Entscheiddatum: 13.01.2011Publikationsdatum: 25.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-142/2011
Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsasmit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am [...],B._______, geboren am [...],C._______, geboren am [...],D._______, geboren am [...],E._______, geboren am [...],Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3.Januar 2011 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2010 auf dem Landweg verliessen und am 8. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 20. Dezember 2010 summarisch befragt und am 3. Januar 2011 einlässlich angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer - ein Albaner aus Z._______ - im Wesentlichen geltend machte, ab der fünften Klasse seien die albanischen Kinder des Dorfes gezwungen, im 23 Kilometer entfernten Y._______ den Schulbesuch fortzusetzen,
dass er zusammen mit anderen Mitgliedern des Elternrats im Mai 2008 bei der zuständigen Behörde beantragt habe, besagten Kindern den Unterricht in der bisherigen Schule im Dorf X._______ bei Z._______ bis zur neunten Klasse zu ermöglichen,
dass der Antrag indes abgelehnt und er nach Demonstrationen gegen den abschlägigen Bescheid dreimal durch ihm nicht bekannte Personen tätlich angegriffen worden sei,
dass Ende Juni 2010 auf eine Wand seines Hauses ein albanerfeindlicher Satz gemalt worden sei,
dass er gewisse Behelligungen den Behörden, welche indes nichts unternommen hätten, gemeldet habe,
dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei,
dass er sich aus den genannten Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin - eine Albanerin aus Z._______ - ebenfalls geltend machte, ihr Haus sei durch einen albanerfeindlichen Spruch verunstaltet worden,
dass ihr Gatte wiederholt zusammengeschlagen worden sei,
dass die Kinder von der Schule im Dorf ausgeschlossen worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2011 - im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 3. Januar 2011 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, auf die generellen Rekursargumente betreffend (Kürze der) Beschwerdefrist einzugehen, zumal die eingereichte Beschwerdebegründung entgegen den anderslautenden Vorbringen als abschliessend qualifiziert werden kann und die Gewährung einer Nachfrist entsprechend nicht in Betracht kommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist,
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Anhörung vom 3. Januar 2011 erfolgte und den Beschwerdeführenden zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren editionspflichtigen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde,
dass diese Vorgehensweise des BFM mithin als korrekt erscheint,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit von Mazedonien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, als ethnischer Albaner wegen seines Einsatzes für eine albanischsprachige Schulsparte durch Unbekannte zusammengeschlagen worden zu sein,
dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung indes kaum Realkennzeichen aufweisen (vorinstanzliche Akte A 11/12 Antworten 50 ff.),
dass auch die Darlegungen zur ausbleibenden Unterstützung der angeblich kontaktierten Ombudsperson ausgesprochen stereotyp wirken (A 11/12 Antwort 87),
dass er ausserdem nicht in der Lage war, über Probleme anderer Angehöriger des Elternbeirats konkrete Angaben zu machen (A 11/12 Antwort 97),
dass die Beschwerdeführenden die angeblich erfolgten Übergriffe durch Drittpersonen überdies ungereimt zu Protokoll gaben, wobei auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Darlegungen der Eheleute mangels Substanz in keiner Weise zu überzeugen vermag (A 11/12 Antwort 109 f.),
dass die angebliche Verfolgung vor diesem Hintergrund als konstruiert erscheint,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihnen keine Reisepässe ausgestellt worden, ausgesprochen stereotyp und entsprechend haltlos wirkt (A 11/12 Antworten 8ff.),
dass ein lokaler Schulbesuch für albanischsprachige Kinder in Mazedonien zwar unter Umständen erschwert sein dürfte, die Tochter der Beschwerdeführenden aber nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde, sondern in [...] weiterhin am Schulunterricht teilnehmen konnte (A 11/12 Antworten 98 ff.), weshalb schon aus diesem Grund keine Verfolgung im hier relevanten Sinne erkannt werden kann,
dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Behelligungen des Ehemannes ausgesprochen stereotyp wirken (A 12/6 Antworten 5 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden - abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerberstatus - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen,
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über diverse soziale Anknüpfungspunkte und ein eigenes Haus verfügen (A 9/12 S. 4; A 10/11 S. 2 und 4),
dass der erwerbstätige Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit eine Anstellung als Magaziner innehatte und nebst Albanisch auch Mazedonisch und etwas Deutsch spricht (A 9/12 S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten entnommen werden können,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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