Entscheiddatum: 26.03.2024Publikationsdatum: 23.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1730/2024
Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am 28. Januar 1964, Albanien, vertreten durch Levin Sommer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...).
I.
A.
A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine albanische Staatsangehörige, stellte am 14. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz.
A.b Anlässlich ihrer Anhörung am 30. Januar 2023 machte sie ausschliesslich medizinische Gründe geltend. Neben (...) und (...) sei bei ihr ein bösartiger Tumor entdeckt worden. Die albanischen Ärzte hätten ihr im August 2022 eine weiterführende Behandlung vorgeschlagen, welche in Albanien jedoch nicht erhältlich sei. In Italien habe sie weitere Untersuchungen auf eigene Kosten durchführen lassen. Mit Hilfe ihrer Familie habe sie ungefähr im November 2022 in der Türkei eine Spezialtherapie begonnen, welche sie jedoch aus finanziellen Gründen schliesslich habe abbrechen müssen.
A.c Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg.
A.d Die gegen den Entscheid im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-953/2023 vom 20. September 2023 gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung (betreffend die Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente und Therapie) an das SEM zurückgewiesen.
II.
B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C.
C.a Am 18. Oktober 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
C.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 zeigte die Rechtsvertretung des zuständigen Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 18. Oktober 2023 bei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichte die Rechtsvertretung die Antworten des behandelnden Arztes, Dr. B._______, auf die mit Schreiben des SEM vom 30. Oktober 2023 an die Beschwerdeführerin gestellten Fragen ein.
D.b Mit E-Mail-Nachricht vom 24. November 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, das Original des betreffenden Arztberichts einzureichen, aus dem die zuvor eingereichten Informationen gezogen worden waren. Am 28. November 2023 leitete die Rechtsvertretung dem SEM eine E-Mail-Nachricht des behandelnden Arztes vom 8. November 2023 mit den eingereichten Antworten weiter und reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen originalen Arztbericht vom 8. Dezember 2023 zu den Akten.
D.c Am 2. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum am 30. Januar 2024 erstellen medizinischen Consulting «Albanie: Mélanome métastatique sous immunothérapie par (...)» zu äussern.
D.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin nach Ersuchen vom 13. Februar 2024 eine Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2024 mit dem Hinweis, dass eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde.
D.e Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 ersuchte die Rechtsvertretung um Zuwarten des Endentscheids der Beschwerdeführerin bis zum 20. März 2024 zwecks Stellungnahme zum medizinischen Consulting vom 30. Januar 2024. Insbesondere sei der Frage nachzugehen, weshalb der behandelnde Arzt die Frage nach einer Alternativtherapie (Frage Nr. 17) in der E-Mail-Stellungnahme vom 8. November 2023 und im Arztbericht vom 8. Dezember 2023 unterschiedlich beantwortet habe.
E. Mit Verfügung vom 11. März 2024 (eröffnet am 12. März 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 31a Abs. 3 AsylG und gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-953/2023 vom 20. September 2023 nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie des Schengen-Raums bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
F. Am 19. März 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2024 in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde liegen eine Kopie des angefochtenen Entscheides inklusive des Zustellcouverts, der Vollmacht vom 13. März 2024 und der Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2024 sowie eine Honorarnote vom 18. März 2024 bei.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.2 Das SEM hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Der Entscheid des SEM vom 11. März 2024 wurde ausschliesslich in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 angefochten. Der Streitgegenstand bildet somit lediglich die Frage, ob Vollzugshindernisse der Wegweisung entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft bei Vorhandensein voller Kognition die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
7.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und somit die Untersuchungspflicht, aber auch die Begründungspflicht und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt (vgl. [Eventual-]Rechtsbegehren Nr. 3 sowie Ziff. 5 der Beschwerdebegründung, S. 9 ff.). Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
7.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
7.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.5
7.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass der behandelnde Arzt die Frage, ob ein Alternativmedikament zu (...) bestehe, gegensätzlich beantwortet habe, nicht berücksichtigt und sich ohne Begründung lediglich auf den Arztbericht vom 8. Dezember 2023 gestützt habe (Antwort zur Frage [17] Welche alternativen Behandlungen [ausser der durchgeführten respektive noch abzuschliessenden Zyklen der genannten Immuntherapie] wären möglich?: «Eine Immuntherapie mit (...) könnte (...) ersetzen.»). Der (erste) Bericht vom 8. November 2023 (Antwort zur Frage 17: «In dieser Situation gibt es in meinen Augen keine vertretbare Alternative.») sei hingegen unberücksichtigt geblieben und es sei nicht abgeklärt worden, ob (...) tatsächlich durch (...) ersetzt werden könne. Wenn eine medizinische Fachperson die gleiche Frage unterschiedlich beantworte, drängten sich Zweifel an der Richtigkeit der Antwort auf. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.
