Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1674/2024
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...).
A. Am 12. November 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2022 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 21. Dezember 2022 internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Am 12. Januar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
C. Am 15. Januar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Januar 2024 zu. Sie bestätigten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus vom 5. Januar 2023 bis 4. Januar 2026).
D. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Februar 2024 und des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (RüA) vom 1. März 2024 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Reiseweges an, er habe seinen Heimatstaat vor rund fünf Jahren verlassen und sei mit einem Schlepper nach Griechenland gereist, wo er zunächst in Thessaloniki gelebt habe. Als der Schlepper seine Bezahlung verlangt habe, sei er nach Athen «geflohen», habe sich dort bei der Polizei gemeldet und als Minderjähriger um Asyl nachgesucht. Das Datum seiner Ausreise aus Griechenland kenne er nicht und er sei im Besitz eines Reisepasses mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht dorthin zurückkehren. Die griechischen Behörden würden ihn als nunmehr Volljährigen nicht unterstützen, weshalb sein Leben in Griechenland in Gefahr sei. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab er an, es gehe ihm physisch gut. Im Gegensatz zu früher komme er heute psychisch gut damit klar, seine Familie nicht mehr gesehen zu haben, jedoch schlafe er seit seiner Ankunft in der Schweiz schlecht.
E. Das SEM tätigte im Verlauf des Verfahrens diverse medizinische Abklärungen (Arztberichte vom 1. Dezember 2023, 8. Dezember 2023, 27. Dezember 2023, 31. Dezember 2023 sowie Verlaufsblätter der medizinischen Betreuung).
F. Am 1. März 2024 reichte die damalige Rechtsvertretung beim SEM einen Auszug aus dem griechischen Reisepass in Kopie ein.
G. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland.
Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil der Schlepper ihn mit dem Tod bedroht habe und ihn immer noch suche. Zudem müsse er gemäss Angaben des dortigen Sozialarbeiters nach Erlangen der Volljährigkeit das Camp verlassen, weshalb ihm bei einer Wegweisung Obdachlosigkeit drohen würde, wobei er keinerlei Unterstützung der Behörden erwarten dürfe. Gemäss öffentlichen Quellen sei aufgrund des überlasteten Asylsystems eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
H. Mit am 12. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 11. März 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
I. Mit Eingabe vom 12. März 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mit.
J. Der Beschwerdeführer erhob am 15. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. März 2024. Er beantragte dessen Aufhebung und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
K. Mit Schreiben vom 18. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Vorbehalt von nachstehender Erwägung (E.) 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 internationalen Schutz gewährten und seiner Rückübernahme am 15. Januar 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Griechenland sind in nachstehenden E. 9 und E. 10 betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen.
4.3 Bei dieser Sachlage ist das (sinngemässe) Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Gemäss der Aktenlage sei der Beschwerdeführer als (damals noch) minderjährige Person in einer adäquaten Unterkunft untergebracht worden (vorhandene Betreuung, zuständiger Sozialarbeiter) und es sei ihm während des Asylverfahrens auch eine Anwältin zur Seite gestellt worden. Im Weiteren habe er die reguläre Schule in Griechenland besuchen können und die Möglichkeit erhalten, die griechische und englische Sprache zu lernen. Gleichermassen sei die medizinische Versorgung gewährleistet gewesen. Es sei nicht den griechischen Behörden anzulasten, wenn der sich über ein Jahr in den dortigen Asylstrukturen aufhaltende Beschwerdeführer ihre Angebote nur widerwillig annehme, weil er in ein anderes Land weiterreisen wolle und gemäss eigenen Angaben auch keine Anstrengungen habe unternehmen wollen, die Sprache zu lernen oder weitergehende Kenntnisse zu erlangen. Im Weiteren werde auf die Internetseite des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) verwiesen, wo ausführliche Informationen über das Leben in Griechenland, die Rechte und Pflichten von Personen mit Schutzstatus, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem (auch in Persisch) abrufbar seien, sowie betreffend die Unterbringung in Griechenland auf das HELIOS-Projekt und den ECRI-Bericht (Webseite IOM: verfügbare, preisgünstige Mietwohnungen; Unterstützung bei Mietvertragsabschlüssen; Finanzierung/Mietzuschüsse; Informationen zu Hilfsorganisationen; wöchentliche Informationen bezüglich Arbeitsstellen auf der Webseite von «Generation 2.0 RED»; kostenlose Sprachkurse von «Greek Council for Refugees» inklusive Unterstützung bei der Arbeitssuche). Nebst der bereits erhaltenen griechischen Steuernummer (AFM-Nummer) könne er auch die Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) beantragen, sofern er - trotz der bereits in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung in Griechenland - noch nicht über eine solche verfügen sollte. Im Weiteren seien die griechischen Behörden schutzwillig und schutzfähig. Er könne sich bei einer möglichen, jedoch infolge Änderung seiner Telefonnummer (SIM-Karte) nicht mehr vorgekommenen und damit zukünftig unwahrscheinlichen, weiteren Bedrohung durch den Schlepper an die funktionierende Polizeibehörde wenden. Die abstrakte Befürchtung weiterer Bedrohungen durch den Schlepper begründe keine konkrete Bedrohungslage. Die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien alsdann allgemeiner Natur und stünden in keinem Kontext zu seinen individuellen Vorbringen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 könne trotz Schwächen davon ausgegangen werden, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands könne aufgrund der vorgebrachten und diagnostizierten körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers festgehalten werden, diese seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstünden (beispielsweise Pusteln, Erkältungssymptome, Mittelohrenentzündung, Ellbogenschmerzen). Diese seien auch in Griechenland behandelbar und eine Verweigerung einer adäquaten Betreuung oder Behandlung sei nicht anzunehmen und auch nicht dargetan worden.
