Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 20.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1546/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien,vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2011 verliess und am 30. Mai 2012 via B._______ und unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2012 zur Person (BzP) im EVZ C._______ sowie der direkten Anhörung vom 30. November 2012 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger aus D._______ (Provinz E._______) und habe sich seit dem Jahre 1995 für die Einheitspartei RCD (Rassemblement constitutionnel démocratique) des ehemaligen Präsidenten Ben Ali betätigt,
dass er anlässlich der Präsidentschaftswahlen an seinem Wohnort D._______ und in F._______ Wahlzettel und Wahlpropaganda der RCD verteilt habe,
dass die ganze Familie die Partei des früheren tunesischen Präsidenten unterstützt habe,
dass während der tunesischen Revolution anfangs des Jahres 2011 mehrere ihm unbekannte Leute in sein Geschäft, eine kleine Bücherei, eingedrungen seien, ihn geschlagen und als Verräter beschimpft hätten,
dass er habe fliehen können, sein Geschäft indessen in Flammen aufgegangen sei,
dass es in Tunesien keine Sicherheit gebe und die Polizei ihn nicht beschützen könne,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung ein Dokument in arabischer Sprache einreichte und angab, es handle sich dabei um ein Bestätigungsschreiben der ehemaligen Partei des Expräsidenten,
dass er aufgefordert wurde, eine Übersetzung des Dokuments in einer Amtssprache nachzureichen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: ein Bestätigungsschreiben vom 10. Dezember 1995 der RCD der Gemeinde D._______, ein Wertschätzungsschreiben vom 26. Mai 1995 des Generalsekretärs des Koordinierungsausschusses der RCD von E._______, Kopien seiner Identitätskarte und seines Reisepasses sowie eine Teilnehmerkarte vom 5. April 2004 für die Wahlen der Provinz E._______,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Zusammenhang mit dem Übergriff auf seine kleine Buchhandlung könne nicht auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden, habe er doch seine Angreifer nicht gekannt,
dass für die Annahme eines einmaligen, wahllosen Angriffs von Dritten auch die Tatsache spreche, dass er danach bis zu seiner Ausreise im März 2011 unbehelligt geblieben sei,
dass er weder festgenommen noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wie dies beispielsweise bei prominenten Funktionären des gestürzten Regimes damals der Fall gewesen sei,
dass er an seinem Wohnort weiterhin auf die Hilfe seines Bekannten- und Familienkreises - bestehend aus Loyalisten Ben Alis - habe zählen können,
dass die angebliche Ermordung eines früheren Parteikollegen keinen Bezug zu denjenigen Vorbringen aufweise, welche seine Person beträfen, weshalb er aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass er nach eigenen Angaben innerhalb der RCD keine "hohe Position" und "keine Anstellung" innegehabt habe, sondern lediglich alle vier Jahre als Wahlhelfer auf lokaler Ebene tätig gewesen sei, ebenso wie andere Mitglieder seiner erweiterten Familie auch,
dass sich die Wahlhelfertätigkeit des Beschwerdeführers für die präsidiale Einheitspartei als eine Art Freundschaftsdienst innerhalb eines Familienclans von Loyalisten gestaltet habe,
dass er indessen kein Funktionär des Ben Ali-Regimes gewesen sei und keine prominente Stellung innegehabt habe,
dass er sich auch nach dem politischen Umsturz in Tunesien nicht durch eine oppositionelle Haltung exponiert habe, welche für ihn heute eine Gefährdung darstellen könne, weshalb er keine begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer allenfalls drohenden künftigen Schmähungen wegen seiner früheren Tätigkeit als Wahlhelfer der RCD durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Tunesien entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass diverse Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien und somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass auf die Begründung, so weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 19. April 2013 ein fremdsprachiges Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass dieser in der Folge mit Schreiben vom 16. April 2013 ein Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen einreichte,
dass er ferner mit Eingabe vom 19. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht eine Aufsichtsanzeige und beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren einreichen liess,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 19. April 2013 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herabsetzung des Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2013 der Verwaltungskommission der Aufsichtsanzeige keine Folge leistete und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2013 das Ausstandsbegehren abwies und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-1546/2013 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwies,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 das Gesuch vom 19. April 2013 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Übersetzung sowie die Gesuche um Verzicht und Herabsetzung des Kostenvorschusses wie auch um Bewilligung von Ratenzahlungen abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. November 2013 den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. November 2013 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls vom 30. November 2012 seien insofern Zweifel angebracht, als ein Grossteil der Aussagen augenfällig fehlerhaft und teilweise auch unvollständig protokolliert worden sei, weshalb fraglich sei, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers genau so protokolliert worden seien, wie er sie gemacht habe,
dass Tunesien offensichtlich nicht gewillt oder schlicht und einfach nicht in der Lage sei, ehemalige Helfer von Ben Ali zu schützen, weshalb diese einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt seien, wie dies schon der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zeige,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP (A7/10 Ziff. 9.03 S. 8) wie auch dasjenige der Direktanhörung (A16/17 S. 16) rückübersetzt wurde, doch dieser keinen Anlass zur Korrektur von Unstimmigkeiten sah, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, machte er doch geltend, mehrere Unbekannte hätten seine Papeterie überfallen, ihn geschlagen und zu Boden gebracht, doch sei es ihm mit Hilfe Gottes gelungen, die Flucht zu ergreifen (A16/17 F92 S. 11),
dass er sodann zum einen geltend machte, bei diesem Überfall auf seine Papeterie seien seine Vorderzähne kaputt geschlagen worden, und er habe nun Prothesen (A7/10 Ziff. 7.02 S 7), während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber geltend machte, es seine eigenen Zähne, welche wackelten, und er trage keine Prothese (A16/17 F116/7 S. 13),
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen in der Zwischenverfügung vom 4. April 2013 verwiesen wird,
dass auch das politische Engagement des Beschwerdeführers, der sich - wie in dieser Zwischenverfügung erwähnt - nicht widerspruchsfrei zur Frage äussern konnte, ob er von Ben Ali selbst oder lediglich von einem Parteiangehörigen auf Bezirksebene eine Auszeichnung erhalten habe, nicht geglaubt werden kann, und er aus der Tötung des angeblichen Parteikollegen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2012 zur Person (BzP) geltend machte, er sei im Jahre 2000 sogar von Ben Ali ausgezeichnet worden (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01 S. 6), während das entsprechende, von ihm eingereichte Dokument bereits im Jahre 1995 ausgestellt wurde und gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 30. November 2012 nicht von Ben Ali, sondern von einem Parteiangehörigen auf Bezirksebene übergeben wurde (A16/17 F66 ff. S. 8),
dass der Beschwerdeführer einerseits erst seit dem Jahre 1997 für die Partei Ben Alis gearbeitet haben will (BzP Ziff. 7.02 S. 7) und andererseits gemäss dem von ihm eingereichten Beweismittel bereits im Jahre 1995 hiefür ausgezeichnet worden sein soll,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A7/10 Ziff. 3.01 S. 4),
dass er geltend machte, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eine Papeterie geführt und vom Ertrag dieses Geschäfts gelebt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, er könne nach der Rückkehr in den Heimatstaat eine analoge Tätigkeit aufnehmen und werde somit nicht in eine existenzielle Notsituation geraten können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 900.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm am 14. November 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. November 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: