Entscheiddatum: 13.12.2024Publikationsdatum: 27.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1881/2023
Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. März 2023 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er stamme aus Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern im Haus seines Vaters gelebt habe. Neben seiner Familie lebten auch alle ihre Verwandten in Dohuk. In den Jahren vor seiner Ausreise habe er zunächst als Taglöhner, dann als Fahrer gearbeitet und sei zuletzt noch während einigen Monaten ehrenamtlich für eine Hilfsorganisation tätig gewesen. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte er zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er sich dort vor Nachstellungen seiner Familie und insbesondere seines Vaters gefürchtet habe, da ihm von dieser Seite eine angebliche Zuwendung zum Christentum vorgehalten worden sei, nachdem er freiwillig als Wächter für eine in Dohuk gelegene Kirche tätig gewesen sei. In der Schweiz sei er nun wirklich zum Christentum konvertiert.
Auf die Frage nach allfälligen physischen oder psychischen Beschwerden gab er im Rahmen der summarischen Befragung an, es gehe ihm gut, seit er hier sei. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurden keine anders lautenden Angaben gemacht oder anders lautende Beweismittel eingereicht.
B. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-277/2018 vom 23. Januar 2018 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM seine Verfügung aufgehoben und in Wiedererwägung gezogen hatte.
C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In diesem Entscheid wurden die Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage durch seine Familie im Zeitpunkt der Ausreise als unglaubhaft und die Vorbringen über eine angeblich in der Schweiz erfolgte Konversion als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erkannt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2018 durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Migrationsdienst des Kantons (...) eine vom 13. März 2018 datierende Bestätigung einer (...) Kirchgemeinde in Dohuk (inklusive Übersetzung ins Französische) ein, verbunden mit der Anmerkung, dass das Dokument wohl gegen eine Wegweisung spreche. Die Bestätigung wurde vom Migrationsdienst ans SEM übermittelt und von diesem zu den Akten gelegt.
D.b Am 1. Mai 2018 führte der Migrationsdienst mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch, in dessen Rahmen er sich gegen eine Rückkehr in die Heimat aussprach. Dabei brachte er unter anderem vor, er habe keinen Pass. Auf Nachfrage hin gab er an dieser Stelle an, er habe keine gesundheitlichen Probleme, er nehme keine Medikamente und er befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung.
D.c Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 sowohl in Italien als auch Frankreich Asylanträge stellte, worauf diese Staaten die Schweiz um eine Wiederaufnahme seiner Person gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens ersuchten. Soweit ersichtlich kam es jedoch nicht zu geordneten Rücküberstellungen, sondern kehrte der Beschwerdeführer jeweils unkontrolliert in die Schweiz zurück.
D.d Nachdem er soweit ersichtlich eine Heirat beabsichtigte, legte der Beschwerdeführer am 25. August 2021 beim Zivilstandsamt unter anderem seinen Reisepass im Original vor. Der Pass wurde von dieser Behörde zuhanden des SEM sichergestellt (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
D.e Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz (nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20]) zuerst zu Bussen und Geldstrafen und dann zu unbedingt vollziehbaren Haftstrafen verurteilt und befand sich im Jahr 2022 mehrere Monate im Strafvollzug.
D.f Am 4. November 2022 wurde vom Migrationsdienst des Kantons (...) ein neues Ausreisegespräch geführt, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer wiederum gegen eine Rückkehr in die Heimat aussprach. An dieser Stelle brachte er erstmals vor, er habe psychische Probleme. Gleichzeitig gab er an, er sei zurzeit bei einem Anwalt, der für ihn ein neues Gesuch einreichen werde, wobei er aber noch auf Arztzeugnisse warte. Seit seinem Aufenthalt im Strafvollzug gehe er einmal pro Woche zu einem Psychiater. Von diesem sei er auch bereits für eine Klinik angemeldet worden, damit er dort stationär bleiben könne.
E.
E.a Am 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer Eingabe unter dem Titel Wiedererwägungsgesuch ans SEM. In der Eingabe beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren oder er sei zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Dabei machte er unter Vorlage eines als provisorisch bezeichneten Berichts der (...) vom 6. Januar 2023 geltend, er sei von einem schweren psychischen Leiden betroffen und er sei zumindest vorläufig aufzunehmen, da in seinem Fall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer medizinischen Notlage auszugehen sei.
