Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1510/2013/mel
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ , geboren (...)Eritrea,vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N_________
A. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 an die schweizerische Botschaft in B.________ ersuchte der Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger Einreichung einer auf den Rechtsvertreter lautenden Vollmacht - die schweizerischen Behörden um Asylgewährung und in diesem Zusammenhang um eine Anhörung gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311).
B. Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 25. November 2011 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung einer Erklärung des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser in B.______ in unmittelbarem Kontakt mit dem ebenfalls geflohenen C.________ gestanden habe, welcher am 4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst zwangsweise nach Eritrea zurückgebracht worden sei.
C. Mit Eingabe per Telefax vom 25. Februar 2012 an das BFM machte der Rechtsvertreter anhand eines selbst erstellten Fragekatalogs ergänzende Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation seines Mandanten.
D. Mit weiterer Eingabe per Telefax vom 9. April 2012 an das BFM wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer in B._______ Opfer von Erpressungsversuchen durch tatsächliche und angebliche Polizisten werde, die von ihm sogenannte "Bussen" verlangten; bei Nichtbezahlen drohe willkürliche Verhaftung oder allenfalls gar die Rückschaffung nach Eritrea. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Beizug der Asylakten von D.________, welcher anlässlich seiner Befragung den Beschwerdeführer als Fluchthelfer bei seiner Desertion aus der Armee angegeben habe.
E. Mit Schreiben vom 13. April 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.________ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
F. In seinem Schreiben vom 17. April 2012 an das BFM reichte der Rechtsvertreter eine Ausweiskopie und fünf Quittungen zum Nachweis erfolgter Zahlungen an die Polizei ein.
G. Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 beantwortete der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Beweismittel (u.a. eines Flüchtlingsausweises und einer eritreischen Identitätskarte) das Schreiben des BFM vom 13. April 2012.
H. Mit Eingabe per Telefax vom 6. Juni 2012 an das BFM reichte der Rechtsvertreter zwei weitere Bussenquittungen und Auszüge aus dem Internet ein.
I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Schweizerischen Botschafters in B._______ vom 21. November 2011 ein, worin sich dieser auf eine Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. November 2011 bezieht.
J. In seiner Eingabe per Telefax vom 17. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter unter anderem eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers ein, worin dieser geltend macht, er habe den Lohn für eine einmonatige Arbeitsleistung nicht erhalten und sei unter der Drohung, der Polizei gemeldet und danach deportiert zu werden, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen worden.
K. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, von Oktober 1992 bis Mai 1994 sei er im Rahmen des Nationaldienstes als militärischer Lehrer und von April 1998 bis April 2011 nach Absolvierung der Militärausbildung als militärischer Teamleiter tätig gewesen. Aufgrund seiner Rasse und Herkunft sei er zweimal inhaftiert und willkürlich bestraft worden. Wegen dieser Bestrafungen und der unbefriedigenden politischen Situation habe er am 7. April 2011 Eritrea verlassen und wohne nun mit einem seiner Brüder als beim UNHCR registrierter Flüchtling in B._______ und werde von seiner in Eritrea lebenden Familie finanziell unterstützt. Er habe auch schon arbeiten können, sei aber dafür nicht entlöhnt worden. Er könne nicht im Sudan bleiben, weil immer wieder Eritreer von eritreischen Sicherheitskräften gekidnappt würden, ein Risiko, das aufgrund seiner ehemaligen militärischen Position erhöht sei. Im Weiteren wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Fluchthelfer seines in der Schweiz lebenden Freundes D._______ in Eritrea gefährdet sein könnte.
L. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer beim UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert sei. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet, da dieser nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfüge. Sicherlich sei Khartum für Flüchtlinge nicht einfach. Indessen halte sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit finanzieller Unterstützung seiner Familie zusammen mit seinem Bruder in Khartum auf und habe zwischenzeitlich arbeiten können. Daher sei es ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit einem in der Schweiz lebenden Freund über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
M. Mit vorab per Telefax eingegangener Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 21. Februar 2013 Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung, eventualiter zwecks Abklärung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner militärischen Führungsposition befürchten, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, zumal er in B.________ in unmittelbarem Kontakt mit dem ebenfalls geflohenen C.______ gestanden habe, welcher am 4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst zwangsweise nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Ausserhalb eines Flüchtlingslagers seien die Flüchtlinge der Erpressung durch die Polizei und Privatpersonen ausgesetzt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine näheren Angaben über die Kriterien der Zumutbarkeit der Drittstaatenalternative genannt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
N. Mit Schreiben vom 3. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
O. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2013 ein.
P. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stellte fest, dass die in der Beschwerde erwähnte Eingabe vom 25. November 2011, in welcher entscheidrelevante Ereignisse erwähnt worden seien, sich weder in den Akten des BFM befände noch der Beschwerdeschrift beiliege.
Q. Im Rahmen des Replikrechts reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Mai 2013 das Schreiben vom 25. November 2011 an die Schweizerische Botschaft in Kopie ein.
R. Mit Eingabe per Telefax vom 4. Juli 2013 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass nach Auskunft des in der Schweiz lebenden Freundes C._______ der Sudan systematisch die Ausländerausweise ersetze und dafür eine hohe Gebühr erhebe. Wegen des illegalen Aufenthalts in B._______, bedingt durch die fehlende Grundsicherheit in den vom UNHCR betreuten Flüchtlingslagern, erweise sich die Beschaffung dieser Ausweise als riskant.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.1 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend dargelegt hat, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan zumutbar ist. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.
4.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit rund zwei Jahren zusammen mit seinem Bruder lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen keineswegs flächendeckend. Aufgrund der ehemaligen Position des Beschwerdeführers in der Armee als militärischer Ausbildner muss nicht von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden. Aus den beigezogenen Asylakten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Freundes D._______ des Beschwerdeführers (N______) ergibt sich zwar, dass dieser den Beschwerdeführer namentlich als Freund erwähnt, der ihn gewarnt habe (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7) Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Flucht von D.______ im Jahre 2005 erfolgte (vgl. A1 S. 3) und der Beschwerdeführer bis April 2011 in der Armee tätig war, ohne wegen seiner Unterstützung von D.________ Nachteile erlitten zu haben. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden davon keine Kenntnis haben. Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, in B._______ in Kontakt mit einem geflohenen Obersten namens C.______ gestanden zu sein, welcher am 4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst zwangsweise nach Eritrea zurückgebracht worden sei, vermag, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, die Furcht des Beschwerdeführers vor Deportation nicht als begründet erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer seit der angeblichen Rückschaffung des Obersten in der Folge bis heute unbehelligt in Khartum leben konnte. Was die geltend gemachten Erpressungsversuche durch tatsächliche und angebliche Polizisten in Khartum betrifft, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer als beim UNHCR registrierter Flüchtling unbenommen ist, falls erforderlich, sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Wie vorstehend erörtert, weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten.
4.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in B._______ unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Es ist nachvollziehbar, dass dessen Situation in B.________ nicht einfach ist. Immerhin verfügt er über eine Wohngelegenheit, ist gelegentlich erwerbstätig und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht schliesslich zudem zweifelsohne auch, dass er sich seit fast zwei Jahren ohne unüberwindbare Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
4.6 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person eines Freundes D.______ geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass alleine die Anwesenheit eines Freundes nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihm den Schutz zu gewähren hat.
4.7 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise, stützen sie doch lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten wird. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in B.______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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