Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1369/2024
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, recht und beratung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte,
dass sie am 14. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurde und dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes zu ihrer Tochter in die Schweiz gekommen, weil sie in Sri Lanka niemanden mehr gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2024 eine Stellungnahme zu einem möglichen Nichteintretensentscheid einreichen liess, wobei insbesondere auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen wurde,
dass die Beschwerdeführerin vom SEM am 21. Februar 2024 um 11:14 Uhr zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingeladen wurde,
dass mit Stellungnahme vom 22. Februar 2024, 14:51 Uhr erstmals geltend gemacht wurde, die Familie der Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Organisation einer möglichen Rückreise der Beschwerdeführerin erfahren, dass es seit dem Jahr 2023 Probleme mit der Polizei vor Ort gäbe und aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin, verschiedenen Aktivitäten der LTTE in der Region und der Tatsache, dass die Familie des Schwiegersohns eine lange LTTE-Vergangenheit habe, eine polizeiliche Vorladung gegen die Beschwerdeführerin bestehe,
dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 - frühestens eröffnet am 24. Februar 2024 - gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht eintrat sowie die verfügte Wegweisung aus der Schweiz bestätigte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung zur Begründung ihrer Ausreise keine Verfolgungsmotive vorgebracht,
dass sie erst anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Februar 2024 Verfolgungsmotive erwähnt habe,
dass ihre Stellungnahme aber erst nach Fristablauf beim SEM eingereicht worden sei, was grundsätzlich als Verzicht einzustufen sei,
dass sie zudem die nun geltend gemachten Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe und es erstaune, dass ihre Familie genau kurz vor Entscheideröffnung Kenntnis von einer Vorladung gegen sie erhalten haben wolle und sie überdies keine Beweismittel einreiche, weshalb die Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft erachtet würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, und es sei die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass zur Begründung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wurde, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer kognitiven Erkrankung an der Anhörung nicht aussagefähig gewesen sei und entsprechende Arztberichte abgewartet werden müssten,
dass auf die mit der Stellungnahme geltend gemachten Verfolgungsgründe verwiesen wurde, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich um die Einreichung von Beweismitteln bemüht sei,
dass zur Stützung der Beschwerde diverse Arztberichte zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 4. März 2024 bestätigte,
dass mit Eingabe vom 5. März 2024 (Poststempel) weitere Angaben zur Gefährdung der Beschwerdeführerin gemacht und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 ein Bestätigungsschreiben des Justice of Peace vom 2. März 2024 betreffend ihre Verfolgungsgründe zu den Akten reichte und erneut darauf hingewiesen wurde, dass der Sachverhalt aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht genügend habe erhoben werden können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist,
dass aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Rüge des ungenügend erstellten Sachverhaltes nicht weiter einzugehen ist, an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen ist, dass sich bezüglich der Sachverhaltsermittlung tatsächlich einige Fragen stellen dürften, zumal sich aus dem Protokoll der Anhörung verschiedene Hinweise auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. EMARK 2006 Nr. 28),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf ein Gesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht worden ist,
dass ein Asylgesuch vorliegt, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und BVGE 2011/8, E. 4.2),
dass mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass im Rahmen der Anhörung sowie der Eingabe vom 19. Februar 2024 keine Verfolgung vorgebracht worden war,
dass hingegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 22. Februar 2024 offensichtlich als Vorbringen im Hinblick auf eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zu erkennen sind,
dass die Vorinstanz zwar zu Recht ausführte, diese Stellungnahme sei verspätet eingereicht worden, nachdem der Entscheidentwurf am 21. Februar 2024 um 11:14 Uhr per E-Mail eröffnet wurde und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters am 22. Februar 2024 um 14:51 Uhr ebenfalls per Mail beim SEM einging,
dass die Verspätung um dreieinhalb Stunden grundsätzlich als Verzicht auf eine Stellungnahme zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 102j Abs. 3 AsylG),
dass das SEM allerdings im Entscheidzeitpunkt Kenntnis von den Asylgründen der Beschwerdeführerin hatte und diese auch als solche erkannte, wie der verkürzten Glaubhaftigkeitsprüfung zu entnehmen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können,
dass diese Norm als Kann-Bestimmung zwar einen gewissen Handlungsspielraum impliziert,
dass jedoch vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Lehre und Praxis entgegen dem Wortlaut der Bestimmung verspätete, aber relevante Vorbringen - jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren - zwingend zu berücksichtigen sind (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N 15ff.),
dass dies umso mehr zu gelten hat, wenn - wie bei Vorbringen betreffend eine Verfolgung - eine potentielle Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen droht (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass damit unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Verfolgung erst mit der verspäteten Stellungnahme geltend machte, da dieses Vorbringen für die Qualifizierung des Gesuchs relevant ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin damit als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten sind,
dass ein Nichteintretensentscheid schliesslich auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht angebracht ist, wenn - wie vorliegend - gleichzeitig die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungsgründe abgehandelt wird, da es sich dabei um eine materielle Beurteilung handelt, für die im Rahmen eines Nichteintretensentscheides kein Raum ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 4a und EMARK 2004 Nr. 22 E. 5. b),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen zu den Verfolgungsvorbringen machte und ein neues Beweismittel zu den Akten reichte, welches ihre Verfolgungsgründe bestätigt, was vom SEM noch nicht gewürdigt werden konnte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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