Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-160/2012
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) - seine Heimat am 28. Februar 2008 und gelangte am 4. März 2008 in die Schweiz, wo er am 7. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2008 fand dort die Befragung zur Person und am 23. April 2008 in D._______ die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre (...) sei sein Vater von einem Bus, den ein Soldat gesteuert habe, angefahren und dabei tödlich verletzt worden. Angehörige des Militärs hätten ihn und seine Mutter in der Folge aufgefordert, ihre Unfallanzeige zurückzuziehen beziehungsweise vor Gericht so auszusagen, dass es nicht zu einer Verurteilung des Fahrers komme. Seine Mutter und er seien jedoch vor Gericht erschienen, ohne der Aufforderung Folge zu leisten, weshalb das Gericht den Fahrer am (...) zu (...) Gefängnis verurteilt habe. Er glaube, dass er deswegen am (...) von der sri-lankischen Armee wegen des - unbegründeten - Verdachts, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, zu Hause abgeholt und inhaftiert worden sei. Seine Mutter habe sich daraufhin zu einem Cousin namens E._______, der bei der F._______ gewesen sei, begeben. Dieser habe ihn noch am gleichen Tag aus der Haft freibekommen. Danach habe er bei E._______ im Camp der F._______ logiert, ohne dass er etwas über diese Organisation wisse oder irgendwelche Tätigkeiten für diese entfaltet hätte. Am (...) sei E._______ bei einer Bombenexplosion im Camp ums Leben gekommen. Nach dessen Tod habe er auf Wunsch seiner Mutter wieder bei dieser gewohnt und ab dem (...) im Lebensmittelladen seines Schwagers und ab dem Jahre (...) auch in dessen Telefonladen gearbeitet. Am (...) sei er von den LTTE aufgefordert worden, in G._______ (B._______) zu einer Befragung zu erscheinen. Man habe ihn über E._______ und dessen Kollegenkreis befragt, weil E._______ bei der F._______ gewesen sei. Noch am gleichen Tag habe er wieder gehen können. Im folgenden Monat sei er noch zwei Mal aus dem gleichen Grund von Angehörigen der LTTE kurz befragt worden. Ende des Jahres (...) respektive zu Beginn des Jahres (...) seien die LTTE erneut an ihn herangetreten und hätten ihn sowie drei Kollegen von E._______ - welche keiner Organisation angehört hätten - aufgefordert, zwecks Befragung ins Vanni-Gebiet nach H._______ zu kommen. Sowohl er als auch die drei Kollegen hätten dieser Aufforderung indessen keine Folge geleistet. Er habe sich daraufhin zu Hause aufgehalten und sei von den LTTE nicht mehr behelligt worden. Jedoch hätten Unbekannte zwei der drei Kollegen am (...) und den dritten Kollegen am (...) erschossen. Aufgrund dieser Ereignisse sei er im Haus seiner Schwester geblieben und habe sich nicht mehr ins Geschäft begeben. In der Folge sei er sechs bis sieben Mal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, der Vorladung der LTTE Folge zu leisten. Am (...) sei ihm am Telefon zusätzlich gedroht worden, dass ihm das gleiche Schicksal wie den anderen drei Personen drohe, falls er sich der Aufforderung weiterhin widersetze. Daraufhin habe er sich an die Menschenrechtsorganisation gewendet, die ihm jedoch nicht habe helfen können und ihm geraten habe, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden und Anzeige zu erstatten. Da er nicht gewusst habe, durch wen die drei Kollegen seines Cousins E._______ erschossen worden seien, habe er darauf verzichtet, zur Polizei zu gehen. Er habe weiterhin im Haus seiner Schwester gewohnt. Am (...) seien vier Personen auf zwei Motorrädern zum Geschäft seines Schwagers gekommen, hätten diesen eingeschüchtert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Da er nicht in eine andere Region habe gehen können und er nicht genau gewusst habe, von wem er bedroht worden sei, habe er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) sowie seine Identitätskarte zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 - eröffnet am 7. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offen zu legen, und es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte ihn gleichzeitig auf, die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 7. Februar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
E. Am 7. Februar 2012 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer eingezahlt.
F. Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel inklusive deren Übersetzungen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Ferner brachte er gleichzeitig eine Zusammenfassung und Aktualisierung der im vorliegenden Verfahren relevanten Situation in Sri Lanka vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Dezember 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG) und der am 7. Februar 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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