7.5.2 Das Gericht sieht sich ebenso wenig wie die Vorinstanz veranlasst, an der fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. B._______, in seinem Bericht vom 8. Dezember 2023 zu zweifeln. Zwar führte dieser in seiner E-Mail-Nachricht vom 28. November 2023 aus, dass keine Alternative zu (...) bestehe und erklärte dann im Bericht vom 8. Dezember 2023, dass eine Alternativtherapie mit (...) möglich sei. Dieser Umstand kann jedoch damit erklärt werden, dass der betreffende Arzt die ihm gestellten medizinischen Fragen respektive Nachforschungen zu allfälligen Alternativmedikamenten zunächst noch nicht abschliessend abklären und beantworten konnte. Auf diese Einschätzung weist auch das Zitat der Rechtsvertretung hin, wonach «die Beschaffung ärztlicher Berichte von (vielbeschäftigen) Ärzt*innen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen könne» und ein unterzeichneter Bericht bereits angefordert worden sei (vgl. hierzu SEM-Akte A43/2). Nachdem auch die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertretung sich nicht veranlasst sahen (aufgrund von Zweifeln an der Einschätzung des behandelnden Arztes) eine allfällige fachärztliche Zweitmeinung einzuholen, ist es nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dies hätte tun sollen.
7.6
7.6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches ihr das Recht einräume, sich vor einem Erlass der Verfügung schriftlich zu äussern. Sie habe sich zum medizinischen Länderconsulting nicht richtig äussern können, da das zweite Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet geblieben und zwischenzeitlich der Entscheid ergangen sei. Das medizinische Länderconsulting stütze sich auf die Annahme, dass (...) eine Alternative zu (...) darstelle, jedoch gehe aus dem ersten Arztbericht von Dr. B._______ hervor, dass es keine Alternativen zu (...) gebe. Da die Stellungnahme den Kern des vorliegenden Verfahrens betreffe, wäre es angesichts der zentralen Bedeutung dieser Stellungnahme angebracht gewesen, wenigstens auf das zweite Fristerstreckungsgesuch einzugehen und dieses nicht unbeantwortet zu lassen.
7.6.2 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus dem medizinischen Consulting vom 30. Januar 2024 hervorgehe, dass das Medikament (...) eine Alternative zu (...) darstelle, verkennt sie, dass diese Erkenntnis dem Arztbericht vom 8. Dezember 2023 entnommen und im entsprechenden Consulting lediglich der Frage nach der Erhältlichkeit dieses Präparats nachgegangen wurde. Betreffend die Gehörsverletzung aufgrund der nicht genehmigten zweiten Fristerstreckung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer E-Mail-Nachricht vom 14. Februar 2024 die ersuchte Erstreckung (aufgrund hoher Arbeitslast) einmalig gewährte und explizit darauf hinwies, dass eine weitere Erstreckung der Frist nicht gewährt werde (vgl. SEM-Akte A49/2 und A50/1). Dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Augen ungenügend hat zum medizinischen Consulting äussern können, ist ihr zuzuschreiben, zumal sie in Kenntnis darüber war, dass eine weitere Erstreckung nicht gewährt werde und auch keine nachvollziehbare Begründung für eine (weitere) Fristerstreckung darbrachte. Hinzu kommt, dass sie durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht somit fehl.
