Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 04.04.2025Publikationsdatum: 16.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-170/2021
Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Uganda, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ugandische Staatsangehörige, ersuchte am 24. September 2018 um Asyl in der Schweiz. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 3. April 2020 die Flüchtlingseigenschaft und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2020 mit Urteil D-2483/2020 vom 7. Juli 2020 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin weder die in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 verlangte Fürsorgebestätigung einreichte, noch einen Kostenvorschuss leistete.
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, im Verfahren D-2483/2020 weder eine Aufforderung, einen Kostenvorschuss an das Gericht zu zahlen, noch ein Urteil von ihrem damaligen Rechtsvertreter erhalten zu haben. Vom Urteil und dem Vollzug ihrer Wegweisung habe sie erst am 15. September 2020 durch ihre Betreuungsperson erfahren. Gleichzeitig wies sie auf die schlechte Situation von LGBT-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) in Uganda hin und führte aus, dass ihr Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei und ihre Kinder sie brauchen würden. Des Weiteren bat sie um die Zustellung der nicht erhaltenen Korrespondenz und um Zeit, Stellung dazu nehmen zu können.
B.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten worden sei, weil sie innert der ihr gesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleistet habe. Dieses Urteil sei endgültig und könne lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Aus ihrer Eingabe sei jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Revisionsgesuch handle. Ein entsprechendes Gesuch um Revision könne jedoch eingereicht werden (vgl. Verfahrensdossier D-4686/2020).
B.c Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Revision des Urteils D-2483/2020 vom 7. Juli 2020.
B.d Mit Urteil D-5320/2020 vom 2. November 2020 kam das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Revisionsgesuches der Beschwerdeführerin hauptsächlich materieller Natur seien. Mangels funktioneller Zuständigkeit wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
C.
C.a Mit als «Wiedererwägung beziehungsweise neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie verfüge über neue erhebliche Tatsachen sowie Beweismittel und reichte einen Artikel der Internetseite (...) mit dem Titel «Activist A._______ goes missig» von (...). November 2019 ein, wonach sie in Uganda wegen homosexueller Handlungen gesucht werde. Durch den eingereichten Artikel werde belegt, dass sie in ihrem Heimatland wegen Homo- respektive Bisexualität gesucht werde. Ferner sei sie seit dem 27. Juli 2020 unter anderem wegen einer depressiven Verstimmung in Behandlung. Als weitere Beweismittel legte sie zwei E-Mailnachrichten, einen Screenshot einer Facebook-Konversation und eine Bestätigung einer in Aussicht gestellten Anstellung bei der Stadt C._______ bei.
C.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen sistiert.
D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2 und 3). Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 4). Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Migrationsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 7 und 8).
Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht und einer Substitutionsvollmacht vom 16. November 2020 sowie dem Asylentscheid eine E-Mailnachricht vom 2. November 2012, ein Nachweis einer sozialen Tätigkeit in der Schweiz, ein Schreiben der Stadt C._______, ein Chatverlauf auf Facebook, eine weitere E-Mailnachricht, ein Artikel über die Beschwerdeführerin in den ugandischen Medien vom (...). November 2019, ein Artikel des Observer vom 16. Dezember 2020, ein Post auf Facebook der Uganda Police Force, ein Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV), ein Arztbericht vom 9. Oktober 2020 und zwei Berichte internationaler Organisation zur Situation von LGBT-Personen in Uganda beigelegt.
F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Januar 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Gleichentags ging eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vor-instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
H. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 6. Februar 2021 Stellung und äusserte sich insbesondere zu den eingereichten Medienartikeln.
I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 und reichte zwei Fotos von ihrer ehemaligen Freundin D._______, eine Notiz aus einer Agenda sowie eine provisorische Kostennote ein.
J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Medienartikel von Amnesty International (AI) vom 13. April 2021 und the Guardian, einen Arbeitsvertrag vom 2. März 2021 und ein Empfehlungsschreiben vom 4. März 2021 ein.
K. Am (...) wurde ihr Kind B._______ geboren.
L.
L.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzureichen.
L.b Mit eigenhändiger Eingabe vom 3. Januar 2023 (recte: 3. Januar 2024) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben inklusive Kopien verschiedener Medienberichte im Zusammenhang mit Vorfällen unter dem neuen ugandischen Gesetz zu homosexuellen Handlungen zu den Akten.
