Entscheiddatum: 29.11.2013Publikationsdatum: 12.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1454/2013/mel
Urteil vom 29. November 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria,(...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Delta State), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte zunächst nach Griechenland, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Am 6. Oktober 2012 reiste sie von dort herkommend via Italien in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 19. Oktober 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 6. Februar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus B._______, Delta State. Im Jahr 2000 sei ihr Vater - ebenso wie mehrere andere Bürger - umgebracht worden, nachdem er zusammen mit anderen Personen von den Lokalpolitikern die Einhaltung der Wahlversprechen verlangt habe. Im Jahr 2002 sei ihr Dorf von Militanten angegriffen worden. Dabei sei ihre Mutter getötet worden. Ihr und ihrem Bruder sei die Flucht gelungen, allerdings wisse sie nicht, wohin ihr Bruder gegangen sei; sie habe den Kontakt zu ihm verloren. Nach diesem Vorfall habe sie sich bis zur Ausreise im Jahr 2007 im Busch versteckt. Ab und zu sei sie auf den Markt gegangen. Dort habe sie den Leuten die Haare gemacht oder ihnen beim Tragen der Einkäufe geholfen, manchmal auch gebettelt. So habe sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Mit den Militanten habe sie persönlich in dieser Zeit keine Probleme gehabt. Eines Tages habe sie einem weissen Mann ihre Lebensgeschichte erzählt. Angesichts der anhaltenden Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion habe er ihr daraufhin geholfen, aus Nigeria auszureisen. Im Juli 2007 sei sie in einem Schiff nach Griechenland gelangt und habe dort ein Asylgesuch gestellt. In der Folge habe sie eine "pink card" erhalten und eine Zeitlang als Kellnerin in einer Bar gearbeitet. Nachdem sie diese Stelle verloren habe, habe sie einen Griechen kennengelernt und diesen im Dezember 2010 geheiratet. In der Folge sei ihr Mann jedoch ebenfalls arbeitslos geworden und habe zu trinken begonnen. Im Frühjahr 2012 sei es zwischen ihnen zu einem grossen Streit gekommen. Sie sei damals schwanger gewesen. Ihr Mann habe sie derart geschlagen, dass sie das Kind verloren habe. Er sei nach dem Streit weggegangen, und sie habe ihn seither nicht mehr gesehen. Da sie die Miete für die Wohnung nicht mehr habe bezahlen können, habe sie daraufhin über vier Monate lang in einem öffentlichen Park gelebt und betteln müssen. Ein junger Mann habe schliesslich ihre Weiterreise nach Italien organisiert. In Mailand habe sie sich in einen Zug gesetzt, welcher in die Schweiz gefahren sei. An der Grenze sei sie jedoch aufgehalten und nach Italien zurückgeschickt worden. Sie habe daraufhin einen anderen Zug bestiegen und sei so nach Locarno gekommen. Eine unbekannte Dame habe ihr erklärt, wo sie sich melden müsse. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da sie dort niemanden mehr kenne und sich vor dem Terror der Boko Haram fürchte.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 19. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Entbindungserklärung vom 11. März 2013 sowie die Kopie eines griechischen Dokuments bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 10. April 2013 nachreichen.
F. Auf entsprechenden Antrag hin verlängerte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung eines Arztberichts mit Verfügung vom 12. April 2013 bis zum 25. April 2013. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Eingabe vom 26. April 2013 ein ärztliches Schreiben von Dr. med. K. R. vom 16. April 2013 sowie eine Terminvereinbarung für den 26. April 2013 bei Dr. med. A. M. zu den Akten. Mit Eingabe vom 30. April 2013 (Poststempel) wurde ein Arztbericht von Dr. med. A. M. vom 27. April 2013 nachgereicht.
G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 10. Juni 2013 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 13. Mai 2013 zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unruhen in Delta State beträfen grundsätzlich die gesamte dort ansässige Bevölkerung. Die vorgebrachten Benachteiligungen träfen die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe. Diese Unruhen seien sodann lokaler Natur, weshalb es der Beschwerdeführerin offen stehe, ihren Wohnsitz in einen anderen Teil von Nigeria zu verlegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht asylrelevant. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Das BFM erwog im Weiteren, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit wurde ausgeführt, in Nigeria bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vor. Bei pflichtgemässer Ausreise könne die Beschwerdeführerin zudem vom Rückkehrhilfeprogramm für Nigeria profitieren. Allenfalls könnte sie auch nach Griechenland zurückkehren, da sie dort eigenen Angaben zufolge über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.
