Entscheiddatum: 15.04.2024Publikationsdatum: 25.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1488/2024
Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2022 verliess und am 23. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. November 2022 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Dezember 2022 und der Anhörung vom 19. Januar 2024 im Wesentlichen erklärte, er sei in B._______ (Provinz Van) geboren, im Jahr 1996 - als er 15 Jahre alt gewesen sei - sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Van (Provinz Van) gezogen, wo er geheiratet habe und mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern wohnhaft gewesen sei,
dass er verschiedene Berufe erlernt habe, zuletzt einen Laden in Van geführt und auf dem Bau gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass - als er noch in B._______ gelebt habe - der türkische Staat von den Dorfbewohnern verlangt habe, Aufgaben als Dorfschützer wahrzunehmen, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Van gezogen sei,
dass er im Jahr 1999 an den Newroz-Feierlichkeiten in Van teilgenommen habe, wobei er von der Polizei mit Pfefferspray angegriffen und für eine Nacht - gemeinsam mit zehn bis 15 anderen Personen - auf der Polizeiwache festgehalten worden sei, weshalb er anschliessend politisch nicht mehr aktiv gewesen sei,
dass im Jahr 2016 ein Cousin in Kobanê (Syrien) als Märtyrer gestorben sei, und er - der Beschwerdeführer - beim Unterfangen, die Leiche seines Cousins in die Türkei zu überführen, Probleme mit der Polizei gehabt habe,
dass er im selben Jahr begonnen habe, freiwillige Arbeit für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) zu leisten,
dass er dabei an Kundgebungen teilgenommen und Flugblätter anlässlich von Wahlkampagnen verteilt habe, selbst jedoch nie Mitglied der HDP gewesen sei,
dass er aufgrund des Märtyrertods seines Cousins zwischen den Jahren 2017 und 2022 wiederholt von Sympathisanten des Islamischen Staats (IS) bedroht worden sei,
dass anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2018 viele seiner Freunde inhaftiert worden seien, und der türkische Staat ihn und seine Familie aufgrund seiner freiwilligen Arbeit für die HDP als Terroristen betrachteten,
dass er ab dem Jahr 2021 zunehmend von der Polizei überwacht worden sei, diese in Van vermehrt patrouilliert habe und er regelmässig kontrolliert worden sei,
dass zwei Mitglieder des IS ihn in Van verfolgt und mit einer Waffe bedroht hätten,
dass er aufgrund des zunehmenden Drucks im August 2022 nach Istanbul gegangen sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe,
dass am 22. September 2022 die Polizei im Haus seiner Familie in Van nach ihm gefragt habe, und er noch zweimal im Oktober 2022 gesucht worden sei,
dass er sich bis zu seiner Ausreise am 20. November 2022 in Istanbul auf Bauarealen versteckt gehalten habe,
dass die Polizei im Juni 2023 erneut nach ihm gefragt habe und seine Tochter der Polizei gesagt habe, er - der Beschwerdeführer - befinde sich im Ausland,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet oder erschossen zu werden, auch befürchte er, seine Tochter könnte von Anhängern des IS entführt werden,
dass Personen kurdischer Ethnie in der Türkei als Menschen zweiter Klassen behandelt würden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Identitätskarte in Kopie, ein Foto seines in Kobanê getöteten Cousins und ein Referenzschreiben eines türkischen Anwalts in Kopie einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 aufgrund des erheblichen Anstiegs von Asylgesuchen vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum entlassen und dem Kanton C._______ zugewiesen wurde (vgl. SEM-eAkte [...]-13),
dass das SEM am 31. Januar 2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Februar 2024 dem SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterbreitete,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2024 - eröffnet am 29. Februar 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 19. März 2024 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst rügte, die Vor-instanz habe ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt,
dass die Vorinstanz mit Blick auf die geltend gemachte erlebte Polizeigewalt nicht in hinreichender Weise Nachfragen gestellt habe,
dass sie ausserdem das eingereichte Referenzschreiben seines Anwalts nicht habe übersetzen lassen, und dieses in der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sei,
dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig beziehungsweise unvollständig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beziehungsweise, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.),
dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG),
dass das Gericht feststellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit Blick auf die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch die Polizei trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-eAkte [...]-22/13 [nachfolgend A22/13] F55-63), weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist,
dass das erwähnte Referenzschreiben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine Zusammenfassung seiner Vorbringen durch seinen Anwalt enthält (A22/13 F82), weshalb das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, es ergäben sich gegenüber den Vorbringen in der Anhörung keine wesentlichen Neuigkeiten,
dass auch die weitere Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen ist, diese sachgerecht anzufechten,
dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er in exponierter Position für die HDP gearbeitet habe, zumal er kein Mitglied der Partei gewesen sei,
dass nie ein (strafrechtliches) Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der türkische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe,
dass sich auch nach seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfälle ereignet hätten, zumal die geltend gemachten Nachfragen im Zuhause des Beschwerdeführers keine hinreichende Intensität aufweisen würden,
dass auch der Märtyrertod seines Cousins im Jahr 2016 keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöge, zumal der Beschwerdeführer und seine Familie lediglich observiert und kontrolliert worden seien,
dass ferner die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und die damit verbundenen Nachteile für sich genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe,