L.c Am 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlauf einer Konversation auf WhatsApp, einen in englischer Sprache verfassten Brief der Beschwerdeführerin sowie eine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b a Abs. Abs. 1 AsylG).
Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches - im Gegensatz zum Revisionsgesuch - funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften unangefochtene Verfügung oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer als «Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 23. November 2020 die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 3. April 2020 im Asyl- und im Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM begründete die Entgegennahme der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch damit, dass die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C hiervor) und die Vorbringen im Gesuch keine nach Erlass des SEM-Entscheides vom 3. April 2020 eingetretenen erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht worden seien. Da ihre behauptete Bisexualität und die davon abgeleitete Verfolgung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, könne die Eingabe nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert werden. Mit der Eingabe des Arztberichts mache sie Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Mit den weiteren Beweismitteln und der Argumentation versuche sie die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids des SEM vom 3. April 2020 zu belegen, weshalb sowohl Elemente eines qualifizierten, als auch eines einfachen Wiedererwägungsgesuches vorhanden seien.
3.3 Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Medienartikel, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mass-geblich stützte, datiert vom (...). November 2019. Dabei handelt es sich um ein vorbestandenes Beweismittel (sog. unechte Nova). Gemäss Rechtsprechung liegt somit ein möglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor und diese Eingabe wäre als Revisionsgesuch zu behandeln respektive an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Die E-Mailnachricht des Jahres 2012 wurde bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens berücksichtigt und stellt kein neues Beweismittel dar. Gemäss ihren Vorbingen in ihrem Gesuch machte sie neue gegen sie gerichtete Verfolgungsmotive geltend, welche teilweise auf die Flüchtlingseigenschaft abzielen, womit das Gesuch in diesem Punkt als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen gewesen wäre. Der eingereichte Arztbericht vom 9. Oktober 2020 betrifft hingegen eine nachträgliche Veränderung im Vollzugspunkt und ist als Wiedererwägung zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Anhandnahme der Eingabe als einfaches und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist vorliegend im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil dadurch entstanden ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch zusammenfassend vor, dass sie nach ihrer Heirat 2009 realisiert habe, bisexuell zu sein. Im Geheimen habe sie eine intime Beziehung zu ihrer damaligen Partnerin D._______ geführt, nach ihrer Ausreise 2015 jedoch beendet. Anlässlich eines Familientreffens 2012 sei ihre Familie vergiftet worden. Dabei sei ein Cousin verstorben. Die Mutter ihres Hausmädchens habe ihnen nach dem Vorfall telefonisch mitgeteilt, dass ihre Tochter E._______ für die Vergiftung von Unbekannten angeheuert worden sei. Aus Rücksicht sei keine Polizei eingeschaltet worden. Jemand habe von ihrer bisexuellen Beziehung erfahren und deshalb ihre Familie vergiften wollen. Kurz darauf seien die Kinder vergiftet und hospitalisiert worden. 2014 sei sie ausgereist und habe bis 2018 ein Studium in der Schweiz absolviert. Während eines kurzen Heimurlaubs in Uganda sei sie am (...). Dezember 2014 von fremden Männern überfallen worden, als sie alleine mit ihrer Partnerin zu Hause gewesen sei. 2016 habe es einen weiteren Vergiftungsversuch gegen ihren Ehemann gegeben. Die Polizei habe lediglich begrenzt ermittelt. Im Oktober 2017 sei das Hausmädchen unerwartet verstorben. Im Juni 2018 sei in ihr Familienhaus eingebrochen worden. Im August 2018 seien ihr Bruder und ein Freund angegriffen worden, der Freund sei an den Folgen verstorben. Nachdem sie über ihr Facebook-Profil von einer Freundin aus Uganda kontaktiert worden sei, habe ihr diese am (...). Oktober 2020 einen Medienartikel vom (...). November 2019 gesendet, worin sie namentlich