4.2 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt und bringt anschliessend vor, es sei ihr als alleinstehender Frau nicht zumutbar, in einem anderen Teil Nigerias zu leben. Sie habe in Nigeria kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Aufgrund der in Nigeria herrschenden hohen Arbeitslosigkeit und der sozioökonomischen Bedingungen sei es ohne soziales Netz sehr schwierig, an einem fremden Ort Fuss zu fassen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. April 2010 (Nigeria - Update vom März 2010) würden insbesondere alleinstehende Frauen ohne Unterstützung der Familie stigmatisiert und riskierten, an einem fremden Ort als Prostituierte zu enden oder von Frauenhändlern verschleppt zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Nigeria vor über fünf Jahren verlassen und könne daher nicht einfach so zurückkehren. Sie habe nur sechs Jahre lang die Schule besucht und nie wirklich gearbeitet. Auch eine Rückkehr nach Griechenland sei illusorisch; das BFM habe diese Option im Übrigen gar nicht einlässlich geprüft. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei an einem Magengeschwür erkrankt und müsse Medikamente nehmen.
4.3 In ihren Eingaben vom 26. und 30. April 2013 kommentiert die Beschwerdeführerin die eingereichten Arztberichte und bringt vor, sie leide an Oberbauchschmerzen und werde mit Pantoprazol behandelt. Ein Test auf Helicobacter sei positiv ausgefallen, und demnächst werde sie für eine Magenspiegelung aufgeboten.
4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen erfolge in der Regel nur dann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht erhältlich und die betroffene Person deshalb durch den Wegweisungsvollzug an Leib und Leben gefährdet wäre. Eine solche erhebliche Gesundheitsgefährdung liege vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten sei, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehlten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden respektive die vom behandelnden Arzt diagnostizierten Befunde stellten jedoch keine derartige lebensbedrohliche Situation dar. Die allgemeine und spezialärztliche Abklärung habe keinen Hinweis auf ein konkretes organisch fassbares Leiden ergeben. Im Übrigen wären solche physischen und psychischen Beschwerden auch in Nigeria behandelbar, da dort die dafür notwendige Infrastruktur vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin könnte zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Dadurch, dass das BFM im erstinstanzlichen Verfahren keinen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden, da diese damals gar keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe.
4.5 In ihrer Replik teilt die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arztberichtes vom 13. Mai 2013 mit, sie sei schwanger. Sie habe sich inzwischen entschieden, das Kind zu behalten. Der Kindsvater sei Schweizer Bürger, und sie seien seit sechs Jahren (sic!) ein Paar. Er werde das Kind noch vor der Geburt anerkennen. Eine Heirat sei nicht ohne weiteres möglich, da sie bereits in Griechenland geheiratet habe. Es liege ein neuer Sachverhalt vor, das BFM müsse diese neuen Wegweisungshindernisse prüfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, wonach die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht konkret begründet wird. In der Beschwerde wird insbesondere nicht näher dargelegt, welche Verfahrensgrundsätze respektive der Beschwerdeführerin zustehende Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls verletzt wurden und weshalb dies allenfalls eine Kassation rechtfertigen würde. Da auch eine Durchsicht der Akten keine stichhaltigen Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zutage fördert, ist diesem Antrag keine weitere Folge zu geben.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria Übergriffe durch militante Gruppierungen, namentlich die Boko Haram. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin persönlich den Akten zufolge in ihrem Heimatland nie ein gezieltes Opfer von Verfolgung war. Vielmehr war sie gemäss ihren Ausführungen im Jahr 2002 lediglich zufällig von einem Übergriff von nicht näher identifizierten "Militanten" auf ihr Dorf betroffen, worauf sie in den Busch geflüchtet sei. Konkrete Hinweise darauf, dass es sich dabei um Angehörige der Boko Haram gehandelt hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Bis zur ihrer Ausreise aus Nigeria im Juli 2007 musste die Beschwerdeführerin keine weiteren Verfolgungshandlungen erleiden. Die von ihr ausdrücklich erwähnte islamistische Gruppierung Boko Haram ist im Übrigen primär in den nördlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv; die Beschwerdeführerin stammt dagegen aus dem im Süden gelegenen Delta State, welcher von diesen religiösen Auseinandersetzungen kaum betroffen ist. Nach dem Gesagten erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die von ihr geäusserte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, beschränken sie sich doch im Wesentlichen auf die Frage des Wegweisungsvollzugspunktes. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Nigeria eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht - verfügt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei schwanger, der Kindsvater sei ein Schweizer Bürger, und auch ihr (ungeborenes) Kind besitze demnach die Schweizer Staatsbürgerschaft, was bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass das ungeborene Kind keine Staatsbürgerschaft besitzt; erst mit der Geburt erlangt es gegebenenfalls das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Aus einer allfälligen zukünftigen Schweizer Staatsbürgerschaft ihres noch ungeborenen Kindes kann die Beschwerdeführerin daher im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten, zumal dem Kind voraussichtlich ohnehin die Ausreise mit der Beschwerdeführerin nach Nigeria zumutbar wäre. Mit dem angeblichen Kindsvater ist die Beschwerdeführerin sodann nicht verheiratet. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser Beziehung um eine dauerhafte, eheähnliche Gemeinschaft handelt. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge erst im Oktober 2012 in die Schweiz eingereist. Bei ihrem Vorbringen in der Replik, wonach sie seit sechs Jahren mit diesem Mann zusammen sei, handelt es sich somit vermutlich um einen Verschrieb; gemeint waren wohl eher sechs Monate. Allerdings erwähnte sie den angeblichen Partner den Asylbehörden gegenüber bis zu der fraglichen Eingabe vom 10. Juni 2013 mit keinem Wort. Das Vorliegen einer gefestigten Beziehung ist bei dieser Sachlage klarerweise zu verneinen. Im Weiteren wurde auch die angebliche Schweizer Staatsbürgerschaft des nicht einmal mit Namen genannten Partners lediglich behauptet und nicht belegt. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin auch aus der behaupteten Beziehung zu ihrem Partner keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Nigeria herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist.
8.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die heute 26-jährige Beschwerdeführerin besuchte den Akten zufolge zwölf (vgl. A6 S. 4) beziehungsweise mindestens sechs (vgl. A15 S. 2) Jahre lang die Schule und brachte sich in der Folge selbst das Handwerk einer Frisörin bei. Während ihres Aufenthaltes in Griechenland arbeitete sie ausserdem vorübergehend im Gastgewerbe. Neben ihrer Muttersprache Urhobo spricht sie fliessend Englisch und verfügt zudem über gute Griechischkenntnisse. Ab dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria im Juli 2007 lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im "Busch" und bestritt in dieser Zeit selbständig ihren Lebensunterhalt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eltern seien beide umgebracht worden, und ihr Bruder sei verschollen; sie habe im Heimatland niemanden mehr. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass sie in Nigeria zumindest noch zwei Onkel hat (vgl. A6 S. 5). Es ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, sowohl ihren Bruder als auch die beiden Onkel bei Bedarf ausfindig zu machen, gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei oder privaten Hilfsorganisationen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise 20 Jahre lang in der Region B._______ gelebt hat, ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie dort abgesehen von ihren angeblich verstorbenen respektive verschollenen engsten Familienangehörigen auch noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut den eingereichten Arztberichten in der Vergangenheit über Oberbauchschmerzen sowie Schwindel, Herzflattern und weitere, eher diffuse Symptome klagte. Die Magenprobleme wurden mit Pantoprazol behandelt; weitere Behandlungen oder Untersuchungsmassnahmen (Magenspiegelung, Echokardiogramm) sind nicht aktenkundig. Im letzten Arztbericht vom 13. Mai 2013 ist von den zuvor angegebenen Beschwerden keine Rede mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen mehr leidet. Hingegen ist sie offenbar ungefähr im achten Monat schwanger. Den Akten sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handeln könnte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine weiteren Arztzeugnisse betreffend ihre Schwangerschaft eingereicht. Bei dieser Sachlage kann die Schwangerschaft respektive die bald bevorstehende Geburt nicht als Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden, zumal in Nigeria die allenfalls im Zusammenhang mit der Geburt benötigte medizinische Infrastruktur grundsätzlich vorhanden ist. Das BFM ist allerdings gehalten, der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzielle Notlage geraten wird. Demnach ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt zu bejahen.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 10. April 2013) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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