dass zudem die geltend gemachten Drohungen seitens des IS flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, zumal der Beschwerdeführer trotz Drohungen über fünf Jahre hinweg nie ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten habe,
dass auch seiner Frau und seinen Kindern nichts Weiteres widerfahren sei, zumal diese weiterhin an derselben Adresse wohnhaft seien,
dass der Beschwerdeführer während seines dreimonatigen Aufenthalts in Istanbul unbehelligt geblieben sei, weshalb es ihm freistehe, sich nach einer Rückkehr in die Türkei in einem anderen Landesteil niederzulassen, um sich möglichen Schikanen durch die Polizei oder den IS zu entziehen,
dass ausserdem die polizeiliche Gewaltanwendung und seine Festhaltung anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 1999 nicht kausal für seine Ausreise gewesen seien,
dass schliesslich auch die Einwände anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nichts an der Einschätzung zu ändern vermöge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, er sei aufgrund des Kampfes seines Cousins für die kurdische Sache sowohl von der Polizei als auch vom IS über acht Jahre lang verfolgt worden,
dass er weitere polizeiliche Gewalt erlebt habe, als er die Leiche seines Cousins in die Türkei habe überführen wollen,
dass aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP und des Märtyrertods seines Cousins von einem erhöhten politischen Profil auszugehen sei,
dass ihn bereits der Umstand, dass sich seine Familie geweigert habe, als Dorfschützer tätig zu sein, ihn - den Beschwerdeführer - aus der Sicht des türkischen Staats als Oppositionellen erscheinen lasse,
dass zudem davon auszugehen sei, dass der türkische Staat mit dem IS gegen die kurdische Minderheit zusammenarbeiten würde,
dass er ferner auch nach seiner Flucht nach Istanbul im Zuhause seiner Familie in Van wiederholt von der Polizei gesucht worden sei,
dass entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht davon auszugehen sei, dass es sich um eine lokal begrenzte Verfolgung handle,
dass er ausserdem vermute, dass eine Fiche über ihn bestehe, weshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deshalb befürchten müsse, bereits am Flughafen verhört und inhaftiert zu werden,
dass in Gesamtwürdigung aller Umstände daher vom Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Vorbringen feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
dass zunächst festzustellen ist, dass die Weigerung seiner Familie, Aufgaben als Dorfschützer wahrzunehmen, zeitlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen ist, zumal er aufgrund dieser Geschehnisse gemeinsam mit seiner Familie nach Van gezogen ist,
dass auch zwischen den Vorkommnissen anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 1999 und seiner Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht,
dass der Umstand, dass sein Cousin im Jahr 2016 in Kobanê (Syrien) als Märtyrer gefallen ist, die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer keine damit zusammenhängenden ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend machte, inbesondere es lediglich zu Observationen gekommen sei (vgl. A22/13 F45, 58 und 75),
dass zwar die Schwierigkeiten bei der Bergung und Überführung des Leichnams seines Cousins in die Türkei für die Angehörigen durchaus schmerzlich gewesen sein dürften, jedoch nicht die Intensität einer asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, und der Beschwerdeführer dieses Ereignis auch nicht näher ausgeführt hat (vgl. A22/13 F45),
dass das SEM zutreffend feststellte, dass eine mögliche Beobachtung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die türkische Partei HDP im Jahr 2016 oder 2017 nicht genüge , um von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen kein Mitglied der HDP gewesen ist, und es auch nach seiner Ausreise aus Van sowie aus der Türkei im Jahr 2022 keine weiteren Massnahmen gegen ihn gab (A22/13 F66, 77 und 45),
dass Gleiches auch für die Besuche der Polizei beim Beschwerdeführer gilt, zumal er selbst nicht angeben konnte, was die Beamten bei diesen Gelegenheiten von ihm gewollt hätten (A22/13 F45 und 55 ff.),
dass ferner auch die geltend gemachten Behelligungen durch Sympathisanten des IS und die einmalige Bedrohung mit einer Waffe zwar ebenfalls einschüchternd gewesen sein dürften, aber nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen zu begründen, zumal die Behelligungen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hinweg nie über Drohungen hinausgegangen sind und es auch nach seiner Ausreise nicht zu Nachteilen für seine Familie gekommen ist (A22/13 F45 ff.),
dass das SEM überdies zu Recht anführte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behelligungen um lokal beschränkte Ereignisse handle, zumal er während seines dreimonatigen Aufenthalts in Istanbul unbehelligt geblieben ist (A22/13 F77),
dass es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen, sollte er sich dort sicherer fühlen,
dass demnach nichts darauf hindeutet, dass - wie vom Beschwerdeführer befürchtet - er bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behörden verhaftet oder vom IS getötet werden würde,
dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4261/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4),
dass sich die in der Beschwerde dargelegte Befürchtung, wonach eine Fiche beziehungsweise ein politisches Datenblatt aufgrund seines jahrelangen politischen Engagements für die HDP angelegt worden sei, aufgrund der Aktenlage nicht zu bestätigen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, mithin in Gesamtwürdigung aller Umstände nicht vom Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen ist, und diesbezüglich grundsätzlich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer betreffend die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs auf eine Begründung verzichtete, weshalb allfällige Vollzugshindernisse vom Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 VwVG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann (vgl. A22/13 F7 f.; SEM-eAkte [...]-11/11 [nachfolgend A11/11] F5.03) mit drei gelernten Berufen (vgl. A22/13 F18; A11/11 F1.17.03), langjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. A11/11 F1.17.03; A22/13 F18, 44 und 21) und einem guten Auskommen (vgl. A22/13 F44 und 85) handelt, der über ein breites familiäres Netz verfügt (vgl. A11/11 F1.14; A22/13 F14 und 29 f.), weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei möglich erscheint,
dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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