erwähnt und aufgrund ihrer Bisexualität von underground Securitiy Operatives und Spies gesucht werde, flüchtig sei und mit einer lesbischen Gruppe verschiedentlich Schulmädchen infiltriert habe, wobei einige dieser Mädchen nach einem Angriff im Jahr 2017 durch einen Mob ums Leben gekommen seien. Weiter stehe im Artikel, dass eine Frau namens E._______ verstorben sei, welche zuvor bei ihr als Hausmädchen gearbeitet habe und, dass es zu Giftanschlägen gekommen und ihre ebenfalls behördlich gesuchte Schwester F._______ sowie eine gute Freundin namens D._______ verschwunden seien. Da sowohl die inhaltlichen als auch die zeitlichen Angaben des Medienartikels mit ihren anlässlich ihres Asylgesuchs ausgeführten Schilderungen übereinstimmten, sei es zweifellos belegt, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gesucht werde. Die Situation von homosexuellen Personen in Uganda sei prekär; es käme zu behördlichen Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen durch die lokalen Behörden. Homosexualität sei in Uganda verboten und könne bis mit zu einer lebenslänglichen Haftstrafe geahndet werden. Auch aus kultureller und persönlicher Sicht sei sie in einer schwierigen Situation, da sie ihre Bisexualität geheim halten müsse, um eine Scheidung zu vermeiden, die zur Folge hätte, dass sie gesellschaftlich ausgestossen und wahrscheinlich auch ihre Kinder verlieren würde. Sie wäre gezwungen, auch innerhalb ihrer Familie ihre Bisexualität zu verbergen und müsste mit einem Mann zusammenleben, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr haben und eine glückliche Ehefrau vorspielen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes führen würde. Es kursierten bereits Gerüchte über ihre sexuelle Orientierung. Sie habe ihre Bisexualität, die Giftanschläge und Übergriffe durch den eingereichten Zeitungsbericht belegt, hinreichend begründet und glaubhaft dargelegt, in ihrem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet zu sein.
4.2 Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass bereits im Asylentscheid vom 3. April 2020 die geltend gemachte Bisexualität der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Daran würden auch die neuen Beweismittel nichts ändern, die ohnehin nicht erheblich seien. Ferner sei es zwischen ihren Aussagen im Asylverfahren und dem eingereichten Medienartikel von (...) zu diversen Ungereimtheiten gekommen. Bei der vorliegenden Internetseite handle es sich ausserdem um ein ugandisches Unterhaltungsportal, worauf jede beliebige Person in- und ausserhalb Ugandas Kommentare hinterlegen könne. Es sei durchaus möglich, dass eine von ihr beauftragte Person den Artikel vom (...). November 2019 verfasst habe, um ihre Asylvorbringen nachträglich zu stützen. In dieses Gesamtbild würde auch ihre Schilderung, wie sie von diesem Artikel erfahren habe, passen. Insgesamt erwiesen sich ihre behauptete Verfolgung sowie ihre Biographie weiterhin als überwiegend unglaubhaft. Einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge seien homosexuelle Personen in Uganda keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt, weshalb ihre Furcht vor einem psychischen unerträglichen Druck oder anderen Gründen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ohne eine glaubhafte individuelle Verfolgung unbegründet sei. Schliesslich seien ihre allgemeinen Angaben zur Lage von LGBT-Personen in Uganda und das zitierte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. November 2020 bezüglich eines gambischen Homosexuellen zwar teils als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
4.3 In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und die Informationen des Medienartikels nicht widersprüchlich oder nachgeschoben seien; ihr werde unmoralisches Verhalten vorgeworfen, sie werde wegen ihrer Bisexualität in ihrem Heimatland gesucht und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt. Der Medienartikel sei verachtend geschrieben und gebe die Ressentiments der ugandischen Gesellschaft wieder. Das Internetportal, in dem der betreffende Artikel publiziert worden sei, sei eine grosse Plattform, die von vielen Personen in Uganda gelesen werde. Zudem sei es bekannt, dass die ugandischen Behörden Zensur betreiben und die Medienfreiheit einschränken würden, wobei die Seiten von (...) nicht zensiert würden, was bedeute, dass die Regierung mit deren Inhalten einverstanden sei. Obwohl sie nicht in die im Artikel dargestellten Machenschaften verwickelt gewesen