Entscheiddatum: 02.04.2024Publikationsdatum: 10.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1810/2024
Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab sie an, sie heisse B._______ und sei am (...) geboren.
B. Am 3. Mai 2023 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit den europäischen Datenbanken blieb ohne Resultat.
D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 26. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Tazkira ein und gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Sie sei im Jahr (...) geboren, am (...). Tag des (...). Monats; gemäss hiesigem Kalender am (...), wobei sie dies nicht genau wisse. Sie habe am Vortag bei ihrem Vater nochmals nachgefragt und er habe ihr gesagt, dass sie im Jahr (...) geboren sei. Sie gehe daher davon aus, dass sie derzeit (...) Jahre alt sei. Sie habe aber nicht genau nachgerechnet. Laut ihrer Tazkira, die ihr aus schulischen Gründen ausgestellt worden sei, sei sie im Jahr 1395 (...)-jährig gewesen. Sie sei im Alter von 5 oder 6 Jahren eingeschult worden und habe neun Klassen besucht. Als sie in die zehnte Klasse gekommen wäre, seien die Schulen geschlossen worden. Dies sei vor etwa eineinhalb oder zwei Jahren, noch vor der Machtübernahme der Taliban gewesen. Ihre Eltern seien vor etwa zwei Jahren in den Iran gegangen. Sie sei beim Dorfvorsteher in Afghanistan geblieben. Vor einem Jahr sei sie gegen ihren Willen verheiratet worden. Sie sei damals (...) Jahre alt gewesen. Entgegen der Abmachung mit ihrem Vater habe der Dorfvorsteher sie für viel Geld einem Mann namens D._______, der in Frankreich lebe, zur Frau gegeben. In E._______ habe eine religiöse Hochzeit stattgefunden. Der Dorfvorsteher habe sich als ihr Vater ausgegeben und für sie falsche Dokumente ausstellen lassen. Sie habe ihn nur für Passfotos und die Erhebung biometrischer Daten begleiten müssen. In den gefälschten Dokumenten - Pass, Tazkira und Eheschein - seien weder ihr richtiger Name noch ihr korrektes Alter genannt worden, sondern diese seien auf den Namen A._______ und das Geburtsjahr (...) ausgestellt gewesen. Mit den falschen Dokumenten habe sie dann im Iran ein Visum für Frankreich bekommen. Sie könne die besagten Dokumente nicht einreichen, da sie diese auf dem Weg von Frankreich in die Schweiz verloren habe. Sie sei vor sieben Monaten im Alter von (...) oder vielleicht schon (...) Jahren aus Afghanistan ausgereist und vom Iran aus zu ihrem Ehemann nach Frankreich geflogen. Dort habe sie kein Asylgesuch gestellt. Nach sechs Monaten sei sie mit ihrem Bruder F._______, den sie in Frankreich wiedergetroffen habe, in die Schweiz gekommen. Ihr Ehemann habe sie während des Zusammenlebens immer wieder geschlagen und gewürgt und sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihr Bruder F._______, der (...)-jährig sei, kümmere sich wie ein Vater um sie. Ihr anderer Bruder G._______ sei (...) Jahre alt und lebe schon länger in der Schweiz. Ihre beiden Schwestern seien (...) und (...) Jahre alt und würden bei den Eltern im Iran leben. Sie leide an (...) und (...).
Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aufgrund von Zweifeln an dem von ihr geltend gemachten Alter eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihr wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt.
E. Am (...). Juni 2023 wurde im Institut für Rechtsmedizin (IRM) der (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und am 13. Juni 2023 wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein (höchstes) Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von (...) Jahren und zirka (...) Monaten sei möglich; Minderjährigkeit sei nicht ausgeschlossen.
Das SEM stellte der Beschwerdeführerin das Gutachten am 13. Juni 2023 in anonymisierter Form zu.
F.
F.a Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Informationen betreffend die Beschwerdeführerin, D._______ und F._______.
F.b Die französischen Behörden teilten am 21. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin ihnen unter folgenden Personalien bekannt sei: H._______, geboren am (...), Afghanistan. Ihr sei ein Visum mit Gültigkeit vom (...) bis (...) ausgestellt worden. D._______ verfüge in Frankreich seit dem (...) über subsidiären Schutz. Familiäre Verbindungen seien nicht bekannt.
F.c Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärungen zu ihrem Aufenthalt in Frankreich auf, ihre Einwilligung zur Einsicht in personenbezogene Daten aus Drittstaaten zu geben. Die Beschwerdeführerin willigte dazu am 28. Juni 2023 ein.
F.d Am 29. Juni 2023 bat das SEM die französischen Behörden um Übermittlung von Dokumenten aus dem französischen Asylverfahren. Am 2. August 2023 teilten die französischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, und legten eine Kopie des Visums der Beschwerdeführerin bei.
