ferner kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen.
4.3 Weiter hielt das SEM fest, dass es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Die vorgebrachten und diagnostizierten körperlichen sowie psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden hätten durch die Abgabe von pflanzlichen Mitteln behandelt werden können. Die (...) Probleme seien nach fachärztlicher Untersuchung unauffällig und wohl in muskuloskelettaler Genese begründet. Sein (...) und seine (...) seien abschliessend behandelt worden. Die wiederkehrenden Kopfschmerzen und übrigen körperlichen beziehungsweise psychischen Beschwerden würden auch in Griechenland behandelt werden können.
In der Folge gehe das SEM nicht davon aus, dass bekundeten Sorgen des Beschwerdeführers eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen würden, welche die hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) überschreiten würden. Vorliegend könne eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden.
5.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zunächst aus, er sei bei seiner Ankunft auf B._______ von den Behörden misshandelt und drei Tage lang inhaftiert worden. Danach sei er in ein Lager gekommen, erkennungsdienstlich erfasst und verhört worden. Drei Monate später habe er subsidiären Schutz erhalten, man habe ihn jedoch ohne weitere Unterstützung aus dem Lager entlassen. Er habe in C._______ als Obdachloser gelebt und unter den gesundheitlichen Folgen der ihm widerfahrenen Polizeigewalt gelitten, er habe sich jedoch aus finanziellen Gründen keine medizinische Hilfe leisten können. Zusätzlich sei er von einer Schleppergruppe bedroht worden, weshalb er sich nicht an die Behörden habe wenden können. Aus Angst sei er schliesslich nach D._______ und später weiter nach Norden geflohen.
5.2 In der Folge verweist der Beschwerdeführer auf den jüngsten AIDA-Länderbericht, wonach sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland in unmenschlichen Lebensbedingungen wiederfinden würden. Sie hätten Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt über eine längere Zeit selbständig zu verdienen, und aufgrund fehlender staatlicher und sonstiger Hilfe bestehe die ernste Gefahr, dass sie in eine extreme materielle Notlage gerieten und insbesondere nicht in der Lage sein würden, sich eine angemessene Unterkunft zu leisten oder irgendeine Form der Aufnahme zu erhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.R. und andere gegen Griechenland vom 18. April 2024 (Nr. 59841/19 und zwei andere), festgestellt, dass die Lebensbedingungen für Asylbewerber in den griechischen Aufnahme- und Identifizierungszentren mit Art. 3 EMRK unvereinbar seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 m.w.H. und S. 8 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen. Er sei obdachlos gewesen, habe nicht genug Nahrung und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Aufgrund der Verfolgung durch eine Gruppe sei er ständig in Lebensgefahr gewesen. Aus diesen Gründen liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) vor.
5.4 Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz noch keine umfassende medizinische Abklärung erhalten, obwohl er unter starken (...) leide. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend.
6.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, indem es den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Zunächst ist auf diese formelle Rüge einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
6.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde am persönlichen Gespräch vom 20. Dezember 2024 ausdrücklich zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt. Überdies enthalten die Akten diverse Arztberichte und sonstige medizinische Unterlagen, die ein detailliertes und differenziertes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erlauben (vgl. SEM-Akten 27/6 F 36 ff. sowie 19/2 bis 38/2). Gestützt auf diese Aktenlage bestand für die Vorinstanz offensichtlich kein Anlass, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vertiefter abklären zu lassen. In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz sodann umfassend Bezug zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.). Die formelle Rüge des Beschwerdeführers schlägt somit fehl und das Eventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 29. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 18. Oktober 2024 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/ 2021, E-3431/ 2021 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der in der Beschwerde erwähnte Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - internationalen Schutz erhalten haben. Überdies handelte es sich dort um Einzelfälle, in denen konkrete Verletzungen erkannt worden sind. Daraus den Schluss zu ziehen, Asylsuchende und Schutzberechtigte seien in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt, verfängt nicht.
9.2.3 Vorliegend sind keine individuellen Gründe zu erkennen, welche die Vermutung der Zulässigkeit umzustossen vermögen, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde und er dort bis anhin keinen menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt war. Aus den Akten gehen sodann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor, die derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden beim Beschwerdeführer manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
9.2.4 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
9.3
9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er diesbezüglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. SEM-Akte 27/6, F 20 ff.). Dies gilt auch in Anbetracht der marginalen Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnisse, besonders da es ihm offenbar möglich gewesen sei, zwischen EUR 800.- und 1'000.- für die Reise von Griechenland zu organisieren (vgl. ebenda, F 6).
Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9).
9.3.4 Weiter ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass Griechenland sowohl als schutzwillig als auch -fähig gilt und der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Gruppe Schlepper an die griechischen Behörden wenden kann (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2423/2024 vom 10. Mai 2024 E. 9.2).
9.3.5 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12). Indessen beschränkt sich diese Behauptung - soweit ersichtlich - auf Kopf- sowie unerträglichen Magenschmerzen. Trotz umfangreicher medizinischer Abklärungen (vgl. hiervor, E. 6.3), konnten aber keine Beschwerden erkannt werden, die den Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person im Sinne des erwähnten Referenzurteils erscheinen liessen. Bei solchen handelt es sich um Schwerkranke, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung stünde ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
9.3.6 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 ff.).
9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 18. Oktober 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 28. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das sinngemässe Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
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