Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 15.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1536/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 1. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihren beiden Kindern (einem minderjährigen Sohn und einer inzwischen volljährigen Tochter [D-1534/2024]) am 3. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eintrat, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung, zumal Griechenland ihrer Rückübernahme auch explizit zugestimmt habe,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch einreichte und im Wesentlichen beantragte, infolge der Veränderungen in Bezug auf die Situation von Frauen und Mädchen im Heimatstaat sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, wobei sie sich auf ein Infobulletin des SEM vom 10. Juli 2023 berief,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 erneut mit einem Mehrfachgesuch an die Vorinstanz gelangte, wobei das Gesuch inhaltlich gleich begründet wurde wie jenes vom 19. September 2023,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2024 auf das Mehrfachgesuch nicht eintrat und gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragte, die durch das SEM erhobene Gebühr von Fr. 600.- sei zu annullieren und die Verfügung entsprechend anzupassen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe am 20. Oktober 2023 persönlich einen Brief des Migrationsamtes, Fachstelle Integration, des Kantons Thurgau erhalten, in welchem festgehalten worden sei, dass Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten hätten, neu ein Gesuch beim SEM stellen könnten, um einen B-Ausweis zu beantragen,
dass sie dieses Angebot habe wahrnehmen wollen, wobei sie nicht genügend deutsch spreche, um den Inhalt des Antragsformulars genau zu verstehen,
dass sie in der Beilage eine Kopie des Briefes vom 20. Oktober 2023 des Migrationsamtes des Kantons Thurgau, eine Kopie des Faktenblattes des SEM «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023, eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheides sowie eine Kopie des Kuverts der bei der Post geholten eingeschriebenen Briefe des SEM als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass sie gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2024 im Wesentlichen ausführte, die Ausgangslage in Bezug auf den Nichteintretensentscheid habe sich mit der Praxisänderung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan nicht geändert und dem Faktenblatt zur Praxisänderung sei explizit zu entnehmen, dass diese nicht für Afghaninnen gelte, die bereits in einem EU-Land registriert worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne, da ihr gesamtes bisheriges Asylverfahren durch das SEM geführt worden sei und sie nicht ohne Weiteres habe annehmen können, dass sie nun entgegen des früheren Entscheides gestützt auf ein undifferenziertes Schreiben des kantonalen Migrationsamtes zu einer materiellen Beurteilung ihrer Asylgründe, zur Gewährung von Asyl sowie zum Einbezug der Kernfamilie habe kommen können, dies umso mehr als ihr erstes Mehrfachgesuch vor besagtem Schreiben datiere,
dass das Mehrfachgesuch als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei und sich die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens aus den Gesetzesbestimmungen ergebe und nicht von der Lage in Afghanistan abhänge,
dass die Auferlegung von Kosten im Gesetz statuiert sei,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig - wie auch vorliegend - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist,
dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt,
dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht,
dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf,
dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,
dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bereits vor Erhalt des Schreibens des Migrationsamtes des Kantons Thurgau gestellt hat, weshalb dieses Schreiben in ihrem Fall nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden kann,
dass aus den Akten auch keine andere Vertrauensgrundlage ersichtlich ist, zumal es sich bei der Information über die Praxisänderung im Juli 2023 lediglich um ebendies, eine Information zur Änderung der Praxis des SEM in Bezug auf ein Land, handelt, und nicht um eine individuelle Information an die Beschwerdeführerin, welche diese zu einem Tätigwerden auffordert (dies im Gegensatz zum Schreiben des kantonalen Migrationsamtes),
dass es somit an einer Voraussetzung für eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben fehlt, weshalb dem SEM vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorgeworfen werden kann,
dass allerdings der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte,
dass das SEM somit in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erheben durfte und die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch nicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht hat,
dass sich im vorliegenden Verfahren jedoch die Frage der Angemessenheit der Höhe der Gebühr stellt,
dass die Gebühr für Verfahren nach Art. 111d Abs. 1 AsylG gemäss Art. 7c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.- beträgt,
dass jedoch die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen kann (Art. 13 der Allgemeinen Gebührenverordnung [AllgGebV, SR 172.041.1],
dass vorliegend die Höhe der Gebühr nicht im Verhältnis zum Umfang des Verfahrens steht, zumal das SEM keinerlei Instruktionsmassnahmen getätigt hat und seinen (direkten) Entscheid ohne weitere Abklärungen aufgrund rein formeller Erwägungen gefällt hat, sich der Aufwand der Vorinstanz also auf ein Minimum beschränkt hat,
dass ferner nicht nur die Bedürftigkeit, sondern auch die Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend auf der Hand liegen und dem SEM bekannt waren beziehungsweise gewesen sein mussten,
dass die vorliegende Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 in der Dispositivziffer 2 dahingehend anzupassen ist, als dass die zu erhebende Gebühr auf dem Verfahren angemessene Fr. 200.- zu reduzieren ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, sollte die Gebühr bereits bezahlt worden sein, den Restbetrag zurückzuerstatten,
dass hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festzustellen ist, dass im Rahmen von Mehrfachgesuchen unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG),
dass in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren wie den vorliegenden strengen Massstäben an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu setzen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes mangels Notwendigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Rahmen des Unterliegens Kosten aufzuerlegen wären, die Instruktionsrichterin jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 26. März 2024 gutgeheissen hat, weshalb keine Kosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wären, sie vorliegend jedoch nicht vertreten war, weshalb ihr keine Parteikosten entstanden sind und dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Annullierung der Gebühr beantragt wurde. Sie wird in Bezug auf die Höhe der Gebühr teilweise gutgeheissen.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Gebühr auf Fr. 200.- zu reduzieren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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