Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 19.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1350/2024
Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seinem Vater und seiner minderjährigen Schwester B._______ (Beschwerdeverfahren D-1348/2024) sowie seiner volljährigen Schwester C._______ (Beschwerdeverfahren D-1352/2024) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Seit er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie in E._______, in der Kreisstadt F._______, gelebt. Er habe (...) studiert und danach ein (...)studium begonnen. Nebenbei habe er in (...) und (...) gearbeitet oder im (...) seines Vaters geholfen. Sein Vater, der Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) sei, und seine Schwester C._______. hätten sich politisch engagiert. Am (...) und (...) habe er mit den beiden an Kundgebungen in E._______ teilgenommen. Dies sei den Behörden vermutlich aufgefallen. Am (...) habe er mit seinem Vater und seinen Schwestern C._______ und B._______ seinen Onkel väterlicherseits in einem anderen Stadtteil von E._______ besucht. Seine Mutter und seine anderen Geschwister seien in den Ferien gewesen. Während des Besuchs habe sein Vater über Nachbarn telefonisch erfahren, dass die Polizei versucht habe, die Wohnungstür einzuschlagen. Sie seien deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern beim Onkel geblieben. Am Tag nach dem Vorfall habe seine Familie seinen Onkel mütterlicherseits gebeten, sich auf der Polizeiwache über den Hintergrund zu erkundigen. Dem Onkel sei gesagt worden, dass der Vater zur Wache kommen und eine Aussage machen solle. Zwecks Erhalts weiterer Informationen habe die Familie einen Rechtsanwalt engagiert. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer), seinen Vater und C._______ ein Festnahmebefehl bezüglich einer Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde. Weil das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde, habe der Anwalt keine weiteren Informationen erhalten. Auf dessen Anraten hin hätten er, sein Vater und C._______ sich zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2022 seien sie in E._______ in einen LKW eingestiegen und auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe sein Vater erfahren, dass die Polizei am (...) 2022 bei ihnen zuhause nach ihnen gefragt habe. Zu dem Zeitpunkt sei von der Familie niemand dort gewesen. Mittlerweile seien seine Mutter und die anderen Geschwister zurück in der Wohnung. Am (...) 2022 hätten er, sein Vater und C._______ an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und gefoltert zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und ein Foto von sich (T-Shirt mit Schriftzug «(...)») ein. Sein Vater gab in seinem Asylverfahren Beweismittel zu den Akten, die sich auch auf den Beschwerdeführer beziehen würden (Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...), Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in sozialen Medien vom (...), Auftrag Staatsanwaltschaft an Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (...), Printscreens von Beiträgen in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (...), Auftrag an Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (...), E-Mail bezüglich Anzeige vom (...), Ermittlungsberichte vom (...), Vorführbefehl vom (...), Beschluss zur Festnahme zwecks gerichtlicher Einvernahme vom (...), Screenshot WhatsApp-Konversation).
C. Am 11. November 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Schwester B._______ und C._______ ab.
F. Am 19. Februar 2024 stellten die Mutter und die (...) weiteren Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls hierzulande Asylgesuche (N [...]).
G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vom 4. März 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (D-1348/2024) zu koordinieren. Die Urteile ergehen zeitlich und mit demselben Spruchgremium.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Behörde muss jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.2 Die familiäre Situation des Beschwerdeführers hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 insofern verändert, als seine Mutter und seine weiteren Geschwister am 19. Februar 2024 ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben. Diese Gesuche sind noch erstinstanzlich hängig. Die besagten Familienangehörigen wurden noch nicht zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden kann (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und entsprechende Verfahren daher koordiniert zu behandeln sind, hebt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag den ablehnenden Asylentscheid des SEM betreffend den Vater des Beschwerdeführers (und B._______) vom 31. Januar 2024 auf und weist die betreffende Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer - anders als minderjährige Kinder wie B._______ - nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt, erweist sich vorliegend aufgrund der familiären Verflechtung und des engen sachlichen Zusammenhangs der vorgetragenen Fluchtgründe eine koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit denjenigen seiner Familienangehörigen - insbesondere des Vaters und der Mutter - für die abschliessende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung droht und er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, als notwendig.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung unter koordinierter Behandlung mit den erstinstanzlich (wieder) hängigen Asylverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2024 in wesentlichen Teilen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (D-1348/2024) übereinstimmen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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