sei, würden die Namen, Orte und die zeitlichen Angaben übereinstimmen. Sie werde aufgrund ihrer öffentlich gemachten sexuellen Orientierung behördlich gesucht. Sie habe den Artikel nicht selber verfasst, damit hätte sie nur sich sowie ihrer Familie geschadet und in Gefahr gebracht. Die Vorinstanz erachte ihre Bisexualität nach wie vor als unglaubhaft, obwohl sie bereits anlässlich der BzP detailliert darüber sowie über die damit zusammenhängenden nachteiligen Vorfälle berichtet habe. Zum Selbstschutz sei sie verheiratet geblieben, da sie wisse, dass sowohl die ugandische, äusserst konservative Gesellschaft als auch die Polizei gewalttätig seien. Auch sei die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage, die bevorstehenden Wahlen im Januar 2021 sowie die ugandische Strafgesetzgebung zur Homosexualität in Uganda zu berücksichtigen. Insgesamt habe sie anhand der bereits aktenkundigen Dokumente und den neu eingereichten Beweismitteln glaubhaft dargelegt, dass sie gezielt von Privaten und von den ugandischen Behörden verfolgt werde. Sie habe bereits physische Angriffe erlebt und es werde weiterhin über die Angriffe auf ihre Familie Druck auf sie ausgeübt, so dass sogar ihre Schwester habe flüchten müssen. Mit Verweis auf das Urteil C v. Switzerland vom 17. November 2020 des EGMR sei ihr alleine aufgrund ihrer Bisexualität die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. In Uganda könne sie ihre Bisexualität nicht offen leben und wäre bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck sowie als Frau geschlechtsspezifischen Problemen ausgesetzt. Wegen gesellschaftlicher Regeln könne sie sich nicht scheiden lassen und müsste ihrem Ehemann, ihrer Familie und der Gesellschaft etwas vortäuschen, damit ihre eigentliche sexuelle Orientierung nicht auffalle. Ihre Bisexualität sei bereits vor der Veröffentlichung des Internetartikels bekannt gewesen. Schliesslich sei bei der Qualität ihrer Aussage zu berücksichtigen, dass die Übersetzung während ihrer Anhörung mangelhaft gewesen sei. Gemäss dem Unterschriftenblatt der HWV sei die sprachliche Kompetenz der dolmetschenden Person ungenügend gewesen, wobei diese mehrere Ausdrücke nicht habe übersetzen können und die Sachbearbeiterin teilweise die Fragen selber in Englisch habe stellen müssen. Zudem seien einige Ergänzungsfragen falsch und mehrere Male gar ganze Sätze nicht übersetzt worden.
4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass mangels persönlichen Bezugs die eingereichten (allgemeinen) Berichte nicht relevant für den Beleg einer möglichen individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin seien. Dasselbe gelte für den Artikel über ihre angebliche Verfolgung, wobei es zwischen diesem Artikel und ihren Aussagen im Asylverfahren zu markanten Widersprüchen gekommen sei. Ihre gesamte Biographie, ihre Lebensumstände sowie der Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches würden insgesamt vielmehr zur Annahme führen, dass ihre Angaben insgesamt nicht der Wahrheit entsprechen würden und sie in Uganda nicht wegen Bisexualität gesucht werde.
4.5 In der Replik betonte die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Hauptbeweismittel, dem Internetartikel mit der Nennung ihres vollen Namens sowie einem Foto von ihr, erwiesenermassen um ihre Person handle. Die Artikel zur allgemeinen Lage von homosexuellen Personen zeigten auf, dass der ugandische Staat Beiträge wie diese auf Internetplattformen wie www.(...).ug toleriere und bewusst aktive Hetze gegen LBGT-Personen in Kauf nehme. Nebst dem Erscheinen des Artikels würden die neu eingereichten Beweismittel - ein Foto mit ihrer damaligen Lebenspartnerin D._______ sowie ein Notizeintrag - ihre Bisexualität belegen. Sie sei staatlicher und nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Im Sinne des Urteils des EGMR B. and C. vs. Switzerland sei vertieft abzuklären, ob bei einer Rückschaffung einer homosexuellen Person eine Gefahr von homophoben Übergriffen seitens nicht-staatlichen Akteuren sowie der Schutzwille durch den betreffenden Staat vorhanden seien. Diese Abklärung sei vorliegend nicht erfolgt. Die Vorinstanz könne sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, es bestehe bei einer Rückkehr keine Gefahr für sie, zumal sie bereits Opfer mehrmaliger Übergriffe durch Privatpersonen geworden sei. Es sei mit weiteren Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu rechnen, auf eine staatliche Unterstützung könne sie jedoch nicht zählen.