7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Gericht in der vorliegenden Sache selber entscheidet.
8.1
8.1.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine zwangsweise Rückweisung nur unter äusserst ungewöhnlichen Umständen gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstosse; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen. Der behandelnde Arzt habe in seinen Berichten vom 10. Februar 2023 und 24. März 2023 zusammenfassend festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein metastasierendes Melanom im Stadium IV (letztes Stadium) vorliege, welches einzig mit einer (doppelten) Immuntherapie mit den Medikamenten (...) ([...]) und (...) ([...]) erfolgreich behandelt werden könne. Ihre weiteren Leiden, insbesondere die Metastase in der Wirbelsäule, würden mittels Radiotherapie behandelt. Dem aktuellsten Arztbericht vom 8. Dezember 2023 sei zu entnehmen, dass zwischen Februar und April 2023 drei dreiwöchentliche Zyklen der doppelten Immuntherapie durchgeführt worden seien, jedoch auf weitere Zyklen verzichtet worden sei. Die palliativ-analgetische Radiotherapie im (...)bereich sei abgeschlossen. Seit 22. Mai 2023 erhalte die Beschwerdeführerin intravenös alle zwei Wochen im Sinne einer Erhaltungstherapie einzig das Medikament (...), welches bestenfalls im Februar 2025 abgesetzt werden könne. Bei einer Verschlechterung würden andere Therapien benötigt. Ferner könne (...) mit (...) ersetzt werden. Die Nebenwirkungen der Immuntherapie sowie die weiteren Krankheitsbilder ([...], [...] [...], [...], [...], [...]- und [...], [...], [...]) würden ebenfalls medikamentös behandelt. Insgesamt sei ihre Krankheit unter Kontrolle und ihr Gesundheitszustand sei als stabil zu bezeichnen; eine erhaltende medizinische Behandlung, auch aufgrund von altersbedingten Krankheitserscheinungen, sei angezeigt. Angesichts der vorhandenen Informationen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich zwischenzeitlich erneut Tumore manifestiert hätten. Gestützt auf die Arztberichte befinde sie sich nicht in Todesnähe und wäre bei einer Rückkehr nicht von einer raschen, unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands betroffen.
8.1.2 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar und es würden auch individuelle begünstigende Faktoren vorliegen. Sie verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Heimatland, über ein umfangreiches sowie tragfähiges Beziehungsnetz und eine breit abgestützte finanzielle Grundlage aufgrund ihrer berufstätigen - zum Teil im Ausland arbeitenden - Familienangehörigen, welche auch ihre bisherige medizinische Behandlung sowie ihre Reise in die Schweiz bezahlt hätten. Sodann sei keine medizinische Notlage ersichtlich, da die Gesundheitsversorgung in Albanien grundsätzlich gewährleistet, obligatorisch und unentgeltlich sei. Nachdem sie bereits in ihrem Heimatland behandelt worden sei, könne nach ihrer Rückkehr ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie eine adäquate Behandlung erhalten werde. Dem medizinischen Länderconsulting zufolge verfüge das Universitätsspital Mutter Theresa in Tirana über eine onkologische Abteilung mit einer Abteilung für innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und eine Einheit für Laboranalysen. Die von ihr benötigten Behandlungen seien in Tirana verfügbar und für sie auch gut erreichbar, da sie in der Nähe der Stadt lebe. Das von ihr benötigte Medikament [...] für die Erhaltungstherapie sei zwar nicht verfügbar und könne nur auf eigene Kosten in gewissen Apotheken bestellt werden. Gemäss dem Arztbericht vom 8. Dezember 2023 könne (...) jedoch mit (...) ersetzt werden, welches in Albanien in der Apotheke University Hospital Mother Teresa Pharmacy erhältlich sei und ebenso vollständig von der Krankenkasse übernommen werde, wie die anderen von ihr benötigten Präparate ausser (...) und (...) respektive (...), die nur teilerstattet würden, jedoch kostengünstig seien. Ein weiteres Medikament, ein Kombipräparat, sei zwar nicht erhältlich, könne jedoch mit einer anderen Kombinationslösung ersetzt und in der Apotheke Farmaci Daja Rruga Andon Zako Cajupi Tirana in Tirana bezogen werden. Bei ihrer Rückkehr werde es ihr möglich sein, eine sogenannte Heimkehrer-Gesundheitskarte erhältlich zu machen und den kostenlosen Zugang zu medizinischer Behandlung in ihrem Heimatland erhalten. Eine in Albanien nicht gleichartige Behandlung wie in der Schweiz spreche nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. Ausserdem diene das Asylverfahren nicht dazu, bei Asylgesuchen aus rein medizinischen Gründen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer kostenlosen medizinischen Behandlung zu kommen.
