Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 20.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1408/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2011 und gelangte am 24. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 3. März 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 18. März 2011 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Distrikt Batticaloa) aufgewachsen und 1989 nach D._______ gezogen. Von 2007 bis 2008 sei er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, mit dem Boot LTTE-Leute und Esswaren zu transportieren. Im März 2009 seien er und seine Ehefrau auf der Flucht vor den Kämpfen von der sri-lankischen Armee aufgegriffen worden und ins Arunachchalam-Camp bei Vavuniya gebracht worden. Er sei dort während drei oder vier Tagen in Haft gewesen. Im Juni 2009 habe er aus dem Camp fliehen können. In der Folge habe er sich während dreier Monate in Vavuniya und danach in Batticaloa versteckt gehalten. In Batticaloa sei er im April 2010 von einer Gruppierung namens Pillaian-Kullu festgenommen und drei Wochen lang festgehalten worden. Eine unbeteiligte Person, welche ihm das Essen gebracht habe, habe ihm gegen Bezahlung zur Flucht verholfen. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise im Februar 2011 in E._______ (Distrikt Polonnaruwa) aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sich Unbekannte bei seinem Sohn auf dem Schulweg nach ihm erkundigt. Auch habe jemand bei seiner Schwägerin nach ihm gefragt. Er habe zudem eine Polizeivorladung erhalten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine im Juni 2009 ausgestellte "Temporary ID Card" und eine "Polizeivorladung" vom 1. November 2010 mit deutscher Übersetzung ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C. Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom 28. Februar 2013 und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.
D. Mit Verfügung vom 22. März 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
E. Mit Eingaben vom 5. April 2013, 17. April 2013 und 28. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente nach.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.b Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2013 zu den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
G.
G.a Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt.
G.b Mit Eingabe vom 23. August 2013 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
H. Mit Schreiben vom 6. November 2013 liess der Beschwerdeführer ein selbst verfasstes Dokument mit deutscher Übersetzung einreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die vorliegende Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM aufgrund der Aktenlage, der Kostennote vom 15. März 2013 sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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