Entscheiddatum: 19.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1352/2024
Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer minderjährigen Schwester B._______ (Beschwerdeverfahren D-1348/2024) sowie ihrem volljährigen Bruder C.________ (Beschwerdeverfahren D-1350/2024) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach E._______ gezogen. Sie hätten seither in der Kreisstadt F._______ gelebt. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht und danach die Matura im Fernstudium absolviert. Seit sie vierzehn Jahre alt sei, habe sie als (...) gearbeitet. Ihr Vater sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Im (...) habe die Polizei ihn beim Verlassen des HDP-Gebäudes festgehalten und ihm die (...) gebrochen. Sie sei seit ihrem (...). oder (...). Lebensjahr in der Jugendorganisation der HDP aktiv gewesen. Sie habe an Versammlungen teilgenommen, Hausbesuche gemacht und Flyer verteilt. Am (...) habe sie mit ihrem Vater und C._______ an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der es zu Verhaftungen gekommen sei. Am (...) hätten sie gemeinsam an einer weiteren Versammlung teilgenommen. Am (...) habe sie mit ihrem Vater und ihren Geschwistern B._______ und C._______ ihren Onkel väterlicherseits in einem anderen Stadtteil von E._______ besucht. Ihre Mutter und ihre anderen Geschwister seien in G._______ gewesen. Während des Besuchs habe ihr Vater einen Anruf ihrer Mutter erhalten, wonach die Polizei laut Informationen der Nachbarn versucht habe, die Wohnungstür einzuschlagen. Sie seien deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern beim Onkel geblieben. Ihr Onkel mütterlicherseits habe versucht, bei der Polizei Informationen über den Vorfall zu beschaffen. Ein Rechtsanwalt habe schliesslich in Erfahrung gebracht, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde. Weil das Dossier einer Geheimhaltung unterliegen würde, habe er keine weiteren Informationen erhalten. Am (...) 2022 sei sie mit ihrem Vater, B._______ und C._______ in E._______ in einen LKW eingestiegen und auf einer ihr unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Am (...) 2022 sei die Polizei erneut bei ihr zuhause gewesen. Von ihrer Familie sei zu dem Zeitpunkt niemand dort gewesen. Mittlerweile seien ihre Mutter und ihre anderen Geschwister zurück in der Wohnung.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und ihren Führerschein ein. Ihr Vater gab in seinem Asylverfahren Beweismittel zu den Akten, die sich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen würden (Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...), Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in sozialen Medien vom (...), Auftrag Staatsanwaltschaft an Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (...), Printscreens von Beiträgen in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (...), Auftrag an Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (...), E-Mail bezüglich Anzeige vom (...), Ermittlungsberichte vom (...), Vorführbefehl vom (...), Beschluss zur Festnahme zwecks gerichtlicher Einvernahme vom (...), Screenshot WhatsApp-Konversation).
C. Am 16. November 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche des Vaters der Beschwerdeführerin sowie der Geschwister B._______ und C._______ ab.
F. Am 19. Februar 2024 stellten die Mutter und die (...) weiteren Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls hierzulande Asylgesuche (N [...]).
G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 4. März 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (D-1348/2024) zu koordinieren. Die Urteile ergehen zeitlich und mit demselben Spruchgremium.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Behörde muss jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.2 Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 insofern verändert, als ihre Mutter und ihre weiteren Geschwister am 19. Februar 2024 ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben. Diese Gesuche sind noch erstinstanzlich hängig. Die besagten Familienangehörigen wurden noch nicht zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden kann (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und entsprechende Verfahren daher koordiniert zu behandeln sind, hebt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag den ablehnenden Asylentscheid des SEM betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (und B._______) vom 31. Januar 2024 auf und weist die betreffende Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Auch wenn die volljährige Beschwerdeführerin - anders als minderjährige Kinder wie B._______ - nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt, erweist sich vorliegend aufgrund der familiären Verflechtung und des engen sachlichen Zusammenhangs der vorgetragenen Fluchtgründe eine koordinierte Behandlung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Familienangehörigen - insbesondere des Vaters und der Mutter - für die abschliessende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung droht und sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist, als notwendig.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung unter koordinierter Behandlung mit den erstinstanzlich (wieder) hängigen Asylverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin an das SEM zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2024 in wesentlichen Teilen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (D-1348/2024) übereinstimmen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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