Entscheiddatum: 03.07.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1441/2024
Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (Verfahrensnummer [...]) am 23. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 13. April 2023 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie angab, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, Hausfrau und stamme aus B._______,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei im Heimatstaat politisch aktiv gewesen und habe sich vor den Behörden verstecken müssen,
dass es in Folge der Abwesenheit ihres Ehemannes in ihrem Haus zu behördlichen Razzien gekommen und sie dabei sexuell belästigt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 - eröffnet am 12. Februar 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 23. Februar 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern) mit Eingabe vom 5. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, ihre Beweismittel durch die Schweizerische Botschaft in Ankara prüfen zu lassen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr anschliessend das Prüfergebnis zur Stellungnahme offenzulegen sei,
dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei, subeventualiter sie vorläufig aufzunehmen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und das zuständige Migrationsamt anzuweisen sei, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der (gemeinsamen) Beschwerde zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie und teilweise mit deutscher Übersetzung) beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass er zudem auf das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und entsprechende Anweisungen an das zuständige kantonale Migrationsamt mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, unbegründet sind,
dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerde-führerin sowie den zu den Akten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat,
dass die Vorinstanz das auf Beschwerdeebene behauptete Engagement des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien in der angefochtenen Verfügung offensichtlich gar nicht erwähnen konnte, da den Akten nicht zu entnehmen ist, er hätte dergleichen im vorinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht,
dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechts-vertreter die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt,
dass denn auch die Behauptung, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, in dem sie nicht alle eingereichten Beweismittel (namentlich einen Bericht aus offenen Quellen vom 6. Marz 2023 mit Beilagen, ein Schreiben der Gendarmerie C._______ gleichen Datums sowie einen Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ mit Beilagen vom 7. März 2023) zu den Akten genommen habe, unbegründet ist,
dass die Beschwerdeführerin den genauen Zeitpunkt, an dem die angeblich fehlenden Aktenstücke eingereicht worden seien, nicht zu plausibilisieren vermag, zumal den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung keine Beweismittel einreichte und die von ihrem Ehemann respektive der Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel vollständig im Beweismittelverzeichnis aufgeführt wurden und sich nachweislich bei den Akten befinden (vgl. A38/18 F42 ff., A39/12 F45, A49/7, A59/1 und BM9-15),
dass das Gericht demnach davon ausgeht, dass die fraglichen Beweismittel dem SEM zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurden und es diese folglich gar nie zu den Akten nehmen konnte,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die sich in Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen erschöpfen, noch die eingereichten Beweismittel geeignet sind, diese Einschätzung der Vor-instanz zu entkräften,
dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen, die aufgrund des behaupteten politischen Engagements des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten, nicht glaubhaft sind, nachdem sie weder Ausführungen zu den Aktivitäten ihres Ehemannes noch dazu, für welche Partei er tätig sei, machen konnte (vgl. A39/12 F59 f.),
dass sie denn die Umstände der angeblichen Razzien, bei welchen sie teilweise unsittlich berührt worden sei, nur sehr knapp und unsubstantiiert schilderte, zumal sie diese nicht zeitlich einzuordnen vermochte (vgl. A39/12 F47 ff., F52, F54 und F70), was sich entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht mit ihrem geringen Bildungsniveau erklären lässt,
dass es auch kaum wahrscheinlich scheint, dass sich die angeblich über einen längeren Zeitraum hinweg ereignenden Hausdurchsuchungen immer «mehr oder weniger» gleich abgespielt hätten (vgl. A39/12 F72),
dass in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht sicher war, von welcher Behörde die Durchsuchungen durchgeführt worden seien (vgl. A39/12 F74 und F77),
dass der Erklärungsversuch, ihr Unwissen sei dem Umstand geschuldet, dass ihr Ehemann nie über solche Dinge gesprochen habe (vgl. A39/12 F76 und F88), nachgeschoben erscheint,
dass gesamthaft der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe das Geltend gemachte anhand von ihr Bekanntem konstruiert,
dass auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Lesbarkeit und Vorliegens im Original an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal ihnen kaum Beweiswert zukommt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.),
dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach aus guten finanziellen Verhältnissen stammt und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in ein familiäres Umfeld im Heimatstaat zurückkehren wird (vgl. A38/18 F22 und A39/12 F5, F7, F31 ff.), weshalb davon auszugehen ist, sie werde sich schnell wieder reintegrieren können
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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