F.e Auf Anfrage bezüglich des Erhalts der Visaunterlagen teilte die französische Botschaft in I._______ am 14. Juli 2023 mit, dass nur der Beschwerdeführerin selbst auf persönlichen Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden könnte. Zweck des Visums sei eine Familienzusammenführung gewesen, und es sei erteilt worden, nachdem die familiäre Verbindung und die Identität der Gesuchstellerin anhand der mit dem Visumsantrag eingereichten Dokumente überprüft worden seien.
G.
G.a Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die getätigten Abklärungen bei den französischen Behörden und es teilte ihr mit, dass es die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte. Ihre Aussagen seien teils widersprüchlich und vage ausgefallen und sie habe ihr Alter nicht rechtsgenüglich belegen können. Das forensische Gutachten lasse sowohl eine Minder- als auch eine Volljährigkeit zu. In Afghanistan seien Dokumente ausgestellt worden, gemäss welchen sie volljährig sei. Die französischen Behörden hätten keine Zweifel an deren Korrektheit gehabt. Die Indizien, die für die Volljährigkeit sprechen würden, würden überwiegen. Es beabsichtige deshalb, die Personalien im Zentralen Informationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), anzupassen. Es gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör.
G.b In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2023 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der geplanten Datenanpassung nicht einverstanden und bekräftigte, minderjährig zu sein.
H.
H.a Am 27. Juli 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
H.b Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 27. September 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
I. Am 3. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM als potentielles Opfer von Menschenhandel angehört. Am Ende der Anhörung teilte das SEM ihr mit, dass ihre Aussagen Anhaltspunkte dafür enthalten würden, dass sie Opfer einer Straftat in Zusammenhang mit Menschenhandel in Frankreich geworden sein könnte. Es sei verpflichtet, dies den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die Datenübermittlung komme aber nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie keine Strafanzeige stellen möchte, und dass sie auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichten würde. Sie wolle einfach ihren Ehemann nicht mehr sehen.
Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Frankreich gewährt. Sie gab dazu an, nicht nach Frankreich zurückzuwollen, sondern bei ihren Brüdern in der Schweiz bleiben zu wollen. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann und befürchte, dass er sie bestrafen und nach Afghanistan zurückschicken würde, wie er dies schon mehrfach angedroht habe. Als er sie in Frankreich auf der Strasse geschlagen habe, habe dies niemanden interessiert. Bei einer Rückkehr dorthin würde es wieder so sein. Sie habe in Frankreich niemanden, der sie unterstützen würde.
J. Mit Verfügung vom 16. August 2023 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte eine Beiständin.
K. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein (afghanische Schuldokumente, Bericht der (...) [{...}] J._______ vom 31. Juli 2023 [Diagnose: {...}]).
L.
L.a Mit Schreiben vom 22. September 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Weiterleitung der Akten an die Strafverfolgungsbehörden auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden, falls Ihre Zusammenarbeit erforderlich sein sollte. Die Beschwerdeführerin gab dazu am 2. Oktober 2023 ihr Einverständnis.
L.b Am 9. Oktober 2023 leitete das SEM die Akten an das (...) weiter. Dieses informierte das SEM am 3. November 2023, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Schritte eingeleitet würden.
M. Am 6. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton K._______ zugewiesen.
N. Mit Verfügung vom 14. März 2024 - eröffnet am 15. März 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter hielt es fest, dass die Personalien der Beschwerdeführerin im ZEMIS «A._______, geb. (...) (mit Bestreitungsvermerk)» lauten würden. Es händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen.
O. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung.
Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte sie um Anweisung an das SEM, ihre Personalien im ZEMIS auf «B._______, geb. (...)» anzupassen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und der Empfangsbestätigung sowie der Vollmacht der Rechtsvertretung folgende Dokumente bei: Bericht der Beiständin (KESB) vom 20. März 2024, Bericht der (...) vom 18. März 2024, Foto, Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung durch den (...) an die KESB vom 21. März 2024.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die besagten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
Q. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (Beschwerdeantrag um Anpassung der Personalien der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf B._______, geboren am [...]) wurde ein separates Beschwerdeverfahren (D-1873/2024) eröffnet.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig, weil sie minderjährig sei.
5.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft und sie als volljährig zu erachten sei, nicht gefolgt werden kann.
