Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1423/2012law/rep
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Advokaturbüro, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt M._______, Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2006 per Flugzeug und stellte am 22. Januar 2006 im Transitbereich des Flughafens C._______ einen Einreise- beziehungsweise Asylantrag. Am 23. Januar 2006 führte das BFM im Rahmen des Flughafenverfahrens eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch und befragte ihn am 24. Januar 2006 zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 lehnte das BFM den Asyl- und Einreiseantrag des Beschwerdeführers ab, ordnete den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an und entzog einer allfälligen Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung. Am 28. Januar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2006 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers superprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn an, sich zwecks Fortsetzung seines Asylverfahrens in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu begeben. Am 3. Februar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
A.b Am 28. Februar 2006 erhob das BFM im Transitzentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 29. Mai 2006 hörte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seien im Jahre 2004, als er Schüler des G._______ gewesen sei, aufgrund seiner guten Stimme auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn in der Folge aufgefordert, Reden für sie zu halten. Daraufhin habe er an seiner Schule mehrere Reden zugunsten der LTTE gehalten, aber auch ausserhalb der Schule Propaganda für diese Organisation gemacht. Im August 2004 seien Angehörige der sri-lankischen Armee und der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bei ihm erschienen und hätten ihn aufgefordert, seine Aktivitäten zugunsten der LTTE zu beenden, ansonsten ihm deswegen Schwierigkeiten erwachsen würden. Er habe daraufhin seine diesbezüglichen Tätigkeiten eingestellt. Darauf seien Angehörige der LTTE bei ihm vorstellig geworden und hätten darauf beharrt, dass er sein Engagement für sie fortsetzen müsse. Etwa im Oktober 2004 sei eine Studentin bei einem Unfall mit einem Armeefahrzeug ums Leben gekommen, wobei sie vermutlich absichtlich überfahren worden sei. Wenig später habe er sich deswegen an einem Protestumzug beteiligt, wobei er zusammen mit vier Kollegen den Demonstrationszug mit einem Transparent angeführt habe. In der darauffolgenden Nacht seien Angehörige der sri-lankischen Armee und der EPDP bei ihm aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, zusammen mit vier anderen Studenten ein Transparent anlässlich der fraglichen Demonstration getragen zu haben. Anschliessend sei er ins Armeecamp von B._______ mitgenommen worden, wo er fünf Tage lang festgehalten und dabei auch misshandelt worden sei. Schliesslich sei er auf Intervention seines Vaters, des Schulleiters sowie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka wieder freigelassen worden, wobei man ihm gedroht habe, seine ganze Familie zu liquidieren, falls er dem IKRK gegenüber etwas "Falsches" aussagen würde. In der Folge hätten immer wieder Angehörige der LTTE, der EPDP und der sri-lankischen Armee bei seinen Eltern vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt. Deswegen sei er auf Anraten seiner Eltern zunächst zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften H._______ gegangen. Im Mai 2005 habe er seine schulische Ausbildung am G._______ beendet. Noch im selben Monat sei er nach Colombo gereist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Anschliessend sei er nach M._______ zurückgekehrt. Ungefähr im September 2005 habe er sich zu seiner in Colombo lebenden I._______ begeben. Wenig später sei er dort im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen bei einer Razzia zusammen mit etwa 170 weiteren Personen verhaftet worden, wobei er persönlich während etwa sieben Tagen im Camp von K._______ festgehalten, befragt und mehrere Male misshandelt worden sei. Schliesslich sei ihm mit Hilfe eines Singhalesen, welcher den Polizisten und Inhaftierten das Essen gebracht habe, die Flucht aus dem Camp geglückt.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich einen Geburtsregisterauszug vom 16. Juli 2005, ein Schulzeugnis des L._______ G._______ vom 27. Januar 2006 sowie Bestätigungsschreiben des Divisional Secretary L._______ vom 6. März 2006, des IKRK Sri Lanka vom 30. Januar 2006, der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) M._______, der N._______ Church vom 17. Juli 2007, von O._______ vom 13. Juli 2007, von P._______ vom 27. Juni 2007 sowie ein Schreiben der University Student's Union der Uni M._______ vom 20. Mai 2007 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 11. Februar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, den es als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte.
C. Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die (vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst) eingereichten Beweismittel (A29) und ebenso in die Beweismittel zu gewähren, welche das BFM im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt habe (act. A2, A3, A4, A5, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A16, A19, A20, A21, A26, A27, A28, A32, A33 und A34). Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Ferner sei ihm vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer nebst den UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sowie dem Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act 15 Berichte diverser Organisationen, Institutionen und Medien zur Situation in Sri Lanka einreichen.
D. Mit Verfügung vom 22. März 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. April 2012 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In teilweiser Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer ergänzend Einsicht in die Akten A3, A5, A9, A11, A12, A13, A15, A16, A19, A20, A21, A28, A32 und A33 sowie in sämtliche im Beweismittelkuvert A29 enthaltenen Beweismittel zu gewähren. Zwecks Beschwerdeergänzung setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Versand der Akten durch die Vorinstanz an. Demgegenüber wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene (30-tägige) Frist zur Beibringung von Akten aus dem gegen ihn geführten Verfahren anzusetzen, um allfällige Zweifel bezüglich seiner früheren Haft in Colombo auszuräumen, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Weiter wies er auch den Antrag, es sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, ab. Ferner gab er die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und stellte die Behandlung der weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
F. Am 26. April 2012 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein.
G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 nahm der Rechtsvertreter zu einzelnen, vom BFM nachträglich an ihn edierten Aktenstücken Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten.
H. Mit Eingabe vom 9. August 2012 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass hinsichtlich seines Mandanten ein weiterer asylrelevanter Sachverhalt vorliege. So werde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 auch erwähnt, dass Tamilen, welche über ein erhebliches Einkommen und Vermögen verfügten, auf Grund der in Sri Lanka herrschenden Umstände besonders gefährdet seien, seitens paramilitärischer Gruppierungen und oftmals im Verbund mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, zwecks Erpressung hoher Lösegeldsummen entführt zu werden. Da seine Eltern gemäss den in Kopie beigelegten Dokumenten (ein Erbteilungsvertrag vom 19. September 2006 sowie mehrere Grundstücksurkunden inklusive englische Übersetzungen) über ein erhebliches Vermögen verfügten und in ihrer engeren Herkunftsregion als eine der reichsten Familien bekannt seien, laufe er bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr, wegen des Reichtums seiner Eltern entführt zu werden. Sollte der dargelegte Sachverhalt angezweifelt werden, werde ausdrücklich beantragt, den Beschwerdeführer hierzu persönlich anzuhören. Fotos in Bezug auf die Grundstücke der Familie beziehungsweise der darauf stehenden Häuser würden umgehend nachgereicht. Zusätzlich werde auf die Nähe der Familie zur LTTE hingewiesen.
I. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er und seine zwei Brüder Q._______ und R._______ in der Schweiz lebten, wobei er wisse, dass sie alle bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Lebensgefahr wären. Aus diesem Grunde vermöge er nicht nachzuvollziehen, weshalb ihre Asylgesuche allesamt erstinstanzlich abgewiesen worden seien. Er hoffe indessen, auf Beschwerdeebene einen positiven Entscheid zu erhalten.
J. Mit Verfügung vom 4. April 2013 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Rechtsvertreter mit dem Hinweis, die Situation in Sri Lanka habe sich seit seiner letzten Eingabe vom 9. August 2012 weiter verändert, weshalb heute ein anderer rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vorliege, eine umfangreiche Eingabe mit 66 Beilagen ein. Diesbezüglich werde explizit darum ersucht, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M. Mit Verfügung vom 18. April 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Gelegenheit ein, bis zum 3. Mai 2013 eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen.
N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei an seinem Herkunftsort in M._______ zwischen die Fronten der LTTE und der sri-lankischen Armee respektive der EPDP geraten. Er habe sich vor Verfolgungsmassnahmen beider Seiten fürchten müssen. Einleitend sei festzuhalten, dass sich in Sri Lanka die Situation heute grundlegend anders präsentiere als zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die geschilderten Schwierigkeiten gehabt habe. Der Bürgerkrieg sei inzwischen mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte gehörten der Vergangenheit an. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht strenge Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme gingen auf das Jahr 2004 zurück und lägen mittlerweile fast acht Jahre in der Vergangenheit zurück. Sie bezögen sich auf seine Studentenzeit in M._______. Zwar habe er einmal eine fünftägige Haft bei der Armee über sich ergehen lassen müssen. Gleichzeitig sei seinen Angaben aber auch zu entnehmen, dass damals kein eingehendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und er ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden sei. Insgesamt gebe es heute keinen Anlass zur Annahme, dass die angeblichen Probleme, die der Beschwerdeführer während seiner Studentenzeit in M._______ gehabt habe, weiterhin bestehen könnten. Konkret müsse er nicht befürchten, er könnte heute noch an seinem Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE, der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder seitens Vertretern der EPDP ausgesetzt sein. Auch die Probleme, welche der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Colombo gehabt habe, könnten - sofern sie überhaupt geglaubt würden - keine Anhaltspunkte für ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt liefern. Es sei bekannt, dass im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2005 in Colombo rigorose Personenkontrollen stattgefunden hätten und insbesondere Tamilen mit Herkunft aus den nördlichen Landesteilen davon betroffen gewesen seien. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers lasse sich klar entnehmen, dass seine damalige behauptete Festnahme nicht gezielt erfolgt sei, sondern dass gleichzeitig mit ihm 170 und vorher bereits 1100 andere Personen mitgenommen worden seien. Seine Festnahme sei somit offensichtlich im Rahmen eines routinemässigen Round-Up erfolgt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich sieben Tage auf dem Polizeiposten von K._______ festgehalten worden sei. Im Lichte dieser Erwägungen weise er somit kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse. Deshalb hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nie zusammenhängend und einlässlich zu seiner politischen Tätigkeit für die LTTE und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten, insbesondere seiner Inhaftierung im Armeecamp von B._______ und der Bedrohung durch die LTTE nach seiner Freilassung befragt worden. Auch habe er wiederholt erwähnt, dass mehrere seiner Freunde, welche mit ihm diese Tätigkeiten zugunsten der LTTE ausgeführt hätten, getötet worden seien. Auch diesbezüglich sei nie eine ausführliche Befragung durchgeführt worden. Da die Tötungen dieser Freunde durch paramilitärische Kräfte erfolgt seien, welche entgegen der Einschätzung des BFM in Sri Lanka nach wie vor sehr aktiv seien und zunehmend die Rolle übernehmen würden, an früheren LTTE-Unterstützern Rache zu üben, müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, durch diese ebenso wie seine Freunde liquidiert zu werden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden, basiere auf Berichten aus dem Jahr 2010. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sache auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt werden. Er selber werde verdächtigt, mit der LTTE in Verbindung zu stehen und wäre im Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit erfülle er zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben würden. Zusätzlich falle er unter das vom EGMR im Case of S.S. and others v. Denmark, Nr. 54703/08, vom 20. Januar 2011 definierte Risikoprofil (Bestehen von Akten, wonach die betroffene Person als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied vermerkt ist, Flucht aus der Haft, Unterzeichnen von Geständnissen oder ähnlichen Dokumenten). So sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden sein politisches Engagement für die LTTE während seiner Studienzeit am G._______ bestens bekannt sei, da er deswegen bereits fünf Tage in einem Armeecamp inhaftiert gewesen sei und dabei auch Akten über ihn angelegt worden seien. Diese Akten seien wiederum der Polizei in Colombo übermittelt worden, nachdem diese ihn im September 2005 im Rahmen einer Grossrazzia festgenommen habe. Anders sei jedenfalls nicht erklärbar, dass ihn die Polizei im September 2005 auch mit jenem früheren Engagement in M._______ konfrontiert habe. Nachdem ihm nach siebentägiger Haft in Colombo die Flucht geglückt sei, müsse auch angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden die gegen ihn bestehenden Verdächtigungen in das ihnen zur Verfügung stehende Informationssystem eingespeist hätten, was automatisch dazu führe, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat festgenommen und einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Während seiner Festnahme in Colombo habe er Geständnisse unterzeichnen müssen, deren genaueren Inhalt er jedoch nicht kenne, da die Dokumente in singhalesischer Sprache abgefasst worden seien. Es sei demnach möglich, dass gestützt auf diese Dokumente zwischenzeitlich ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weshalb er um Ansetzung einer angemessenen Frist ersuche, um allfällig bestehende Beweismittel aus dem Ausland beibringen zu können. Auch das BFM gehe in seiner Verfügung grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit seiner beiden Festnahmen aus. Da er ein junger tamilischer Mann sei, welcher ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas stamme, illegal aus Sri Lanka ausgereist sei und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, wo sich zahlreiche LTTE-Kaderleute aufhielten, weise er zahlreiche Verbindungen zur LTTE auf, weshalb er bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter rechnen müsse. Im Übrigen müsse auch der Umstand, dass seine beiden Brüder ebenfalls aus Sri Lanka hätten fliehen müssen, weil sie seinetwegen unter Druck gesetzt worden seien und so besehen ein Generalverdacht gegen sie bestanden habe, als zusätzlicher rechtserheblicher Sachverhalt bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden.
3.3 In der Eingabe vom 9. Mai 2012 wurde unter anderem eine Bestätigung des G._______in L._______ vom 27. Januar 2006 eingereicht, womit belegt sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dieses G._______ besucht habe, wo seine Schwierigkeiten ihren Anfang genommen hätten, weil die LTTE wegen seiner guten Stimme auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn deswegen aufgefordert hätten, Reden für sie zu halten. Entsprechend seien auf Zeile 4 dieses Beweismittels auch Drama und Theater als seine Spezialfächer an der Schule aufgeführt. Die Bestätigung des Sri Lanka Red Cross vom 30. Januar 2006 beruhe darauf, dass diese Stelle zusammen mit dem Schulleiter und seinem Vater im Oktober 2004 interveniert habe, als er ins Armeecamp in B._______ mitgenommen worden sei. Darin werde auch auf die Ermordung seines Freundes verwiesen, eine Angelegenheit, die er selbst anlässlich seiner Befragung vom 28. Februar 2006 erwähnt habe, wo er von der Ermordung seines Freundes S._______ erzählt habe. Weiter wird - unter Einreichung eines entsprechenden Anzeigeregistrierungsformulars Nr. 2696 der norwegischen Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) M._______ - geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe bei dieser Organisation eine Anzeige gemacht, als die paramilitärische EPDP im Jahr 2005 bei ihnen zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht und dabei den Hund und drei Kühe der Familie getötet habe. Sollte in Zweifel gezogen werden, dass sich dieser Übergriff der EPDP wegen seines Verschwindens damals tatsächlich zugetragen habe, könnte hier der entsprechende Beweis erbracht werden, indem die Akten der SLMM unter der Registrierungsnummer (...) ediert würden. Diese Fragestellung sei deshalb wichtig, weil eine frühere Verfolgung durch paramilitärische Gruppen auch heute noch aktuell sei, da die entsprechenden Gruppen immer noch aktiv seien. Schliesslich wurden mehrere Schreiben via den Vater des Beschwerdeführers kontaktierter glaubwürdiger Autoritätspersonen (des (...) der N._______ vom 17. Juli 2007, des Friedensrichters von B._______ A. O._______ vom 13. Juli 2007 und des Anwalts P._______ vom 27. Juni 2007) eingereicht, worin diese die Situation des Beschwerdeführers erneut schildern würden. Zusammenfassend wird festgehalten, aufgrund der Aktenlage sowie seiner Vorbringen werde klar, dass seine Aktivitäten "in dem von ihm angegebenen Rahmen" damals vielfältige Verfolgungsaktionen ausgelöst hätten und dementsprechend kein Zweifel daran bestehen könne, dass über seine Aktivitäten Akten existierten, was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - auch mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 - zu weiteren, in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Nachforschungen und Schwierigkeiten führen würde.
3.4 Mit Eingabe vom 9. August 2012 wird unter Einreichung eines Erbteilungsvertrages sowie mehrerer Grundstücksurkunden dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers verfüge über erhebliches Vermögen, weshalb er zusätzlich der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 erwähnten Risikogruppe vermögender Tamilen zuzurechnen sei.
3.5 In der Eingabe vom 8. April 2013 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre neu als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, da tamilische Rückkehrer dem steten Verdacht unterstünden, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben und deshalb bereits bei ihrer Ankunft in Colombo Gefahr liefen, von Angehörigen des CID ("Criminal Investigation Department") oder TID ("Terrorist Investigation Division") festgenommen und verhört zu werden, wobei es sich um einige Stunden, manchmal um Tage, aber auch Monate handeln könne. Überdies bestehe zufolge der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer vermögenden Familie stamme, für diesen die Gefahr, Opfer einer Entführung durch paramilitärische Gruppierungen zu werden.
3.6 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 hält das BFM namentlich fest, weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Brüder hätten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren auf den besonderen Reichtum ihrer Familie hingewiesen, welcher nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde, um hieraus die Zugehörigkeit zu einer weiteren, in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe abzuleiten. Lediglich aus dem Reichtum seiner Familie könne indessen noch keine Zugehörigkeit zur entsprechenden Risikogruppe abgeleitet werden, hätte doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in keinem Zusammenhang mit dem Wohlstand seiner Familie gestanden.
Was den in der Eingabe vom 9. Mai 2012 erwähnten Vorfall im Jahr 2005 angehe, bei dem Angehörige der EPDP (auf der Suche nach dem Beschwerdeführer) drei Kühe und den Hund der Familie getötet hätten, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen der sri-lankischen Armee zugeschrieben habe, während er die EPDP lediglich im Zusammenhang mit seiner Festnahme in Colombo erwähnt habe. Ebenso wenig habe er im erstinstanzlichen Verfahren die Nähe seiner Familie zur LTTE erwähnt.
Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies das BFM auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 sowie die angefochtene Verfügung, denen nichts beizufügen sei.
3.7 Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 replizierte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters unter anderem dahingehend, er habe anlässlich seiner Asylanhörungen im Jahr 2006 noch keine Veranlassung gehabt, auf den Reichtum seiner Familie aufmerksam zu machen, da das Bundesverwaltungsgericht erst in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 auf eine entsprechende Risikogruppe hingewiesen und in E. 8.5 erwähnt habe, dass sich besonders nach Kriegsende die Gefahr für Angehörige von vermögenden Familien, deswegen entführt zu werden, akzentuiert habe.
Was die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Täterschaft anbelange, welche im Jahre 2005 drei Kühe seiner Familie getötet habe, sei anzumerken, dass es aufgrund der engen Zusammenarbeit der sri-lankischen Armee mit paramilitärischen Gruppen äusserst schwierig sei, im Einzelfall zu erkennen, ob nun reine Armeeeinheiten, reine paramilitärische Einheiten oder gemischte Teams für entsprechende Akte verantwortlich seien, zumal die Gruppierungen häufig identisch uniformiert seien. Allein der Umstand, dass es dem BFM notwendig erscheine, einen für seine Verfolgung nur am Rande wesentlichen Sachverhalt speziell aufzuführen, mache klar, dass der Vorinstanz letztlich keine ernsthaften Argumente zur Verfügung stünden, um die erhobenen Rügen zu widerlegen.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNHCR, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 9. Mai 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19.38 Stunden für die Erarbeitung der Beschwerde sowie der - mangels aktualisierter Kostennote - nicht näher ausgewiesene Aufwand für die weiteren Eingaben als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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