Entscheiddatum: 05.07.2024Publikationsdatum: 12.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1658/2024
Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5525/2022 vom 22. Januar 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 10. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass dieses Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass diese Beschwerde durch das Gericht mit Urteil D-5525/2022 vom 22. Januar 2024 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller mit Datum vom 11. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeich-nete Eingabe richtete, unter Beilage einer grösseren Anzahl von Dokumenten in türkischer Sprache,
dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2024 in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, es sei von der Behandlungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen,
dass am 25. März 2024 die Eingabe vom 11. März 2024 im Original beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
das zufolge diesen Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss,
dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen,
dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9),
dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind,
dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten,
dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1),
dass diesfalls - und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist - der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. März 2024 - soweit diese mit konkreten Beweismitteln begründet worden sei - keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,
dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 11. März 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 11. März 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren,
dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 11. März 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen,
dass der Gesuchsteller ausserdem aufgefordert wurde, die mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten, in türkischer Sprache verfassten Dokumente innert gleicher Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen,
dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 27. März 2024 zugestellt wurde,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Datum vom 2. April 2024 auf dem elektronischen Weg (Plattform Incamail) eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass diese Eingabe gemäss durchgeführtem Prüfbericht nicht mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]) des Absenders versehen war,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter am 3. April 2024 (Datum des Poststempels) - und mithin innert der gesetzten Frist - die genannte, als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe auch auf dem Postweg einreichte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2024 beantragte, es sei die für die Einreichung der verlangten Übersetzungen gesetzte Frist bis zum 29. Mai 2024 zu erstrecken,
dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2024 abgewiesen wurde,
dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 Kopien von einigen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumente in türkischer Sprache übermittelt wurden, begleitet durch als "Zusammenfassungen der Übersetzung" bezeichnete Angaben,
dass in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 2.2) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, das "angefochtene Urteil" datiere vom 6. September 2023 und sei beim Rechtsvertreter am 7. September 2023 eingegangen, und folglich sei mit der Eingabe vom 5. Oktober 2023 die dreissigtägige Revisionsfrist gemäss Art. 123 BGG gewahrt,
dass - ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Angaben hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Urteils - die behauptete Rechtzeitigkeit in keiner Weise mit den betreffenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 124 BGG) in Übereinstimmung steht,
dass der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6) zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass in der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6 f.) jedoch weiter ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 von seiner Rechtsvertretung (implizit: seiner Rechtsvertretung in der Türkei) erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden,
dass er anschliessend per E-Mail und WhatsApp diese Beweismittel erhalten habe, welche er nun einreiche,
dass er die betreffenden Strafakten nicht bereits früher habe erhältlich machen können, weil die entsprechenden Ermittlungen unter Geheimhaltung erfolgt seien,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geheimhaltung der behaupteten Ermittlungen festzustellen ist, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 nicht begründet wird, weshalb die genannten Beweismittel, von welchen der Gesuchsteller nach eigenen Aussagen bereits einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 Kenntnis hatte, von ihm nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden,
dass die fraglichen Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind,
dass ergänzend festzustellen ist, dass die Begründung der Eingabe vom 3. April 2024 mit Blick auf die genannten Beweismittel auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, dies unter Berücksichtigung der - einen Monat nach Ablauf der entsprechenden Frist eingereichten - Eingabe vom 3. Mai 2024,
dass nämlich mit Eingabe vom 3. Mai 2024 keine Übersetzungen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumenten in türkischer Sprache eingereicht worden sind, welche die Inhalte der Beweismittel präzise und in nachvollziehbarer Weise wiedergeben würden,
dass vielmehr die übermittelten Kopien der als Beweismittel eingereichten Dokumente lediglich mit kurzen, aus jeweils ein bis drei Sätzen bestehenden "Zusammenfassungen der Übersetzung" versehen sind, die in keiner Weise geeignet sind, den Inhalt der betreffenden Aktenstücke tatsächlich zu erfassen,
dass durch den Rechtsvertreter beispielsweise ein mehrseitiges - mutmasslich - amtliches Dokument mit der blossen Angabe "Das ist eine Anklage, die gegen A._______ erhoben worden ist. Der Tatbestand ist Beleidigung des Staatspräsidenten. Ausgestellt am 02.05.2023" zusammengefasst worden ist,
dass jedoch unter anderem weder ersichtlich ist, welcher Sachverhalt der angeblichen Anklage zugrunde liegen soll, noch welche Strafe dem Beschwerdeführer drohen würde,
dass es sich erübrigt, auf vergleichbare inhaltliche Angaben zu weiteren türkischen Dokumenten einzugehen, deren Bedeutung und allfällige Beweistauglichkeit mangels nachvollziehbarer Übersetzung und konkreter Ausführungen des Gesuchstellers ebenso unklar sind,
dass somit offensichtlich nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Klarheit begründet wird, weshalb die eingereichten Beweismittel geeignet sein sollten, die mit dem Urteil vom 22. Januar 2024 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern,
dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe durch seinen Rechtsvertreter im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung,
dass somit auf das Revisionsgesuch vom 3. April 2024 aufgrund der genannten Mängel (nicht ausreichend dargelegte Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens; verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist,
dass demzufolge der am 15. März 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli