Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 23.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1479/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),Iran, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17. Dezember 2010 und gelangte über diverse Länder am 23. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 11. Februar 2013 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Kurde und stamme aus S. Die Schule habe er bis zur Matura besucht. Danach habe er als (Erwerbsausübung)sowie als Inhaber eines (Geschäft 1) gearbeitet. Ungefähr im Jahre 2005 habe er einen (Geschäft 2) eröffnet, in dem er bis zur Ausreise tätig gewesen sei. Er sei als junger Mann der Demokratischen Partei des iranischen Kurdistans (DPK-I) beigetreten. Sein Freund H. habe ihn 1997 erstmals zur lokalen Parteiführung in den Nordirak mitgenommen, wo er offiziell Mitglied der Partei geworden sei. In einer kleinen Zelle von drei Personen habe er fortan jährlich mehrere Propaganda-Aktionen in S. durchgeführt, die darin bestanden hätten, vor wichtigen Gedenktagen der DPK-I in der Stadt Flyer und Fotos zu verteilen. Erstmals in Schwierigkeiten sei er deswegen am 17. Dezember 2010 mit den iranischen Behörden gekommen. Er und sein Freund H. hätten einige Tage zuvor wie üblich in einer heimlichen Aktion Flyer und Fotos in einem Stadtviertel von S. verteilt. Im Verlaufe dieser Aktion sei ihm die Idee einer privaten Abrechnung gegenüber A., einem Geschäftsnachbar und Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes Ettelaat, gekommen, der ihn während Jahren mit Beleidigungen der DPK-I provoziert habe. Er habe sich entschlossen, im Wohnviertel von A. in jener Nacht einige Flyer zu verteilen. Bei dieser Aktion sei A. auf ihn und H. aufmerksam geworden und habe die Nachbarschaft gegen sie aufgehetzt. Er habe die Flucht ergriffen und sich bei seinem Freund X. versteckt. Am Folgetag habe er via Vermittlung des X. von seinem Bruder erfahren, dass die Ettelaat noch in der gleichen Nacht das Haus seiner Familie durchsucht habe. Er habe noch zwei bis drei Tage abgewartet, ob sich die Lage beruhige und er zu seiner Frau und den beiden Kindern zurückkehren könne, ehe er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Schleppers über D._______ ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Mit Eingaben vom 1. Februar 2011 und 6. April 2011 fanden das Familienbüchlein (Shenasnameh) und die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Original Eingang in die Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 20. Februar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen (unvorsichtige und unprofessionelle Verhaltens- beziehungsweise Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Konflikt mit A., insbesondere vor dem Hintergrund seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei, der von der Partei zu beachtenden strikten Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung von Aktionen und der Nichtbehelligung durch die iranischen Behörden in dieser Zeitspanne; Angaben zum Grund respektive Zeitpunkt der Tat, obschon der Konflikt mit A. seit fünf bis sechs Jahren bestanden habe; Begehung einer solch leichtfertigen Tat im Wissen um die Berufsstellung von A. und die allfällig daraus resultierenden Gefahren für sich und die Partei; Angaben zur Aufbewahrung von belastendem Material zu Hause und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Begründung; unlogische und widersprüchliche Angaben betreffend den Ablauf der Ereignisse vom 17. Dezember 2010; Angaben zur geltend gemachten Verfolgung durch die Ettelaat, welche durch diese Ereignisse ausgelöst worden sein soll; Angaben zur angeblichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers während dessen zwei bis dreitägigen Aufenthalts bei X.; unbehelligtes Weiterleben von des ihn beim Ereignis vom 17. Dezember 2010 begleitenden H. in S.). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft von seiner Mitgliedschaft bei der illegalen Partei DPK-I, für die er während vieler Jahre politische Aktionen durchgeführt habe, erzählt. Weder die Mitgliedschaft noch das Engagement in einer illegalen Partei würden aber direkt zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus diesem Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht gehabt hätte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer wolle trotz der geltend gemachten 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I mit Ausnahme des vom BFM als unglaubhaft gewerteten Vorfalls kein einziges Mal in Konflikt mit den iranischen Behörden gekommen sein. Somit könne er sich nicht darauf berufen, aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe den Iran verlassen zu haben. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten beziehungsweise mit seiner Berufung auf subjektive Nachfluchtgründe, die zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, sei festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall aus den Ausführungen des Beschwerdeführers indes keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, wonach sich dieser in einer Weise exilpolitisch exponiert hätte, die von den iranischen Behörden hätte zur Kenntnis genommen werden können. So wolle der Beschwerdeführer lediglich an einigen Parteianlässen teilgenommen und als Mitglied des Komitees die Verantwortlichen unterstützt haben. Die geltend gemachten Gründe seien deshalb nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 10. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachvortrag rund um das geltend gemachte Ereignis vom Dezember 2010 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen, insbesondere demjenigen der direkten Bundesanhörung, zeigte das BFM schlüssig und nachvollziehbar auf, aufgrund welcher Überlegungen und Feststellungen es zu diesem Ergebnis gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Die von ihr angegebenen Fundstellen finden Stütze in den Akten (vgl. dazu auch E. 4.3 nachstehend).
Eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Beschwerdeführers, welche ihm aus seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I resultiert haben soll oder vor einer solchen er begründete Furcht haben müsste, stellte das BFM in Abrede. Zum einen führte es zur Begründung an, dem Beschwerdeführer seien in dieser Zeitspanne nie irgendwelche Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden entstanden, und zum anderen erachtete es den von ihm erwähnten Vorfall im Dezember 2010 als unglaubhaft. Mithin könne er sich nicht darauf berufen, seine Heimat aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verlassen zu haben.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, dieser hätte sich in einer Weise exilpolitisch exponiert, dass dessen Betätigungen von den iranischen Behörden hätten zur Kenntnis genommen werden können. Er habe lediglich an einigen Parteianlässen teilgenommen und als Mitglied des Komitees die Verantwortlichen unterstützt. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, worauf verwiesen werden kann, sei lediglich im Sinne einer Ergänzung die aufschlussreiche Antwort des Beschwerdeführers hinzugefügt, wonach dieser die Teilnahme an einer Demonstration zugunsten der Partei in der Schweiz gar ausdrücklich verneinte (A 25 S. 14). Aufgrund der Akten ergeben sich weiter auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen seines behaupteten exilpolitischen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden hätte geraten sein können (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Mit der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen sodann zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der DPK-I Schweiz und Europa einreichen. Ihnen ist aufgrund des völlig unsubstanziierten Inhalts jedoch die beweisrechtliche Bedeutung hinsichtlich einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abzusprechen. Letztlich kann ihnen bloss Gefälligkeitscharakter beigemessen werden. Ferner ist festzustellen, dass auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang keine weiteren Worte verloren werden. Bei dieser Sachlage - vorliegend bestehen keine Nachfluchtgründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten - erübrigen sich weitere Erörterungen. Der Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde) ist abzuweisen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bleibt der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachvortrag zum angeblich ausreiseauslösenden Ereignis von Dezember 2010 grundsätzlich unverändert. Nach einer argumentativen Auseinandersetzung mit den einzelnen, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen wird aufgrund einer Gesamtschau der Befragungsprotokolle und der vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen der Einwand erhoben, dass das BFM seinen Entscheid letztlich nur auf Vermutungen und eine angebliche Logik des Handelns stütze. Unter anderem scheine für das BFM völlig ausgeschlossen zu sein, dass es Zufälle gebe und Menschen wie der Beschwerdeführer nicht immer voraussehbar handeln würden. Schliesslich wird ausgeführt, dass sein Verhalten riskant gewesen sein möge. Indes sei es nicht Aufgabe des BFM, darüber zu urteilen, ob ihm dieses riskante Handeln vorzuwerfen sei, sondern nur, ob dieses Handeln glaubhaft sei. Vorbringen könnten auch dann glaubhaft sein, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Diese Wahrscheinlichkeit dürfe durchaus mit Fragen und Zweifeln behaftet sein.
4.3 Nebst dem bereits unter E. 3.2 Erwähnten bedeutet Glaubhaftmachung ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.3.1 Vorab gilt vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer illegalen und nachhaltig verfolgten Partei (DPK-I) im Iran während 13 Jahren jährlich zu wichtigen Anlässen der Partei politische Aktivitäten durchgeführt habe; je insgesamt sieben Mal pro Jahr. Er führte auch anschaulich die entsprechenden Vorgaben der Partei hinsichtlich der strikte einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Vorgehensweise und Durchführung von solchen politischen Aktionen bei der direkten Bundesanhörung an. Ebenfalls gab er zu Protokoll, dass solch wichtige Gedenktage wie der 17. Dezember 2010 (26. Azer) bei der Regierung bekannt seien und die Stadt voller Militärpersonen sei, die jeden Treffpunkt beobachten und kontrollieren würden, wer am Abend hinausgehe. Er und sein Freund H. seien an diesem Abend derart in Stress und Angst gewesen, dass er nicht sagen könne, zu welchem Zeitpunkt sie im Viertel des A. angekommen seien (A 25 S. 7).
