Entscheiddatum: 03.06.2024Publikationsdatum: 13.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1751/2024
Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janine Hugentobler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - suchte am 16. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 24. Januar 2024 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 1. März 2024 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hintergrund führte er im Wesentlichen aus, Probleme mit den Taliban zu haben, die in Pakistan begonnen hätten. Er sei in einem afghanischen Flüchtlingscamp in Peshawar (Pakistan) geboren und aufgewachsen. Nachdem er seine Ausbildung in Islamabad abgeschlossen habe, habe er im Jahr 2017 geheiratet und sei mit seiner Familie im Dezember 2019 nach Jalalabad, Afghanistan, gezogen, wo er bis zum Regierungssturz im Jahr 2021 als Lehrer Wirtschaft und Statistik unterrichtet habe. Nach seinem Stellenantritt im Jahr 2017 in Peshawar habe ihn sein damaliger Lehrer W.A., der zwischenzeitlich in der afghanischen Regierung mit zwei weiteren Gefährten (H.N. und H.) Einsitz genommen habe, als zu wenig gläubig kritisiert, und sie hätten in der Schule beziehungsweise auf Facebook gegeneinander einen pro/contra-Taliban-Disput geführt. Alsdann sei er im Februar 2019 in Pakistan von den Taliban angehalten und im Beisein von W.A. während dreier Nächte festgehalten und geschlagen worden. Für seine Freilassung habe er ein Glaubensbekenntnis ablegen sowie alle Posts auf Facebook löschen müssen. Danach habe er die Fachhochschule in Peshawar abgeschlossen, seine Lehrerstelle gekündigt und dem afghanischen Konsulat die Zustände in den afghanischen Schulen in Peshawar berichtet. Er habe eine Anzeige gegen die Lehrer W.A und H.N. erstattet, woraufhin H.N. und dessen Bruder M. festgenommen worden seien. Deren Vater, jetziges Mitglied der afghanischen Regierung, habe dem Beschwerdeführer im Januar 2020 gedroht, sich dafür an ihm zu rächen. Im März 2021 sei der Beschwerdeführer mit seinem Cousin, der aus einer militärnahen Familie stamme, und einem Ranger nach Kabul gefahren. Nach dem Verlassen des Wagens sei eine Bombe im hinteren Teil des Fahrzeugs explodiert. Im gleichen Monat habe er nach einem Angriff auf ein Kinderspital in Kabul die Taliban mit einem Social-Media-Beitrag als Terroristen bezeichnet, woraufhin dieser Post von W.A. mit einer Drohung gegen ihn kommentiert worden sei. Am Tag des Regierungssturzes (26. August 2021) sei er zwecks Ausreise spontan - ohne seine Ehefrau und die vier Kinder - zum Flughafen gegangen, habe jedoch aufgrund des Menschenandranges erst in der zweiten Nacht illegal aus Afghanistan ausfliegen können. Am 27. August 2021 habe er telefonisch von der Suche des Bildungsministeriums nach ihm erfahren. Nach der Ausreise hätten die Taliban bei ihm zu Hause mehrmals Razzien durchgeführt. Seinem Vater seien von H.N. im Rahmen der regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Drohbriefe der Taliban übergeben worden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM Kopien der Tazkara, des Passes sowie des pakistanischen Flüchtlingsausweises und zur Stützung seiner Vorbringen zwei Drohbriefe der Taliban und verschiedene Schuldiplome wie auch Arbeitsbestätigungen aus Afghanistan und Pakistan, ein.
C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 12. März 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein.
D. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2024 dem Kanton Aargau zugeteilt.
E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2024 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme einstweilen aus.
F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lag nebst dem angefochtenen Entscheid mit Empfangsbestätigung und einer Vollmacht ein medizinisches Datenblatt vom 14. März 2024 mit der Diagnose «depressive Entwicklung» bei.