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.
7.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen hauptsächlich vor, er sei wegen des Schleppers, der ihn bedroht habe, zur Polizei gegangen, jedoch habe diese ihm nicht zugehört und ihn nicht beschützt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm tägliche Polizeigewalt und unmenschliche Behandlung. Seine besondere Verletzlichkeit aufgrund seines jungen Alters sei zu berücksichtigen, wie auch, dass es deswegen für ihn schwierig sei, sich um eine Wohnung und um Hilfe vom Staat zu kümmern. Diejenige Hilfe, die er benötige, bekomme er von den überlasteten Hilfsorganisationen nicht. Er habe viele schlechte Erfahrungen in Griechenland gemacht und müsse sich auch vor anderen Flüchtlingen schützen. So müsse er draussen übernachten, weil er sich nicht traue, in einer Unterkunft zu schlafen, «wo niemand aufpasse».
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat (Asylgesuch vom 27. Oktober 2022) und von den Angeboten der griechischen Behörden, welche gemäss seinen Angaben «nicht ganz perfekt waren, er aber fast alles bekommen habe» (A25/8, F45), Gebrauch machte (Transport zur Schule, Schulbesuch, Sprachkurse, betreute Unterkunft im Viererzimmer, Taschengeld; A25/8, F40 ff.). Er kann aus seinen Beschwerdeausführungen, bei einer Rückkehr unmenschlich behandelt zu werden und insbesondere, sich in Griechenland nicht weiter entwickeln zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus den Akten sein fehlender Wille sich zu integrieren und die von den griechischen Behörden angebotene Unterstützung anzunehmen, anschaulich hervorgeht. So erinnere er sich nicht an die Schulfächer; weil er «sowieso nicht gelernt habe», könne er nichts über eine geplante berufliche Fachrichtung mangels Interesses «irgendetwas zu lernen» sagen und habe er auch keine Bemühungen hinsichtlich einer Arbeitsstelle tätigen wollen (A25/8, F49 bis F56). Die Inanspruchnahme der angebotenen sozialen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen in Griechenland kann von ihm - ob als damals Minderjähriger oder als nunmehr Volljähriger - erwartet werden. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in ihren Erwägungen ausführlich aufgezeigt (vi-Entscheid, Ziff. III, S. 8-10; vorstehend E. 7.1). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich um solche - beispielsweise betreffend die von ihm genannte Unterkunft beziehungsweise Mietwohnung - zu bemühen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprechen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor. Der Beschwerdeführer hat alsdann im Zusammenhang mit dem Schutz durch die griechischen Behörden selbst dargelegt, der Polizei nichts von den Problemen mit dem Schlepper erzählt zu haben, weshalb sein Vorbringen, sie hätte ihm nicht zugehört beziehungsweise ihn nicht beschützt, fehlschlägt (A25/8, F15 ff, insbesondere F18). Seine rein hypothetische Befürchtung, die Hilfsorganisationen seien nicht in der Lage, ihm in geeigneter Form zu helfen und zudem überlastet, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
10.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen (A13/2, A14/1, A15/2, A18/2, A26/3, A27/1, A28/1, vgl. vi-Entscheid, S. 10f.: mit Salbe behandelte und abgeheilte Pickel an Gesäss und Hinterkopf; medikamentös behandelte Erkältungssymptome und Ellbogenschmerzen vom 19./20./21. November 2023 und 16./21. Januar 2024, mit Medikamenten behandelte Mittelohrenentzündung vom 31. Dezember 2023; keine ausstehenden Arzttermine). Solches wird von ihm auch nicht vorgebracht. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auch nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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