5.3.1 Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die Kopie einer im Jahr 1395 ausgestellten Tazkira und Schulzeugnisse aus den Jahren 1390 bis 1397 eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Schuldokumente keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen und eine afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt. Diese Dokumente vermögen folglich das Alter der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen. Nachdem sie aber inhaltlich mit der Angabe der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjährig gewesen zu sein, in Einklang zu bringen sind (vgl. in der Tazkira vermerkte Altersangabe: im Jahr 1395 [...]-jährig), sprechen sie zumindest nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Der afghanische Reisepass, mit welchem für die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden ein Visum beantragt worden sei, und in dem das Geburtsdatum vom (...) eingetragen gewesen sei, liegt nicht vor. Das SEM stellte bei seiner Einschätzung, wonach von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, jedoch hauptsächlich darauf ab. Es vertrat die Ansicht, dass diesem Dokument ein hoher Beweiswert zuzusprechen sei, nachdem die französischen Behörden offenbar keine Zweifel an der Echtheit gehabt hätten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nicht ohne Weiteres von einem legitim erworbenen, inhaltlich den effektiven Tatsachen entsprechenden Identitätsdokument ausgegangen werden kann, auch wenn die französischen Behörden es nicht als Fälschung erkannt haben. Das SEM erwähnt in einem aktualisierten und öffentlich zugänglichen Bericht vom 12. April 2023 selbst, dass in Afghanistan der Zugang zu Dokumenten, die der betreffenden Person nicht zustehen würden oder inhaltlich manipuliert seien, angesichts der weit verbreiteten Korruption auch bei den Behörden, welche Identitäts- und Zivilstandsdokumente ausstellen würden, möglich sei. Zudem seien die Behörden infolge lückenhafter Personenregister, nicht ausreichender Vernetzung und ungenügender Schulung vieler Mitarbeiter oft nicht in der Lage, die Angaben der antragstellenden Personen zuverlässig zu verifizieren. Dadurch sei es antragstellenden Personen möglich, etwa den Namen oder das Alter anbelangende inkorrekte Informationen in den Dokumenten anzubringen. Maschinenlesbare Pässe würden zwar als etwas zuverlässiger als andere Dokumente gelten, aber dennoch würden die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben beruhen, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren könnten (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern, 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], Ziffer 7.1 S. 47 ff. [afg-identitaets-zivilstandsdoks-d.pdf; abgerufen am 28. März 2024]). Das besagte Geburtsdatum vom (...) kann daher nicht als gesichert gelten. Es erweist sich sodann auch beim Betrachten der aktenkundigen Fotos nicht als schlüssig. Das Passfoto auf dem von den französischen Behörden am (...) ausgestellten Visum zeigt kaum eine im damaligen Zeitpunkt bereits (...)-jährige Frau, sondern ein sehr junges Mädchen (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-43 S. 2). Auch auf dem anlässlich der Asylgesuchstellung hierzulande am 27. April 2023 aufgenommenen Bild wirkt die Beschwerdeführerin sehr jung, keineswegs wie schon (fast) (...) Jahre alt (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-6). Selbst wenn der optische Eindruck nur mit grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen ist, spricht dieser im vorliegenden Fall ausnahmsweise - worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wird - doch für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin.
5.3.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Vorliegend ergibt sich aus dem am 13. Juni 2023 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, dass bei den Zähnen der Beschwerdeführerin kein Mindestalter bestimmbar war. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren. Das in der Gesamtschau festgehaltene höchste Mindestalter von (...) Jahren gründet auf der Handknochenaltersanalyse. Auf ein mögliches Geburtsjahr (...) respektive ein entsprechendes Alter der Beschwerdeführerin von bereits (...) Jahren deutet im Gutachten nichts hin. Vielmehr stellt dieses fest, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von - im Zeitpunkt der Untersuchung - (...) Jahren und zirka (...) Monaten möglich und die Minderjährigkeit nicht auszuschliessen sei. Gestützt auf das Gutachten lässt sich folglich nicht auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die vom SEM angenommene Volljährigkeit darzustellen.
5.3.3 Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Angaben zu ihrem Alter eine Ungereimtheit vorwerfen lassen muss, nachdem das von ihr bei der EB UMA vom 26. Mai 2023 genannte Geburtsdatum vom (...) (im gregorianischen Kalender dem [...] entsprechend) mit dem auf dem Personalienblatt notierten Datum vom (...) um ein Jahr divergiert. Demgegenüber weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf aber keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter somit zwar nicht völlig schlüssig sind und teils etwas vage ausgefallen sind, kann aus diesen aus Sicht des Gerichts nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Im Übrigen steht vorliegend nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im Zentrum, sondern die Frage, ob deren Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Länderkontext fehlendes (exaktes) Wissen betreffend das eigene Alter grundsätzlich nicht unüblich ist, erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter insgesamt doch relativ stimmig ([...]- bis [...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung).
5.3.4 Nach Würdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau demnach zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass darzulegen vermag. Das SEM ist damit zu Unrecht von der Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 14. März 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Nichteintretensentscheid vom 14. März 2024 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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