Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1420/2012
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) - seine Heimat am 5. März 2011 und gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2011 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person und am 28. April 2011 in (...) die Anhörung durch das BFM statt.
Anlässlich der Befragung zur Person machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, mit seiner Familie im Jahre (...) ins Vanni-Gebiet gezogen zu sein, wo sie sich bis im Jahre (...) aufgehalten hätten. Sein Vater sei im Jahre (...) infolge des Krieges gestorben. In der letzten Periode des Krieges hätten die Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) alle Zivilpersonen gezwungen, sich ihnen anzuschliessen. Unter Zwang habe er daher in den ersten sechs Monaten des Jahres (...) Lebensmittel für Angehörige der LTTE besorgt. Am (...) hätten er und seine Familienangehörigen das Vanni-Gebiet verlassen und sich daraufhin in anderen Regionen aufgehalten. Am (...) seien sie von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Camp in D._______ gebracht worden. Im (...) seien sie nach H._______ zurückgekehrt, wo er bis im Januar 2011 zusammen mit seiner Mutter und Schwester gelebt habe. Zuletzt hätten sie sich in B._______ bei seiner Tante aufgehalten, da sie kein Haus gehabt hätten. Bis im (...) habe er in Jaffna in (Nennung Firma) gearbeitet. Sein Bruder sei ein Mitglied der LTTE gewesen und inzwischen verstorben. Alle Familien, die aus dem Vanni-Gebiet gekommen seien und irgendetwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten, seien von den Behörden verhört worden. So habe man ihn am (...) festgenommen und während (...) Tagen festgehalten, wobei er täglich verhört, zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE gefragt und auch misshandelt worden sei. Nach der Haftentlassung habe man ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt, weshalb er jeden Sonntag im Camp zur Unterschrift erschienen sei. Da er sich das erste Mal von seiner Mutter und Schwester ins Camp habe begleiten lassen, hätten ihm die Soldaten Vorwürfe gemacht und ihn geschlagen. Bis im (...) habe er seine Unterschrift geleistet, so insgesamt sieben oder acht Mal. Die anderen Male hätten seine Mutter und Schwester ausserhalb des Camps auf ihn gewartet, um weitere Schwierigkeiten mit den Soldaten zu vermeiden. Personen würden ins Camp von D._______ gebracht, um verhört zu werden und dann einfach verschwinden. Schliesslich habe ihm eine Person geholfen, nach E._______ zu gelangen. Bei dieser Person habe er sich bis im (...), als er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist sei, versteckt gehalten.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Schilderungen an, sein Bruder habe sich im Jahre (...) den Rebellen angeschlossen und sei im Jahre (...) bei einem Gefecht zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee umgekommen. Ferner hätten sie bis zum (...) in (...) gelebt und anschliessend in vier Ortschaften Zelte aufgebaut und dort jeweils kurz gelebt, bis das Militär jeweils zu diesen Ortschaften vormarschiert sei. Am (...) seien sie - wie viele weitere Zivilpersonen - von der Armee "gesammelt" und in das Camp von D._______ in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo sich ungefähr 1000 bis 1500 Flüchtlinge aufgehalten hätten. Dort habe das Militär begonnen, Unterstützer der LTTE und junge Angehörige von Rebellenfamilien auszusortieren. Aus Angst, als Angehörige einer Märtyrerfamilie verraten zu werden, habe er angegeben, dass seine Mutter krank sei und in ein Spital müsse. Nach Bezahlung eines Schmiergeldes hätten sie einen Passierschein erhalten und so das Camp verlassen können. Anschliessend habe sie ein Mann, den sie im Camp kennengelernt hätten, zu sich nach Hause gebracht, wo sie bis im (...) geblieben seien. Anschliessend seien sie mit dem Wagen dieses Mannes über G._______ nach H._______ gelangt, wobei sie unterwegs drei Kontrollen problemlos hätten passieren können. Da ihr Haus wegen des Krieges völlig zerstört gewesen sei, seien sie während sechs Monaten im Haus eines Bekannten in I._______ gewesen und hätten sich danach zu seiner Tante nach B._______ begeben. Bis am (...) habe er keine Probleme gehabt, in (Nennung Firma) als Verkäufer gearbeitet und gut gelebt. Am besagten Tag seien Soldaten erschienen und hätten ihn zwecks Befragung in ihr Camp gebracht. Während der (...) Haft sei er vier Mal zu seiner vermuteten Mitgliedschaft zu den LTTE respektive Tätigkeit für dieselbe befragt worden. Seine Mutter habe sich nach seiner Festnahme an eine Hilfsorganisation gewendet und eine Anzeige deponiert, wobei sie dieser den Sachverhalt nicht im Detail, sondern nur in allgemeiner Weise geschildert habe, um allfällige Repressalien durch die Armee zu verhindern. Er selber habe sich nach seiner Freilassung ebenfalls bei dieser Organisation gemeldet, jedoch nicht gesagt, wer ihn mitgenommen habe und wo er gewesen sei. Anschliessend habe er bis im (...) weitergearbeitet. Dann habe er aufgehört, da er aus Angst nicht mehr dort habe leben wollen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 - eröffnet am 9. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 10. April 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
E. Mit Schreiben vom 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. Seinem Schreiben legte er (Nennung Beweismittel) bei.
F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten (Beilagen 31 - 85) und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltselemente und Asylgründe vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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