E.b Das SEM nahm die Gesuchseingabe als Wiedererwägungsgesuch an die Hand, welches es mit Verfügung vom 3. März 2023 - eröffnet am 6. März 2023 - abwies, verbunden mit der Feststellung, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 30. Januar 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 4. April 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Prozesskosten.
G. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 5. April 2023 per sofort einstweilen ausgesetzt.
H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) und Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, zum Beleg der von ihm vorgebrachten medizinischen Sachverhaltselemente innert Frist sämtliche dazu vorhandenen Arzt- und Spitalberichte nachzureichen (vgl. Art. 8 Bst. d und Art. 110 Abs. 2 AsylG).
I.
I.a Der Beschwerdeführer reichte im Anschluss daran mit Eingabe vom 19. April 2023 einen Austrittsbericht der (...) vom 16. Dezember 2022 und einen Austrittsbericht der (...) vom 20. Dezember 2022 ein, zusammen mit einem aktuellen Arztbericht der (...) vom 18. April 2023. Gleichzeitig ersuchte er um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist, da ihm noch nicht alle angeforderten Unterlagen zugegangen seien, die ihm gewährt wurde.
I.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 und 11. Mai 2024 (jeweils Poststempel) stellte die (...) dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres bereits bekannten Berichts vom 27. Januar 2023 zu, zusammen mit der Kopie eines vom 21. Juli 2020 datierenden Berichts eines Facharztes für Psychiatrie und eines vom 8. Dezember 2017 datierenden Berichts des (...).
J.
J.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Zeugnisses betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2023 bekannt, dass er von seiner Psychiaterin am 14. Dezember 2023 zur [stationären] Behandlung an die (...) überwiesen worden sei. Dabei stellte er in Aussicht, so bald als möglich einen ausführlichen Bericht der behandelnden Ärzte und Psychiater nachzureichen.
J.b Nachdem innert nützlicher Frist kein Bericht eingereicht worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 aufgefordert, innert Frist den in Aussicht gestellten jüngsten Bericht der (...) nachzureichen, zusammen mit allen anderen, allenfalls neu entstandenen Arzt- und Spitalberichten.
J.c Nach einmalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2024 einen vom 19. Februar 2024 datierenden Arztbericht der (...) zu den Akten, zusammen mit einer Kopie des bereits bekannten Berichts der (...) vom 18. April 2023.
K.
K.a Nachdem im Arztbericht vom 19. Februar 2024 über eine laufende stationäre Behandlung berichtet worden war, welche voraussichtlich bis etwa Anfang April dauern werde, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Bericht der (...) respektive den mutmasslich bereits vorliegenden Austrittsbericht nachzureichen, zusammen mit allen Zwischenberichten.
K.b Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mit Eingabe vom 22. April 2024 einen vom 5. April 2024 datierenden Austrittsbericht der (...) zu den Akten, zusammen mit dem bereits bekannten Arztbericht der (...) vom 19. Februar 2024, im Weiteren auch einen bis dahin noch nicht bekannten Austrittsbericht der (...) vom 9. Januar 2024. Ausserdem legte er nochmals den bereits bekannten (...)-Bericht vom 20. Dezember 2022 vor.
L. Mit Eingabe vom 24. April 2024 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines vom 23. April 2024 datierenden Schreibens der (...) bekannt, dass er sich seit dem 15. April 2024 wieder bei den (...) in stationärer Behandlung befinde.
M. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der (...) vom 29. Oktober 2024 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Dazu gilt es festzuhalten, dass der definitive Bericht bereits ab Ende Januar 2023 zur Verfügung stand, der Beschwerdeführer den Bericht aber nicht nachreichte. Aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail der Klinik vom 30. März 2023 (erneute Zustellung des Berichts an den Rechtsvertreter) ist denn auch zu schliessen, dass der Bericht dem Rechtsvertreter schon davor vorlag. Es hätte somit bis zum Erlass der Verfügung vom 3. März 2023 genügend Zeit bestanden, den Bericht beim SEM einzureichen. Hierzu musste das SEM nicht eine Frist ansetzen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten war, die vorhandenen Beweismittel spontan einzureichen.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Nach dem Urteil entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen beweisen sollen, sind ebenfalls im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall blieb die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2018 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft bezüglich des Wegweisungsvollzugs veränderte Sachumstände. Die Entgegennahme des Gesuches durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ist demnach zu bestätigen, nachdem die Eingabe auch frist- und formgerecht eingereicht worden war.
