Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 17.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1452/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Eritrea,vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,(...),Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge im Juli 2011 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 11. Mai 2012 mit Einreisebewilligung des BFM in die Schweiz einreisten, wo sie am 16. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 24. Mai 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 12. Februar 2013 durch das BFM zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, ihre Eltern seien vor langer Zeit verstorben und sie hätten in der Folge ungefähr sieben Jahre in einem staatlichen Waisenhaus zugebracht,
dass ihr Kontakt zu den älteren Geschwistern nicht mehr sehr intensiv gewesen sei, und sie ein gutes, geregeltes Leben im Waisenhaus geführt hätten,
dass das Heim jedoch in finanzielle Probleme geraten sei, weshalb sie es hätten verlassen müssen,
dass sie in der Folge von einer Tante väterlicherseits aufgenommen worden seien, doch diese selber neun Kinder gehabt habe und nicht mehr willens gewesen sei, sie noch länger zu betreuen,
dass der ältere Bruder der Beschwerdeführerinnen in der Folge ihre Ausreise in den Sudan geplant habe,
dass sie mit einem Freund des Bruders in den Sudan geflüchtet seien, wo sie sich zuerst in Khartoum aufgehalten hätten und später ins Flüchtlingslager Shegereab gegangen seien,
dass sie dort ihre Schwester in der Schweiz kontaktiert hätten,
dass die Schwester C._______ (N ...) mit ihrem Ehemann als Flüchtling in der Schweiz lebe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerinnen machten lediglich persönliche soziale Gründe für ihre Ausreise geltend, zumal sie erklärt hätten, sie seien zum einen gezwungen gewesen, das Waisenhaus zu verlassen, und zum anderen habe sich ihre Tante nach einiger Zeit nicht mehr um sie kümmern können,
dass die Beschwerdeführerinnen keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätten,
dass vorliegend die Beschwerdeführerinnen keine gegen den Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt hätten, welche zu ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes hätten führen können,
dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise vierzehn beziehungsweise sechzehn Jahre alt und somit noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewesen seien,
dass sie somit allein wegen ihrer Ausreise keine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hätten, und sich zudem aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass einschneidende staatliche Massnahmen gegen sie ergriffen worden wären oder in der Zukunft zu befürchten seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass das BFM indessen den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liessen: Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2013 seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der beiden Beschwerdeführerinnen festzustellen und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erklären. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Schliesslich sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 Gelegenheit einräumte, sich bis zum 26. Juni 2013 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, und festhielt, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Juni 2013 zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung nahmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,
dass somit die Dispositivziffern 2 und 5 - 8 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass nach dem Gesagten auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen hat,
dass gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht,
dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG) führen,
dass stattdessen Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen),
dass, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen fürchteten aufgrund der unerlaubten Ausreise aus Eritrea, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat unverhältnismässig strengen Sanktionen wie unmenschlicher Behandlung und harten Haftbedingungen ausgesetzt zu werden,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragungen vom 24. Mai 2012 zur Person - nahezu Wort für Wort übereinstimmend - geltend machten, sie seien in einem Personenwagen (PW) von N._______ aus "illegal" in den Sudan und nach Khartoum gelangt (C3/10 Ziff. 5.02 S. 6, C4/9 Ziff. 5.02 S. 5),
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Formulierungen übereinstimmend den Eindruck erwecken, sie seien in einem Personenwagen von N._______ nach Khartoum chauffiert worden,
dass die Beschwerdeführerinnen dieses Szenario anlässlich der Direktanhörungen vom 12. Februar 2013 indessen etwas modifiziert haben,
dass beispielsweise aus dem Personenwagen - wiederum übereinstimmend - ein Lastkraftwagen (LKW) wurde (C18/9 F33 S. 5, C19/8 F27 S. 4),
dass der Unterschied zwischen einem Personen- und einem Lastwagen Mädchen im Alter von 17 oder 15 Jahren geläufig ist, wie sich aus der nachstehenden Beschreibung ergibt: "Ein LKW mit offener Ladefläche. Vorne waren eine Fahrerkabine und zwei Sitze" (C18/9 F33 S. 5),
dass die ältere Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung geltend machte, sie seien mit dem Fahrzeug bis O._______ transportiert worden und hätten sich danach zu Fuss oder auf dem Rücken eines Kamels in den Sudan begeben und seien auf diese Weise bis nach P._______ gekommen (C18/9 F30 S. 5),
dass dieses Vorbringen im Widerspruch steht zu ihrer eigenen Wegbeschreibung anlässlich der BzP wie auch zu den Vorbringen der jüngeren Beschwerdeführerin, machte diese doch sinngemäss geltend, sie seien mit dem Freund ihres Bruders in den Sudan gekommen (C19/8 F23 S. 4),
dass sie mit einem Auto nach O._______ und dann weiter in den Sudan gelangt seien, wobei sie weder von Fussmärschen noch Kamelritten zu berichten wusste,
dass gemäss Eingabe vom 21. Juni 2013 die Beschwerdeführerinnen irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, die Ortschaft O._______ liege bereits im Sudan,
dass in der Beschwerde nämlich geltend gemacht wird, die Grenzschutztruppen hätten gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, eine illegale Ausreise wäre nicht nur in physischer Hinsicht ausgesprochen anstrengend, sondern auch noch überaus gefährlich gewesen, weshalb auch von 17- und 15-jährigen Teenagern substanziierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben zur Flucht über die Grenze zu erwarten sind,
dass somit nicht von einem Spaziergang die Rede sein kann, wie aus den Vorbringen in der Eingabe vom 21. Juni 2013 hervorzugehen scheint,
dass es vorliegend einerseits zu Widersprüchen zwischen den Vorbringen anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Direktanhörung sowie andererseits zu solchen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen gekommen ist, weshalb trotz gegenteiliger Betonung seitens der Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft dargetan wird, sie seien illegal ausgereist,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Beschwerdeführerinnen weiterhin bedürftig sind, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gérald Bovier Gert Winter
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