8.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie bis mindestens im Februar 2025 zweiwöchentlich eine (...)-Erhaltungstherapie erhalte und lebenslänglich auf nicht-onkologische Medikamente angewiesen sei. Im besten Fall wären danach radiologische Nachkontrollen notwendig oder bei einer Verschlechterung neben der Fortsetzung der (...)-Therapie andere Therapien angezeigt. Bei Aussetzen der Therapie könne sich das (...) weiter ausbreiten und unbehandelt zum Tod führen. Als möglicher Ersatz für (...) käme zwar (...) in Frage, jedoch sei es bei diesem äusserst teuren Medikament ungewiss, ob sie es umgehend nach ihrer Rückkehr, ohne Unterbruch und in der richtigen Dosierung erhalten würde und auch die Kosten tatsächlich übernommen würden. Diversen Berichten zufolge (Lung Cancer in Albania, Journal of Thoracic Oncology vom November 2023, Albanian Daily News der CNA vom 29. Januar 2024, der Internetweite des International Trade Administration des US-Department of Commerce) würde dieses Medikament von der albanischen Krankenkasse nicht rückerstattet oder sei nicht erhältlich. Unter diesen Voraussetzungen sei die lückenlose Weiterführung ihrer Therapie nicht gewährleistet; zudem könne sie auch für die Kosten nicht selbständig aufkommen. Insgesamt stehe ihr die für sie notwendige Therapie nicht tatsächlich zur Verfügung, weshalb eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Zustandes zu erwarten sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb sowohl unzulässig als auch unzumutbar.
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Da die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend machte (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie E. 5 hiervor), ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG sind vorliegend nicht anwendbar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dieser Umstand setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
9.3.2 Die medizinische Sachlage präsentiert sich vorliegend wie folgt: Nachdem sich die Beschwerdeführerin am (...) August 2022 in Albanien eine im April 2022 entdeckte Geschwulst operativ entfernen liess und ihr die behandelnde Ärztin in Albanien eine weiterführende Behandlung im Ausland empfohlen habe, da eine entsprechende Therapie in Albanien nicht angeboten werde, hat sie in der Türkei eine Therapie angefangen, diese jedoch (aus finanziellen Gründen) wieder abgebrochen. Nach ihrer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz wurde bei ihr ein malignes, metastasierendes Melanom im Stadium IV (letztes Stadium) festgestellt und in der Folge mittels einer Immuntherapie mit den Medikamenten (...) ([...]) und (...) ([...]) behandelt, da diese die einzige Therapie sei, die ihre Symptome langfristig eindämmen oder gar heilen könne. Weiter wurde eine Metastase an der (...) mit einer (...)therapie behandelt und ihr gegen die Schmerzen opiathaltige Schmerzmittel verabreicht (vgl. Urteil des BVGer D-953/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3.2). Gemäss Arztbericht vom 8. Dezember 2023 seien bereits drei der insgesamt vier vorgesehenen Zyklen sowie eine palliativ-analgetische Radiotherapie abgeschlossen worden. Ein vierter Zyklus werde nicht durchgeführt. Voraussichtlich daure die Therapie bis mindestens Februar 2025 und das Medikament, welches auch mit (...) ersetzt werden könne, müsse zweiwöchentlich intravenös eingenommen werden. Bei einem Unterbruch der Therapie könne das Melanom erneut wachsen und unbehandelt zum Tod führen. Daneben benötige sie weitere Medikamente gegen verschiedene Symptome der Nebenwirkungen der Immuntherapie. Ausserdem sollten regelmässige radiologische Nachkontrollen stattfinden. Ihr aktueller Gesundheitszustand sei gemäss der ECOG-Skala (Eastern Cooperative Oncology Group) bei 1 mit Rückenschmerzen angesiedelt, was einem guten Allgemeinzustand entspreche (vgl. SEM-Akte A44/5).