6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der eingereichte Arztbericht sei nur provisorisch, nicht unterschrieben und damit nur von geringem Beweiswert. Zudem stütze er sich auf die in der Anamnese enthaltene Angabe, wonach er sich im Jahr 2019 für zwanzig Tage und im Jahr 2022 für knapp vier Monate in Ausschaffungshaft befunden und dabei PTBS-Symptome entwickelt habe. Aus den Akten hingegen gehe hervor, dass er sich lediglich im Jahr 2019 für drei Tage in Ausschaffungshaft und im Jahr 2022 im Strafvollzug befunden habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Gemäss der Rechtsprechung stelle auch Suizidalität kein Vollzugshindernis dar, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden könnten. Sodann stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in Zusammenarbeit mit der ihn behandelnden Psychologin gezielt vorzubereiten. Die medizinische Grundversorgung in den Provinzen der RKI (Region Kurdistan Irak) gelte als sichergestellt, und auch psychische Erkrankungen könnten dort grundsätzlich adäquat behandelt werden. Schliesslich fänden sich in den Akten auch keine individuellen Hinweise, dass ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung oder Behandlung verwehrt werden könnte.
6.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Infrastruktur des irakischen Gesundheitssystems sei mangelhaft und in einigen Gebieten sogar fehlend. Insbesondere in Bezug auf psychiatrische Behandlungsangebote seien keine hinreichenden Ressourcen gewährleistet. Dieser Situation würden verschiedene Faktoren zu Grunde liegen: fehlende Mittel und mangelnde Infrastruktur, begrenzte Anzahl von Fachkräften, Standorte der Betreuungsangebote, die oftmals zu weit entfernt seien, sowie Stigmatisierung von psychisch kranken Menschen. Eine medikamentöse Behandlung sei prinzipiell möglich, psychotherapeutische Behandlung aber kaum. Psychosoziale Unterstützungsdienste seien in der RKI nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar. Es bestünden auch Engpässe bei der Verfügbarkeit der Medikamente. Bezüglich der Qualität und Kosten des vom Beschwerdeführer benötigten Medikaments Mirtazapin werde berichtet, die Qualität der Medikamente sei problematisch. Einerseits seien die Qualitätsüberprüfungsmechanismen mangelhaft, andererseits würden Medikamente zweifelhafter Herkunft von kriminellen Gruppen geschmuggelt. Mirtazapin werde für 10 bis 30 US-Dollar pro Packung verkauft. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei für den Beschwerdeführer unerlässlich und wäre in der RKI aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich. Die Coping-Strategien, die er sich während seiner Behandlung in der Schweiz angeeignet habe, würden dort zusammenbrechen. Aus medizinischer sowie therapeutischer Sicht gebe es keine adäquaten Mittel, mit denen der Gefahr eines Suizids im Falle einer zwangsweisen Rückführung entgegengewirkt werden könnten. Eine zwangsweise Rückführung würde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der PTBS-Symptomatik führen und eine Retraumatisierung darstellen.
Zudem liege ein neues Dokument vor (sinngemässe Übersetzung ins Deutsche der schon bekannten Bestätigung einer (...) Kirchgemeinde in Dohuk vom 13. März 2018), wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz das Christentum als Religion angenommen habe. Das Dokument sei verspätet, müsse jedoch berücksichtigt werden. Als Christ gehöre er im Irak zu einer religiösen Minderheit. Im Jahr 2014 seien Christen und Jesiden durch den Islamischen Staat (IS) vertrieben worden. Der Irak könne nach wie vor eine unsichere Region für Christen sein. Verfolgung im Nordirak aufgrund der Konversion zum Christentum sei im Einzelfall denkbar, insbesondere wenn das Christentum offen und nachdrücklich gelebt werde. Nach der irakischen Verfassung sei es gesetzlich verboten, vom Islam zum Christentum zu konvertieren.
7.1 Analog zur Revision setzt das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen.
7.2 Vor diesem Hintergrund gilt es bezüglich der vom 13. März 2018 datierende Bestätigung einer (...) Kirchgemeinde festzuhalten, dass diese als verspätet zu werten ist, da sie ohne weiteres schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte beschafft und eingereicht werden können. Zudem ist die Bestätigung auch nicht als erheblich zu werten, nachdem die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im ordentlichen Verfahren als nicht asylrelevant qualifiziert wurde, und dies nicht angefochten wurde.
8.1 Demnach ist im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches nachfolgend zu prüfen, ob die neu entstandenen medizinischen Beweismittel erheblich sind in dem Sinne, dass sie die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten.