G. Mit Schreiben vom 21. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welche fristgerecht erfolgte.
I. Mit Eingaben vom 24. April 2024 und 7. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einem Video (Aufnahme einer Hausdurchsuchung bei der Familie) und einen Fotoausdruck (Telefon-Screenshots) ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Propaganda gegen die Taliban in der Zeit als Lehrer in Pakistan als ideologischer Gegner wahrgenommen worden, jedoch hätten sich die Auseinandersetzungen mit dem Lehrer W.A. und dessen Weggefährten bereits im Jahr 2017 ereignet. Der Social-Media-Post eines Fotos mit seinem militärnahen Onkel und Cousin sei bereits im Jahr 2014 veröffentlicht worden. Die mutmassliche Festnahme im Jahr 2019 in Pakistan könne zwar als Vergeltungsaktion gewertet werden. Danach beziehungsweise nach dem Umzug nach Jalalabad habe der Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Angaben weder aktiv gegen die Taliban Propaganda betrieben noch sei er anderweitig politisch aktiv gewesen. Ferner sei das konkrete Ziel des mutmasslichen Autobombenanschlages im März 2021 unklar und das Militärfahrzeug des Cousins (Kommandant der afghanischen Special Forces) sei dafür wahrscheinlicher, als die Person des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer sei nicht von einem genügend geschärften Profil als bedeutendem politischem und ideologischem Gegner auszugehen. Hätten die Taliban ein wahrhaftes Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn bereits Jahre vor der Machtübernahme, als er noch politisch engagiert gewesen sei und Stellung gegen die Taliban bezogen habe, inhaftieren oder mundtot machen können. Im Weiteren sei angesichts des spontanen Entschlusses zur Ausreise (keine Vorbereitungspläne) nicht von einem unerträglichen psychischen Druck des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe unmittelbar nach dem Regierungssturz am 26. August 2021 und damit vor der Information vom 27. August 2021, dass er gesucht werde, erfolglos ausreisen wollen. Der Grund für die Ausreise habe daher vielmehr in generellen Bedenken aufgrund der Machtübernahme der Taliban als in einer konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers bestanden. Die Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban seien mangels Intensität und Gezieltheit nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Ein erhöhtes Risikoprofil für sich alleine vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, sondern es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, eine abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 2019 weder Handlungen gegen die Taliban vorgenommen, sich als Lehrer exponiert habe, noch politisch tätig gewesen sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Afghanistan und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. Seine subjektive Furcht vor künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG sei objektiv nicht begründet und seine Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden, auch wenn ein Vorbehalt betreffend Übergabe des (zweiten) Drohbriefes anzubringen sei. Den eingereichten Drohbriefen komme aber ohnehin kein Beweiswert zu (da käuflich erhältlich, leicht fälschbar) und die Glaubhaftigkeit der nach seiner Ausreise bei der Familie durchgeführten Razzien könne mangels Beweisen und der Tatsache, dass es sich dabei um Informationen aus zweiter Hand handle, nicht überprüft werden.
Der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf hinsichtlich Glaubhaftigkeit komme wenig Gewicht zu, weil die Vorinstanz diese nicht in Frage stelle. Insofern der Beschwerdeführer alsdann einräume, er habe ab dem Jahr 2019 zwar keine Propaganda mehr gegen die Taliban verbreitet, jedoch einwende, er habe dennoch weiterhin Posts auf Facebook geteilt und sei von den Gegnern (W.A., F., H.H.) mehrheitlich mündlich und per WhatsApp bedroht worden, stelle das SEM die verbalen Drohungen der Taliban gar nicht in Frage, sondern nur deren Intensität und das Risikoprofil des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme bringe hierzu keine neuen Erkenntnisse. Zudem handle es sich bei den angeblichen Drohungen per WhatsApp um ein nachgeschobenes Argument, das bisher weder erwähnt noch belegt worden sei. Im Weiteren würden in der Stellungnahme bisherige Vorbringen wiederholt und blieben unbelegt (regelmässige Hausdurchsuchungen bei der Familie). Zudem könne es sich bei den vorgebrachten Razzien um Routinehandlungen der Taliban zwecks Einschüchterung der Bevölkerung handeln. Im Weiteren überzeuge nicht, dass die Familie dem Beschwerdeführer wegen seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes zwar von einmal pro Monat stattfindenden Razzien, jedoch nicht von zweimonatlichen erzählt habe, um ihn damit zu schonen. Alsdann handle es sich bei der Information, der Vater sei zweimal auf den Polizeiposten vorgeladen worden, um ein weiteres, nachgeschobenes Argument. Auch ändere die Präzisierung in der Stellungnahme, es habe sich beim im Militärfahrzeug mitfahrenden Cousin nicht um denjenigen bei den Special Forces, sondern um dessen jüngeren Bruder gehandelt, nichts an der Unklarheit über das konkrete Angriffsziel. Das SEM halte an der Einschätzung des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdeführers fest, was durch das Fehlen von drastischeren Massnahmen (wie Festnahmen) gegen die Familienmitglieder trotz Razzien bestätigt werde. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Monaten vor seiner Ausreise - abgesehen von Social-Media-Kommentaren der Taliban - nie bedroht worden.