9.3.3 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich - dem aktuellsten Arztbericht zufolge - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und sie sich weder in Todesnähe befindet, noch bei einer Rückkehr nach Albanien mit einer drastischen und schnellen Verschlechterung ihrer Gesundheit zu rechnen hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die Argumentation in der Verfügung der Vorinstanz sowie die Einschätzung im Arztbericht vom 8. Dezember 2023 zu verweisen (vgl. SEM Akten A54/12 S. 5-7 und A44/5). Es wird ihr möglich sein, bei ihrer Rückkehr die Gesundheitsversorgung in Albanien in Anspruch zu nehmen und die von ihr benötigten Untersuchungen, Therapien und Medikamente zu erhalten. Sie ist berechtigt, sich eine sogenannte «Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte» ausstellen zu lassen und muss sich dafür mit einem Identitätsausweis ausweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes wird sie berechtigt sein, alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen, wobei Gesundheitskosten für Patientinnen und Patienten mit Krankenversicherungskarte nach einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums im Normalfall vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.3 ff. m.w.H.). Das von ihr benötigte Präparat (...), welches einen Ersatz des Medikaments (...) darstellt, ist in Albanien erhältlich und wird auf der albanischen Liste der rückerstattungsfähigen Arzneimittel unter der Nummer (...) geführt (vgl. <https:// fsdksh.gov.al/ wp-content/uploads/2019/10/ LISTA-I.pdf>; zuletzt abgerufen am 25. März 2024). Zur Erhältlichkeit der weiteren, von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente ist vollumfänglich auf die ausführliche Dokumentation in der vor- instanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A54/12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie ihre Therapie in Albanien lückenlos wird weiterführen und die notwendigen Kontrolluntersuchungen wird durchführen sowie die Medikamente erhalten können, welche grösstenteils durch die albanische Krankenkasse bezahlt werden, ohne in eine lebensbedrohliche gesundheitliche Situation zu geraten.
9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, diese Regelvermutung mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
9.4.4 Nach dem Gesagten werden der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Albanien eine adäquate Behandlung ihrer Leiden und die entsprechenden Medikamente zu Verfügung stehen (vgl. E. 9.3.3 hiervor).
9.4.5 Schliesslich lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Hierzu ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A54/12, S. 7). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise finanziell für sich aufkommen konnte. Ausserdem verfügt sie in ihrem Heimatstaat über ein Haus, in welchem sie mit ihrem Ehemann gelebt hat. Somit ist auch ihre Wohnsituation geregelt. Ihre Familienangehörigen sind grösstenteils arbeitstätig, leben zum Teil im Ausland und haben überdies bereits ihre Behandlung in der Türkei finanziert. Somit wird es ihr möglich sein, für die allfälligen marginalen Selbstbehalte der Medikamentenkosten in Albanien auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zurückzugreifen (vgl. SEM-Akte A54/12 S. 9 A45/5).
9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl
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