8.2 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, eine Prüfung dahingehend aufdränge, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. a.a.O. E. 14.10). In der RKI herrsche zwar ein Mangel an Psychiatern und Psychiaterinnen und weiterem Fachpersonal. Die Anstrengungen der Behörden in der RKI zur Stärkung von Verfügbarkeit und Zugang zur psychiatrischen Versorgung hätten in den letzten Jahren aber zugenommen. Verschiedene Einrichtungen seien eröffnet und weitere Psychiater ausgebildet worden oder hätten in die Region migriert. Die Kapazitäten würden aber noch nicht ausreichen, um den Bedarf vollumfänglich zu decken. Antidepressiva und Antipsychotika seien grundsätzlich verfügbar, zu manchen Zeiten herrsche allerdings Knappheit (vgl. a.a.O. E. 14.8.5).
8.3 Gemäss den eingereichten Arztberichten wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2017 erstmals nach Zuweisung durch den Hausarzt mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beim (...) vorstellig. Dabei gab er an, die Angst vor einer Rückkehr in den Nordirak fresse ihn innerlich auf und er leide sehr unter seiner Verlegung nach C._______. Gemäss Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 21. Juli 2020 stand der Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2020 bei diesem mit wöchentlichen Gesprächen in Behandlung, nachdem er seit dem Jahr 2017 beim (...) in Behandlung gestanden habe. Gemäss Bericht vom 23. April 2024 der (...) stand er dort wiederum seit dem 18. Mai 2022 in Behandlung. Vom 2. bis 14. Dezember 2022, vom 14. bis 25. Dezember 2023, vom 30. Januar 2024 bis zum 11. März 2024 und ab dem 15. April 2024 mit unbekanntem Austrittsdatum befand er sich bei den (...) beziehungsweise der (...) in stationärer Behandlung.
Der ausführlichste Bericht stammt vorliegend von der (...) vom 27. Januar 2023 und bezieht sich auf fünf Gespräche im Zeitraum November 2022 bis Januar 2023. Darin und in den weiteren ärztlichen Berichten wurden dem Beschwerdeführer eine PTBS, wobei der diesbezügliche Verdacht einmal aufgrund fehlender traumatischer Ereignisse revidiert wurde, eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise schweren Episoden und psychotischen Symptomen sowie eine schizoaffektive Störung diagnostiziert. Vor allem die erlebte Ausschaffungshaft habe ihn traumatisiert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er keine psychischen Beschwerden gehabt. Im Jahr 2015 oder 2016 hätten die Schlafstörungen und im Jahr 2017 das Stimmenhören begonnen. Nach dem negativen Asylentscheid hätten sich Symptome der Angst und Depression und die Schlafstörungen verstärkt. Während der Haft im Jahr 2022 sei es zu einer weiteren Verstärkung dieser Symptome sowie des Stimmenhörens und neu zu PTBS-Symptomen gekommen. Diese hätten sich seither kontinuierlich verstärkt. Das Risiko für latente, teilweise akute Selbstgefährdung und suizidale Handlungen müsse als deutlich erhöht eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe des Öfteren Suizidideen und habe sich im Juni 2022 in suizidaler Absicht mit einem Messer an Kopf und Bauch verletzt. Der Patient zeige eine grosse Unzufriedenheit und forderndes Verhalten. Gemäss den Empfehlungen im Arztbericht, sei eine Therapie unter sicheren Lebensbedingungen unerlässlich. Eine Rückkehr in den Irak würde eine Retraumatisierung auslösen, da er Angst habe dort inhaftiert, misshandelt oder gar getötet zu werden. Im Verlauf der Therapie habe er sich jeweils zunehmend von Suizidalität distanziert beziehungsweise absprachefähig gezeigt und sein Gesamtzustand habe sich deutlich verbessert. In den letzten Monaten habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stark verschlechtert. Eine bedeutende Rolle würden die Ungewissheit und die Wartezeit auf Aufenthaltsstatus und Arbeitsbewilligung bedeuten.