4.6 In der Eingabe vom 23. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sich die Situation ihrer Familie in Uganda erneut verschärft habe. Die Geschwister seien mehrmals von unbekannten Fahrzeugen verfolgt worden und im Haus ihrer Mutter und ihres Ehemannes sei mehrmals eingebrochen worden. Am 8. Januar 2024 sei ein Bruder entführt worden. Trotz Vermisstenanzeigen in Zeitschriften und im Radio fehle seither jede Spur von ihm. Die Suche nach ihm in Krankenhäusern, Polizeistation und sogenannten «Safe-Houses» sei ebenfalls erfolglos geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er in die Hände des Militärs geraten sei. Ihr zweiter Bruder sei 2022 in seinem Haus gesucht worden und es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei ein Gast tödlich getroffen worden sei. Zudem seien die Frau des Bruders, ihre Schwester und deren Freund verhaftet worden und würden sich seither in Haft befinden. Der Grund für deren Verhaftung sei insbesondere das Inkrafttreten des neuen, äusserst strengen Antihomosexuellengesetzes vom Mai 2023 und die Annahme der ugandischen Regierung, dass homosexuelle Personen und ihre Angehörigen regierungsfeindlich seien und die Oppositionspartei aus dem Ausland finanziell unterstützen würden. Schliesslich betonte sie ihre gute Integration in der Schweiz und die Motivation, nach der Geburt ihres (...), finanziell unabhängig zu werden. Alle ihre drei Kinder hätten denselben Vater.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Sie reichte neue Beweismittel ein, die belegen sollen, dass sie aufgrund ihrer Bisexualität in ihrem Heimatstaat Uganda eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl ihre behauptete Bisexualität als auch die damit verbundene Verfolgung unglaubhaft seien. Nach Durchsicht der Akten und der neu eingereichten Beweismittel kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass grundsätzliche Zweifel an ihrer geltend gemachten Bisexualität bestehen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen wirken auffallend oberflächlich und repetitiv, wobei sie ihre Schilderungen rund um ihre Bisexualität nicht weiter ausführt. Auffallend ist ihre Wortwahl, wonach sie kurz nach ihrer Eheschliessung im Alter von 29 Jahren festgestellt habe, bisexuell zu sein; diese ist in der BzP und in der Anhörung praktisch identisch und es fehlen jegliche persönliche Empfindungen und Überlegungen (vgl. SEM-Akten A5/14 F7.01; A18/21 F68). Obwohl es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt respektive ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es insbesondere für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet, schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern und detailliert zu beschreiben, erwecken ihre spärlichen und plakativ wirkenden Angaben nicht den Eindruck, dass sie den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer Gesellschaft, in welcher Angehörige sexueller Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt sind und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, persönlich durchlebt hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die ledigliche Wiedergabe von gegen sie und ihre Familie gerichtete Verfolgungen wegen ihrer sexuellen Orientierung, ohne diese in einen konkreten Kontext zu stellen. Die monierte, minderqualifizierte Übersetzung ihrer Anhörung vermag an den unglaubhaften Aussagen nichts zu ändern und betrifft im Übrigen das Zustandekommen der Verfügung vom 3. April 2020, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen lässt sich weder aus den Anhörungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung entnehmen, dass die Anhörung insgesamt nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Auch in der Beschwerde hielt sie an ihrer Bisexualität fest, brachte jedoch keine weiteren Ausführungen oder Belege vor, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Bisexualität stützen würden. Der zu diesem Zweck eingereichte Medienartikel ist ungeeignet, die Zweifel umzustossen und wirft zudem verschiedene Fragen auf (vgl. E. 5.2 hiernach).
5.3 Zum ausgedruckten Artikel auf der Internetseite «(...)» vom (...). November 2019, in welchem die Beschwerdeführerin namentlich sowie auf einem Foto figurierend, der Homosexualität angeprangert wird, ist vorab zur allgemeinen Situation von ugandischen Journalistinnen und Journalisten festzuhalten, dass aufgrund der äusserst schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende zu Korruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen im Sinne von Bestechungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gängige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein beliebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gegeben werden kann. Die Vermutung, dass es sich beim eingereichten Artikel um einen gekauften oder selbstverfassten Beitrag handelt, wird dadurch gestützt, dass der betreffende Artikel zwar abgerufen werden kann, jedoch vom (...). Oktober 2020 (dem Datum der angeblichen E-Mailnachricht der Freundin) und nicht vom November 2019 datiert (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), African Media Barometer 2016 - Uganda, 2017, >; New Vision, Bribery, manipulation: Are journalists at cross roads?, 04.09.2022, ; Reporters Sans Frontières (RSF), Ouganda, undatiert ; <[...]>; alle abgerufen am 6. März 2025). Überdies verbleibt es fraglich, weshalb ausgerechnet und erst fünf Jahre nach ihrer Ausreise aus Uganda ein Artikel über sie in den sozialen Medien erschienen ist. Des Weiteren erscheint es realitätsfremd, dass wegen dieses Artikels ihre Bisexualität zwar öffentlich gemacht worden sein soll, ihre Familienangehörigen jedoch keine Kenntnis darüber haben wollen. Hierzu erklärte sie explizit (nach Erscheinen des besagten Medienartikels), dass sich ihr Ehemann von ihr scheiden lassen würde, wenn er von ihrer Bisexualität erführe (vgl. SEM-Akte A18/2 F128). Die Tatsache, dass dies nicht der Fall zu sein scheint, da dieser auch der Vater des im 2023 geborenen Kindes ist, bekräftigt die erheblichen Zweifel an der vorgebrachten Bisexualität (vgl. Beilage 7 des Schreibens vom 23. Januar 2024, zweite Seite). Die eingereichten Fotos sowie die Notiz ihrer ehemaligen Partnerin D._______, welche bereits im Rahmen des Verfahrens hätten eingereicht werden können, sind zur Untermauerung der Bisexualität ebenso ungeeignet wie die allgemeinen Berichte über die Verfolgung homosexueller Personen in Uganda und die E-Mailnachricht vom 2. November 2012, die bereits Gegenstand im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens war.
