Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1449/2013/wua
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo,Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N _______.
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. März 2009 von B._______ aus auf dem Luftweg und gelangte am 2. April 2009 via C._______ in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. April 2009 im EVZ D._______ sowie der Anhörungen vom 23. April 2009 und 29. Januar 2013 durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ im (...)-Teil von F._______, wo er als Landwirt gearbeitet habe. Im Januar 2007 hätten ihn die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) schriftlich aufgefordert, bei ihnen mitzumachen, was ihn dazu bewogen habe, sich in der Umgebung zu verstecken. Die Aktivisten hätten daraufhin an seiner Stelle eine Schwester mitgenommen, die im Januar 2008 das Leben verloren habe. Ab Frühling 2008 sei er mit der Familie von Ort zu Ort geflohen, weil die sri-lankische Armee immer mehr vorgerückt sei. Die LTTE hätten unentwegt versucht, ihn zu rekrutieren. In der Folge habe ihn sein Vater Ende 2008 von G._______ nach H._______ gebracht; von dort sei er allein nach I._______/F._______ zu einem Onkel weitergereist. Auch dort hätten ihn Unbekannte gesucht, weshalb er sich in der Folge bei Bekannten des Onkels versteckt und den Vorfall einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Immer wieder sei er auf der Strasse von der Armee kontrolliert worden, weshalb er am 16. März 2009 mit einem Schlepper nach B._______ gefahren sei und den Heimatstaat am 20. März 2009 mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe. In der Schweiz habe er erfahren, seine Eltern lebten wieder in E._______, zwei Schwestern seien verschollen, und der Geheimdienst habe die Eltern im Dezember 2012 aufgesucht, weil jemand die Familie als LTTE-Sympathisanten denunziert habe.
A.b Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die Kopien seiner Identitätskarte und des Geburtsscheins, den Todesschein der Schwester sowie eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation ein.
B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen seien insoweit widersprüchlich ausgefallen, als sich der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsdauer in den von ihm genannten Orten auf der Flucht in erheblichem Masse widersprochen habe. Diese Widersprüche liessen Zweifel daran aufkommen, ob er wirklich die letzte Phase des Kriegs auf die von ihm geschilderte Weise verbracht habe. Ferner habe er einmal deponiert, die Unbekannten in I._______ seien einmal gekommen, und dazu später ausgeführt, es seien zwei oder drei Mal gewesen. Des Weiteren habe er erklärt, er sei 10 bis 15 Mal von der Armee kontrolliert worden, während er demgegenüber auch erklärt habe, es seien nur zwei oder drei Mal gewesen. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen, habe er doch nicht angeben können, wer genau ihn beim Onkel in I._______ gesucht habe oder was passiert sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Adresse des Onkels zu nennen oder Angaben zu den Personen zu machen, bei denen er sich versteckt habe. Seine Vorbringen seien insoweit wirklichkeitsfremd ausgefallen, als es zum einen nicht den Gepflogenheiten der LTTE entspreche, Personen per Brief zu rekrutieren, und er diesen Brief zum anderen bezeichnenderweise auch nicht eingereicht habe. Auch habe er nicht erklären können, weshalb die LTTE unbedingt ihn hätten rekrutieren wollen, obwohl auch eine Schwester rekrutiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Armee dauernd kontrolliert und verdächtig, nie jedoch verhaftet habe, dies umso weniger, als eine solchermassen gefährdete Person sich auch nicht dauernd auf der Strasse aufhalten würde. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb der Geheimdienst den Beschwerdeführer bzw. die Familie erst Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs verdächtigen sollte. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer erklären können, weshalb er seine Identitätskarte immer noch nicht eingereicht habe. Aus dem Todesschein der Schwester sowie der Meldebestätigung einer Menschenrechtsorganisation ergäben sich keine Hinweise auf Verfolgung, zumal eine solche Bestätigung allein aufgrund der Meldung ohne Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgestellt werde. Nach dem Gesagten genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Was die Frage des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe der Beschwerdeführer in E._______, d.h. im (...)-Teil von F._______, gelebt, weshalb er aus dem (...)-Gebiet stamme. Zwar sei die Rückkehr in dieses Gebiet unzumutbar, doch bestehe für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative, weil dieser im stets regierungskontrollierten Ort F._______ die Schule besucht und dort einen Onkel habe, bei dem er gelebt habe. Zudem sei er jung und gesund und habe eine gute Schulbildung, was ihm beim Aufbau einer neuen Existenz helfen könne. Des Weiteren habe er noch eine verheiratete Schwester in Sri Lanka und insbesondere vier Onkel und Tanten in der Schweiz sowie in England, die ihn finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel am Verschwinden seiner beiden Schwestern. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.Auf die Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C.b Zur Untermauerung der Beschwerdebegründung liess der Beschwerdeführer die Beweismittel Nr. 2-67 (vgl. Beschwerde S. 50-52) zu den Akten reichen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, eine Kostennote einzuholen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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