8.4 Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des ordentlichen Verfahrens und auch anlässlich des ersten Ausreisegesprächs im Jahr 2018 seine psychischen Beschwerden nicht erwähnte und vielmehr angab, er sei gesund. Im Jahr 2017 wurde er zwar erstmalig in der Psychiatrie vorstellig, gab aber in erster Linie an, er leide unter der Unterbringung in C._______, und wollte eine Rückverlegung nach D._______ erreichen. Bezeichnenderweise begannen sich seine Probleme erst nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuches durch das SEM im Jahr 2018 und insbesondere im Anschluss an den Strafvollzug im Jahr 2022 zu akzentuieren. Am zweiten Ausreisegespräch im Jahr 2022 gab er denn an, er sei zurzeit bei einem Anwalt, der für ihn ein neues Gesuch einreichen werde, wobei er aber noch auf Arztzeugnisse warte. Dass der Strafvollzug im Jahr 2022 wegen Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen für ihn schwierig war, ist nachvollziehbar. Den Arztberichten ist entsprechend zu entnehmen, dass die Verschlechterung seines Zustands im Jahr 2022 massgeblich durch die Haft hervorgerufen wurde, was eine stationäre Behandlung notwendig gemacht habe. Bei der erneuten stationären Behandlung im Jahr 2023 wurde am ehesten von einer jahreszeitlichen Dynamik ausgegangen. Insbesondere gilt es vorliegend zu betonen, dass es während den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers immer zu einer deutlichen Zustandsbesserung und Stabilisierung kam und er sich jeweils von suizidalen Tendenzen glaubhaft distanzieren konnte. Da die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich in erster Linie mit seiner unsicheren Situation in der Schweiz zusammenhängen, kann bei einer Rückkehr in den Nordirak mit einer Besserung gerechnet werden, zumal die unsichere Situation in der Schweiz beendet und eine erneute traumatisierende Inhaftierung vermieden werden könnte. Bezeichnenderweise wurde im letzten Arztbericht denn auch insbesondere darauf hingewiesen, dass die unsichere Lage bezüglich Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer sehr zu schaffen mache, weshalb eine Verfahrensbeschleunigung gefordert werde. Dass der Beschwerdeführer die Situation in der Schweiz als belastend empfindet, scheint subjektiv nachvollziehbar. Er ist aber daran zu erinnern, dass seine Rückkehr im ordentlichen Verfahren als zumutbar qualifiziert wurde und er zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre.
8.5 Von einer Retraumatisierung, wie in der Beschwerde weiter geltend gemacht, ist bei einer Rückkehr in die RKI aufgrund der fehlenden Traumasituation im Irak nicht auszugehen, nachdem die Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage durch seine Familie im Zeitpunkt der Ausreise als unglaubhaft erkannt worden war. Wie erwähnt wird die PTBS in den eingereichten Arztberichten denn auch vorwiegend auf die in der Schweiz erlebte Haft zurückgeführt und im Arztbericht der (...) vom 20. Dezember 2022 wurde der zuvor bestehende Verdacht auf eine PTBS aufgrund fehlender traumatischer Ereignisse revidiert. Falls der Beschwerdeführer trotz des Wegfallens der belastenden Situation in der Schweiz bei einer Rückkehr in die RKI auf eine Behandlung psychischer Beschwerden angewiesen sein sollte, ist angesichts seines breiten Beziehungsnetzes in der RKI und seiner wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise davon auszugehen, dass er diese trotz der angespannten Situation im Gesundheitswesen wird erhältlich machen können; dies zumal gemäss obigen Erwägungen die Anstrengungen der Behörden in der RKI zur Stärkung der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren zugenommen hat und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente grundsätzlich vorhanden, wenn auch teilweise mit Kosten verbunden sind.
8.6 Schliesslich ist auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten konnte sich der Beschwerdeführer nach den stationären Aufenthalten jeweils von der Suizidalität distanzieren und zeigte sich absprachefähig, verneinte diesbezügliche konkrete Pläne, Impulse oder Handlungsabsichten beziehungsweise bestand zum Zeitpunkt der Entlassung keine Anzeichen für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Gemäss Bericht vom 23. April 2024 der (...) war der Beschwerdeführer zwar seit dem 15. April 2024 wegen suizidaler Tendenzen wiederum in stationärer Behandlung bei den (...). Mangels näherer Angaben hierzu im Bericht vom 29. Oktober 2024 derselben Institution ist aber davon auszugehen, er habe auch dieses Mal wieder unter Distanzierung von Suizidalität entlassen werden können, wie das bis anhin stets der Fall gewesen war. Anderweitige Entwicklungen hätte der vertretene Beschwerdeführer gemäss seiner Mitwirkungspflicht spontan von sich aus geltend machen müssen.
8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak weiterhin als zumutbar.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. Januar 2018 festgestellt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 2000.- festzusetzen. Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und praxisgemäss auf Fr. 2000.- festgesetzt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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