4.3.2 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als wenig plausibel respektive aussagekräftig, wonach der Beschwerdeführer das Risiko des Entdecktwerdens unterschätzt habe, da er nachts tätig gewesen sei und das Gefühl gehabt habe, dass nichts passieren werde. Auch wenn sie aus Sicherheitsgründen jeweils etwa vier Tage vor einem Gedenktag die Flugblätter verteilt hätten (A 25 S. 7 und 14), ist nicht auszuschliessen, dass bereits vor solchen Anlässen mit einer erhöhten Präsenz der Sicherheitskräfte zu rechnen ist. Schwer nachvollziehbar ist sodann die Begründung in diesem Zusammenhang, dass er - eingedenk des von ihm abschätzbaren Risikos - aufgrund der jahrelangen Provokationen von A. diesem spontan die Wirkungsmacht der DPK-I vor Augen habe führen wollen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus Sicherheitsgründen straff in einer Zelle zu drei Personen organisiert gewesen zu sein und mit diesen jährlich diverse politische Aktionen zugunsten der Partei durchgeführt zu haben. Von daher erscheint es fraglich, dass dem A., einem Mitglied der Ettelaat, solche Vorkommnisse über Jahre hinweg verborgen geblieben sein sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung eines Parteimitglieds durch die Ettelaat im Jahre 2007 in den Verdacht von Aktivitäten zugunsten der Partei geraten und deswegen dreimal während drei bis vier Stunden respektive einmal befragt worden sein soll (A 6 S. 6; A 25 S. 12). Wenig überzeugend und als Erklärungsversuch muss auch die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufbewahrungsort der Flyer am Vorabend des Geschehens gewertet werden. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Divergenz bei der Bundesanhörung wird zum einen auf den Wortlaut der entsprechenden Antwort des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach diese nicht ausschliesse, dass er das Material ausnahmsweise an diesem Tag bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Zum anderen wird erneut das Argument des von ihm abschätzbaren Risikos aufgrund seiner jahrelangen, unbehelligten Tätigkeit zugunsten der Partei herangezogen. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hierzu weiter gemachten Ausführungen, welche die Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltselements zu verstärken vermögen, bleiben unberücksichtigt respektive ihnen wird nicht widersprochen. Was den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisablauf vom 17. Dezember 2010 beziehungsweise der Vortage anbelangt, so erachtete die Vorinstanz diesen als unlogisch und widersprüchlich. In der Tat kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass A. von der nächtlichen Aktion des Beschwerdeführers und seines Freundes H. nichts hätte mitbekommen können. Ungeachtet dessen, ob sich das entsprechende Ereignis allenfalls in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise zugetragen haben könnte, ist festzustellen, dass für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des oben Erwähnten, den als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu qualifizierenden Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnviertels von A. sowie der diesbezüglich polemischen Kritik (Befragerin des Beschwerdeführers und Verfasserin der angefochtenen Verfügung seien dieselbe Person; der Wortlaut in diesem Punkt zeige, dass sie den Beschwerdeführer nicht ernst genommen habe), insgesamt gewichtige Zweifel am geltend gemachten Geschehnisablauf bestehen. Gleichermassen verhält es sich mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verhaltensweise während des mehrtägigen Aufenthalts bei X. bis zur Ausreise. Die von ihm geltend gemachte Hausdurchsuchung nach der angeblich fehlgeschlagenen politischen Aktion in derselben Nacht durch die Ettelaat bezeichnete die Vorinstanz nicht als unmöglich, sondern erachtete diese Massnahme in Anbetracht der von ihm geschilderten Umstände als konstruiert. Im Sinne einer auf gesundem Menschenverstand basierenden Begründung führte sie, insbesondere in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer bei der Befragung zu diesem Vorfall gemachten Aussage, aus, weshalb die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer unverzüglichen Hausdurchsuchung durch die Ettelaat nicht gegeben gewesen sei. Dieser als blosser Vermutung bezeichneten Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Er lässt es vielmehr mit der Behauptung bewenden, dass der Wortlaut anlässlich der Befragung eine Verfolgung in derselben Nacht nicht ausschliesse. Nicht zuletzt ist der Umstand zu erwähnen, dass der in Kontakt mit der Familie im Heimatland stehende Beschwerdeführer (vgl. A 25 S. 2) weder zu seiner behaupteten Gefährdungssituation noch zur Situation seiner Familienangehörigen im Iran im Verlaufe des Verfahrens irgendwelche sachdienlichen Hinweise und Anhaltspunkte oder seinen Sachvortrag untermauernde Dokumente und Beweismittel einbrachte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund jahrelanger Einhaltung strikter Sicherheitsvorkehrungen plötzlich unter Ausserachtlassung elementarster zu berücksichtigender Aspekte zu einer spontanen Reaktion veranlasst gesehen haben soll, derentwegen sein unbehelligtes Dasein als verantwortliches Familienoberhaupt und dasjenige seiner Angehörigen (Ehefrau, zwei Kinder und Mutter des Beschwerdeführers leben in einem gemeinsamen Haushalt) einer nicht abschliessend abschätzbaren Gefährdungssituation ausgesetzt worden wäre. Unter dem Blickwinkel von E. 4.3 gesehen genügt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Der Inhalt der diesbezüglichen Vorbringen erweist sich in einer Gesamtwürdigung als mutmassend und hypothetisch. Im Zusammenhang mit einer allfällig aus seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I resultierenden (asyl-)relevanten Gefährdungssituation kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Ebenfalls bestehen keine Nachfluchtgründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Angesichts dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Im Iran herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist. Wie vorstehend ausgeführt, dürfte sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Berufserfahrung, so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb von dessen prozessualer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Ebenfalls konnten die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit gegeben. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber
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