4.2 In der Beschwerde wird in Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers mittels detaillierter Aufzählung von Realkennzeichen dargelegt und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf wiedergegeben. So bringt der Beschwerdeführer nochmals vor, er habe sich mehrere hochrangige Mitglieder der aktuellen Taliban-Regierung zu Feinden gemacht, habe ihre Unterstützung bereits im Jahr 2019 abgelehnt, sei auf den Sozialen Medien tätig gewesen und sei entführt sowie gefoltert worden. Nach seinem Umzug mit der Familie nach Afghanistan habe er bis zu seiner Ausreise im August 2021 weiterhin talibanfeindliche Beiträge auf den Sozialen Medien geteilt und sei bis dahin mittels Facebook-Kommentaren und per Telefon bedroht worden. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der Einsetzung seiner Feinde in hohen Positionen der Regierung habe er sich zur Ausreise entschieden. Das Haus seiner Familie werde seither regelmässig auf Hinweise auf seinen Verbleib durchsucht.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 4.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
5.2 Die Beschwerde enthält keine neuen Argumente und erschöpft sich in einer Wiederholung derer, mit denen sich die Vorinstanz bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf festgehalten, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt wurde. Die hierzu dennoch (wiederholten) ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde (S. 6 bis 9) sind nicht relevant. Alsdann wird hauptsächlich an den Vorbringen zum Taliban-Disput auf Facebook mit dem damaligen Lehrer W.A., zur Berichterstattung über die Schulbedingungen, der Entführung und Anzeige festgehalten, jedoch haben sich diese allesamt vor dem Umzug nach Afghanistan in Pakistan ereignet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass seit dem Jahr 2019 aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer sei speziell politisch exponiert gewesen oder habe aktiv gegen die Taliban politisch propagiert und ebenso gibt es dafür in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Mit der blossen Wiederholung der bisherigen Argumente ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung in der angefochtenen Verfügung und mit den weiterhin unsubstantiierten, unbelegten Behauptungen (talibanfeindliche Aktivitäten auf Social Media) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde, S. 9 f.). Es ist nicht von einem ernsthaften Interesse der Taliban an ihm auszugehen und der Vorinstanz zuzustimmen, dass die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dargelegten Drohungen per Telefon sowie die angeblichen Vorladungen des Vaters auf den Polizeiposten - auch auf Beschwerdeebene - nicht nur unbelegt geblieben sind, sondern auch als nachgeschoben zu erachten sind. An dieser Einschätzung vermag die (wiederholte) blosse Behauptung, die Cousine des Beschwerdeführers habe gegenüber der Rechtsvertretung die Angaben zur Periodizität der Hausdurchsuchungen und zur diesbezüglichen Anwesenheit von H.N. seit November 2023 sowie die Vorladungen des Vaters per WhatsApp bestätigt, nichts zu ändern. Einerseits sind solche Bestätigungen einer Drittperson - umso mehr, wenn sie von nahen Verwandten stammen - von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit einer reinen Gefälligkeit nicht auszuschliessen ist. Andererseits räumt der Beschwerdeführer gleichzeitig ein, H.N. sei seit November 2023 der Provinz der Familie (Nangarhar) zugeteilt, weshalb seine Anwesenheit bei Hausdurchsuchungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht überrascht (Beschwerde, S. 11). Selbst bei der Annahme von regelmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen nach der Ausreise sind solche seit dem erfolgten Regierungssturz in Afghanistan nicht unüblich, weshalb daraus - mit Bezug auf das Asylverfahren - nicht ohne Weiteres etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Es bestehen keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer allfälligen Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt (vgl. dazu als eines von vielen das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.), woran auch die bei der Vor-instanz eingereichten Beweismittel, welche leicht fälschbar und käuflich zu erwerben sind, nichts zu ändern vermögen. Gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers spricht alsdann der Umstand, dass er seine Ehefrau und die vier Kinder im Heimatstaat zurückgelassen hat und gegenüber diesen - ausser den Hausdurchsuchungen, bei denen nach seinem Verbleib gefragt werde - keine anderen beziehungsweise weiteren, gegen sie gerichtete Massnahmen, eingeleitet beziehungsweise dargetan wurden. Demgemäss kann der Beschwerdeführer aus dem nachgereichten Video eben dieser mutmasslichen Hausdurchsuchung bei seiner Familie und dem dazugehörigen Handy-Screenshot, der das Datum der Aufnahme vom 12. April 2024 bestätigen soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 5 und 6).
Das auf Beschwerdeebene eingereichte medizinische Dokument vom 14. März 2024 stellt die Diagnose einer depressiven Entwicklung fest (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer reichte dieses Dokument als Nachweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (Anzahl Razzien) ein, jedoch wird eben diese im Grundsatz gar nicht bezweifelt respektive offengelassen, wobei insbesondere auch die tatsächliche Periodizität der Hausdurchsuchungen vorliegend nicht massgeblich relevant ist. Das beigelegte Dokument ist aber auch im Übrigen unbehelflich, weil ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Depression zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache feststellen (BVGE 2015/11 E. 7.2.2).
Das Argument des Beschwerdeführers, seine Familienmitglieder seien beim ehemaligen Militär tätig gewesen (Onkel als Brigadeadmiral in Jalalabad; Cousin als Kommandant bei den Special Forces; Beschwerde, S. 12), vermag keine aktuelle, persönliche asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal das gemeinsame auf Social Media veröffentlichte Foto aus dem Jahr 2014 aus Pakistan stammt. Ebensowenig besteht ein Grund für die Annahme einer Reflexverfolgung, da zudem auch nicht geltend gemacht wurde, die (beiden) Verwandten seien aus Afghanistan ausgereist.
Die geltend gemachte Furcht vor einer (bisherigen und künftigen) asylrelevanten Verfolgung ist als unbegründet einzustufen.
5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 22. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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