Entscheiddatum: 09.07.2024Publikationsdatum: 19.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1554/2024
Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2019 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Am 26. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Er sei Mitglied der (...) ([...]) und habe von 2014 bis 2016 in E._______ (Provinz F._______) als (...) gearbeitet. Ende 2015 habe in E._______ eine Militäraktion stattgefunden, und er habe auf Anweisung der Behörden die Stadt verlassen. Nach der Rückkehr in seine Wohnung habe er bemerkt, dass sich in seiner Abwesenheit jemand dort aufgehalten habe. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung hätten die Behörden Material sichergestellt, welches auf die Präsenz junger Aktivisten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) hingedeutet habe. Am (...) 2016 sei er zusammen mit weiteren (...) per Dekret - ohne individuelle Begründung - von seiner (...) suspendiert worden; seine dagegen erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben. Nach der Suspendierung sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt. Am (...) 2018 sei er von der türkischen Gendarmerie zu den Ereignissen in seiner Wohnung in E._______ befragt worden. Als ihm sein Anwalt Mitte Juni 2019 mitgeteilt habe, dass er "einer Sache beschuldigt" werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei mit einer ihm nicht zustehenden (...) Identitätskarte in die Schweiz geflogen.
B. Mit Verfügung vom 4. August 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 7. September 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 ab.
D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen.
Dem Gesuch lagen diverse Beweismittel (in Kopie) bei (Schreiben eines türkischen Anwalts, Ermittlungsprotokoll des [...] D._______ vom [...] 2022 mit auf den [...] 2021 datierten Unterlagen, Haftbefehl des Strafgerichts G._______ vom (...) 2022, Rechtshilfeersuchen vom [...] 2022, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D._______ vom [...] 2022 sowie nicht näher gekennzeichnete Verfügungen türkischer Behörden vom [...]2021, [...] 2021, [...] 2022, [...] 2022 und [...] 2022).
Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, eine Anfrage seines Anwalts in der Türkei im März 2022 habe ergeben, dass durch die Generalstaatsanwaltschaft von D._______ eine Untersuchung eingeleitet worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft G._______ das Verfahren zuständigkeitshalber übernommen habe; die zugehörigen Datensätze könnten auf dem Bildschirm des UYAP-Bürgerportals abgerufen werden. Demnach sei gegen ihn wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation beim (...) von D._______ eine Klage eingereicht worden. Die (...) des (...) D._______ habe mit einem Rechtshilfeersuchen von der Schweiz die Durchführung einer Einvernahme von ihm beantragt. Die weiteren Akten beträfen den Gerichtsstand beziehungsweise es handle sich um einen Haftbefehl des Strafgerichts von G._______ vom (...) 2022 und einen Bericht der Staatsanwaltschaft G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von D._______.
E. Mit Urteil D-2497/2022 vom 10. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-6610/2020 wieder auf. In diesem Rahmen hiess es die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. September 2020 gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht hielt im Revisionsverfahren fest, dass die erst nach dem Beschwerdeurteil vom 9. März 2022 entstandenen Beweismittel revisionsrechtlich unbeachtlich seien und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der vor dem 9. März 2022 datierenden Beweismittel sei festzustellen, dass angesichts dieser Dokumente nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in einer Weise auf sich gezogen habe, welche die im Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 getroffene Schlussfolgerung, wonach kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer künftig Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein würde, in Frage stellen könnte. So sei gestützt auf Art. 7/2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Anklage gegen ihn erhoben und in der Folge ein Haftbefehl ausgestellt worden. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel seien grundsätzlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022 zu ändern. Dieses Urteil sei daher aufzuheben.
Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren stellte das Gericht fest, dass im Zusammenhang mit den eingereichten türkischen Verfahrensakten zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als nicht vollständig und nicht beurteilt. Die Beschwerde vom 7. September 2020 sei daher gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel an das SEM zurückzuweisen.
F. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in diversen Eingaben zwischen dem 3. Oktober 2022 und 7. August 2023 bei der Vorinstanz nach dem Stand des Asylverfahrens und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
Eine vom Beschwerdeführer am 1. September 2023 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4721/2023 vom 28. September 2023 ab.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Stand des türkischen Strafverfahrens zu geben und Belege dazu einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nach. Am 22. Januar 2024 reichte er weitere Dokumente zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft materiell erfülle (Dispositivziffer 1 erster Satz), verweigerte ihm jedoch in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB die Zuerkennung der formellen Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 zweiter Satz). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 4 und 5) und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7).
Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen.
H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 7. August 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Änderung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung - Streichung des Wortes «materiell» im ersten Satz und vollständige Streichung des zweiten Satzes - und um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2024 den Eingang der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeits-bestätigung nachzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
K. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vom 23. April 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
L. Am 2. Mai 2024 liess sich das SEM vernehmen.
M. Der Beschwerdeführer replizierte - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 3. Juni 2024. Der Rechtsvertreter reichte gleichzeitig seine Honorarnote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht richtig und nicht vollständig erstellt und der Entscheid folglich ungenügend begründet worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierten Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024 aus, sie habe sich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers schon in ihrer Verfügung vom 4. August 2020 geäussert, und in diesen keine Nachteile beachtlicher Intensität und keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor solchen erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung im Urteil vom 9. März 2022 gestützt. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass das neu geltend gemachte Strafverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation geführt werde, einen ursächlichen Konnex mit den vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Nachteilen hätte. Die Vorinstanz verzichtete deshalb auf eine erneute Würdigung der ursprünglichen Vorbringen und verwies vollumfänglich auf die diesbezüg-lichen Erwägungen in ihrer Verfügung vom 4. August 2020 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2022 (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2024 S. 5 II/Ziff. 1). Nachfolgend prüfte die Vorinstanz (nur) die asylrechtliche Relevanz des in der Türkei gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Posts auf Facebook, die in Verbindung mit der PKK und deren Ideologie gebracht würden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer monierte in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und seinen Entscheid nicht gehörig begründet, indem es einfach gesagt habe, weiter zurückliegende Vorfälle, namentlich in Zusammenhang mit seiner Suspendierung als (...) und der Durchsuchung seiner Wohnung, seien schon in früheren Entscheiden abgeurteilt worden und würden daher nicht mehr berücksichtigt. Die besagten früheren Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien vom Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen worden. Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, den ganzen Sachverhalt neu zu erstellen und gesamthaft neu zu prüfen und ganzheitlich zu beurteilen. Seine Posts könnten nicht zusammenhangslos zu den vorhergehenden Umständen betrachtet werden, sondern seien Ausdruck seines Unmuts über die ohne triftigen Grund erfolgte Suspendierung vom (...) gewesen.
3.3.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung zur Beschwerde an seinem Entscheid fest.
3.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. Was die formellen Anforderungen an die Begründungspflicht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf separate Dokumente zwar zulässig ist, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen. Unzulässig ist aber in jedem Fall ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke; notwendig ist eine Auseinandersetzung. Erst recht ungenügend ist der blosse Hinweis auf die Akten (vgl. Uhlmann/ Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N. 13; m.w.H.). Die Rüge der unzulänglichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist vorliegend berechtigt. Zum einen kann sich der allgemeine Verweis auf frühere Entscheide in gewissen Fällen als problematisch erweisen. Hinzu kommt, dass das SEM auf die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers verzichtete und stattdessen vollum-fänglich auf Erwägungen in früheren Entscheiden - namentlich in der Verfügung des SEM vom 4. August 2020 und im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 - verwies, obschon die besagten Entscheide vom 4. August 2020 und 9. März 2022 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2022 (D-6610/2020 und D-2497/2022) aufgehoben worden sind. Die Ausführungen in den aufgehobenen Entscheiden haben daher keinen Bestand und folglich lässt sich mit einem Verweis auf diese auch nicht ein Verzicht auf eine Würdigung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers begründen. Es fehlt mithin an einer rechtsgenüglichen Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des SEM. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verwehrt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Ferner fällt auch auf, dass das im Sachverhalt der Verfügung aufgeführte Beweismittel «Entscheid Kommission betr. (...) Urteil» (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2024 S. 5 I/Ziff. 10.), bei welchem es sich laut dem Beschwerdeführer um einen Entscheid der zuständigen Kommission vom (...) 2022 handelt, ihn definitiv nicht mehr zum (...) zuzulassen (vgl. SEM-Akte [...]-25/8), in der Verfügung keine weitere Beachtung fand.
3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der unzulänglichen vorinstanzlichen Begründung ist eine Kassation angezeigt, zumal eine korrekte Begründung auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht nachgeholt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, die Sache unter Einhaltung der Begründungspflicht gesamthaft neu zu beurteilen.
Auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 3. Juni 2024 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 5.2 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.- und machte Barauslagen von Fr. 22.10 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen und die Auslagen sowie der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1166.10 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1166.10 zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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