Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 15.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1534/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 1. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihrer Mutter (D-1536/2024) und ihrem Bruder am 3. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht eintrat, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung, zumal Griechenland ihrer Rückübernahme auch explizit zugestimmt habe,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2023 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch einreichte und im Wesentlichen beantragte, infolge der Veränderungen in Bezug auf die Situation von Frauen und Mädchen im Heimatstaat sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, wobei sie sich auf ein Infobulletin des SEM vom 10. Juli 2023 berief,
dass die Mutter in diesem Gesuch zudem um Einbezug ihrer beiden Kinder in das Asyl und in die Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 selber mit einem Mehrfachgesuch an die Vorinstanz gelangte, wobei das Gesuch inhaltlich gleich begründet wurde wie jenes der Mutter vom 19. September 2023,
dass die Vorinstanz mit Verfügungen vom 1. März 2024 auf das Mehrfachgesuch nicht eintrat und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragte, die durch das SEM erhobene Gebühr von Fr. 600.- sei zu annullieren und die Verfügung entsprechend anzupassen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe am 20. Oktober 2023 persönlich einen Brief des Migrationsamtes, Fachstelle Integration, des Kantons Thurgau erhalten, in welchem festgehalten worden sei, dass Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten hätten, neu ein Gesuch beim SEM stellen könnten, um einen B-Ausweis zu beantragen,
dass sie dieses Angebot habe wahrnehmen wollen, wobei sie nicht genügend deutsch spreche, um den Inhalt des Antragsformulars genau zu verstehen,
dass sie in der Beilage eine Kopie des Briefes vom 20. Oktober 2023 des Migrationsamtes des Kantons Thurgau, eine Kopie des Faktenblattes des SEM «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023, eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheides sowie eine Kopie des Kuverts der bei der Post geholten eingeschriebenen Briefe des SEM als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass sie gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2024 im Wesentlichen ausführte, die Ausgangslage in Bezug auf den Nichteintretensentscheid habe sich mit der Praxisänderung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan nicht geändert und dem Faktenblatt zur Praxisänderung sei explizit zu entnehmen, dass diese nicht für Afghaninnen gelte, die bereits in einem EU-Land registriert worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne, da ihr gesamtes bisheriges Asylverfahren durch das SEM geführt worden sei und sie nicht ohne Weiteres habe annehmen können, dass sie nun entgegen des früheren Entscheides gestützt auf ein undifferenziertes Schreiben der kantonalen Fachstelle Integration zu einer materiellen Beurteilung ihrer Asylgründe, zur Gewährung von Asyl sowie zum Einbezug der Kernfamilie habe kommen können, dies umso mehr als das erste Mehrfachgesuch ihrer Mutter vor besagtem Schreiben datiere,
dass das Mehrfachgesuch als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei und sich die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens aus den Gesetzesbestimmungen ergebe und nicht von der Lage in Afghanistan abhänge,
dass die Auferlegung von Kosten im Gesetz statuiert sei,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig - wie auch vorliegend - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist,
dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt,
dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht,
dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf,
dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,
dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1),
dass das durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau ausgestellte und der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Schreiben, gemäss welchen Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, beim SEM einen B-Ausweis beantragen können, diese Voraussetzungen erfüllt und damit als geeignete Vertrauensgrundlage einzustufen ist,
dass somit das Stellen eines Gesuchs aufgrund der Gebührenerhebung durch das SEM als nachteilige Disposition anzusehen ist, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Information des Migrationsamtes des Kantons Thurgau getätigt hat,
dass damit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind,
dass ferner kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches diesem Vertrauensschutz entgegenstehen würde,
dass somit im vorliegenden Einzelfall die Erhebung einer Gebühr durch das SEM als Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu qualifizieren ist,
dass der Vollständigkeit halber ferner darauf hinzuweisen ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte,
dass vor diesem Hintergrund die Art und Weise der Behandlung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die von dieser erhobene Gebühr antragsgemäss zu annullieren ist,
dass die vorliegende Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 in der Dispositivziffer 2 aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die erhobenen Gebühren zurückzuerstatten, sofern diese von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt worden sein sollten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, sie vorliegend jedoch nicht vertreten war, weshalb ihr keine Parteikosten entstanden sind und dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass unter diesen Umständen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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