5.4 Das Gericht kommt sodann zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angeblichen, gegen sie gerichteten individuellen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung 3. April 2020 zu verweisen (vgl. SEM-Akte A15/9 S. 3-4) und ergänzend festzuhalten, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten zahlreich erfolgten Übergriffe und Attacken auf ihre Familienangehörigen seit ihrer Ausreise (Verfolgung der Geschwister durch unbekannte Fahrzeuge, Einbrüche, eine Schiesserei, die Entführung eines Bruders und Verhaftung einer Schwägerin) kaum gegen sie persönlich und aufgrund ihrer behaupteten Bisexualität erfolgt sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erwähnten Ereignisse - wenn sie sich überhaupt ereignet haben - aus anderen Gründen erfolgt sein müssen und keinen individuellen Kontext zur Beschwerdeführerin aufweisen. Neben dem Umstand, dass sie hierzu keine geeigneten Beweismittel eingereicht hat und von reinen Parteibehauptungen auszugehen ist, erscheint es absolut realitätsfremd, dass ihre Familienangehörigen Jahre nach ihrer Ausreise gegen sie gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit den wiedererwägungsweise eingereichten Beweismitteln und Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu stützen sind.
6.1 Zu den wiedererwägungsweise geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen ist das folgende auszuführen: Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
6.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem die vorgebrachte sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet wird (vgl. E. 5 hiervor), entfällt in dieser Hinsicht eine Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung (vgl. Urteil des EGMR B. und C. gegen die Schweiz vom 17. November 2020). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt.
7.3 Es sind keine Individuelle Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Ausbildung respektive einen ugandischen Bachelorabschluss in (...) und einen Bachelorabschluss in (...). Anschliessend hat sie als (...) für die Nichtregierungsorganisation (...) Uganda, die dem (...) angeschlossen ist, gearbeitet (vgl SEM-Akten A5/14 F1.17.05; A18/21 F45-49.). 2018 hat sie in der Schweiz einen Masterabschluss in (...) erworben. Angesichts ihrer verschiedenen Arbeitserfahrungen sowie den in der Schweiz absolvierten Praktika besitzt sie ausreichende Qualifikationen, um sich - auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit - in ihrem Heimatland in beruflicher Hinsicht erneut zu integrieren. Ihr Ehemann, mit welchem sie nach wie vor in Kontakt steht und der der Vater aller drei Kinder ist, arbeitet als (...) und hat bereits ihren Studienaufenthalt in der Schweiz mitfinanziert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie erneut von ihrem finanzkräftigen Ehemann unterstützt wird. Ausserdem besitzt sie und ihre Familie Grundeigentum (vgl. SEM-Akte A18/21 F32-33). Somit ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss Arztbericht vom 9. Oktober 2020 wurde sie wegen (...) und (...) behandelt; den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie aktuell noch in ärztlicher Behandlung ist. Auf die vorgebrachte erfolgreiche Integration ist nicht weiter einzugehen, zumal der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Sodann steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das in der Schweiz geborene Kind ist zum aktuellen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Aufgrund des jungen Alters ist die Mutter respektive sind die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen, weshalb bei einer Ausreise nicht von einer Entwurzelung in der Schweiz auszugehen ist.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles - als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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