Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 19.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1348/2024
Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seiner Tochter B._______ sowie den volljährigen Kindern C._______ und D._______ (Beschwerdeverfahren D-1350/2024 und D-1352/2024) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Oktober 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz E._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, später im (...) gearbeitet und den Militärdienst absolviert. Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Ab dem Jahr 2000 habe er in F._______ in (...) gearbeitet und seither in der Kreisstadt G._______ gewohnt. 2006 habe er seine Familie aus H._______ zu sich nach G._______ geholt. Im (...) 2020 hätten die Behörden versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, er sei auf das Angebot aber nicht eingegangen. Am (...) 2020 hätten ihn dann drei maskierte Polizisten beim Verlassen des Gebäudes der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) festgenommen. Die Polizisten hätten erneut verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Als er sich wieder geweigert habe, sei er zusammengeschlagen und ihm dabei das (...) gebrochen worden. Die Polizisten hätten gedroht, ihn umzubringen, sollte er Anzeige erstatten. Trotz dieses Vorfalls, sei er weiterhin für die HDP tätig gewesen. Im Jahr (...) sei er offizielles Parteimitglied geworden. Er habe aber schon zuvor an öffentlichen Versammlungen teilgenommen und manchmal Chauffeurdienste geleistet. Am (...) habe er gemeinsam mit C._______, D._______ und B._______ seinen Bruder in einem anderen Stadtteil von F._______ besucht. Seine Frau und die anderen Kinder seien in den Ferien gewesen. Während des Besuchs habe eine Antiterroreinheit der Polizei in seiner Wohnung eine Razzia durchführen wollen. Die Nachbarin habe seine Frau telefonisch darüber informiert, und seine Frau habe dann ihn angerufen, worauf er nicht in die Wohnung zurückgekehrt, sondern beim Bruder geblieben sei. Einen Tag nach dem Vorfall habe er seinen Schwager gebeten, sich bei der Sicherheitsdirektion über den Hintergrund zu erkundigen. Dem Schwager sei gesagt worden, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde, ihm aber keine weiteren Informationen gegeben werden könnten, weil das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde. Daraufhin habe er die Türkei am (...) 2022 in einem LKW verlassen und sei auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe er von den Nachbarn erfahren, dass die Polizei am (...) 2022 erneut zuhause nach ihm gefragt habe. Von seiner Familie sei zu dem Zeitpunkt niemand dort gewesen.
B.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörung vom 14. Oktober 2022 keine eigenen Asylgründe geltend.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente ein: Identitätskarten, Führerschein des Beschwerdeführers, Auszug aus Parteien-Register, Fotos von Newroz-Feiern, Auszug aus Gesundheits-App und Foto von (...), Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...), Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in den sozialen Medien vom (...), Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (...), Printscreens von Beiträgen des Beschwerdeführers sowie von C._______ und D._______ in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (...), Auftrag an Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (...), E-Mail bezüglich Anzeige vom (...), Ermittlungsberichte vom (...), Vorführbefehl vom (...), Beschluss zur Festnahme zwecks gerichtlicher Einvernahme vom (...), Screenshot WhatsApp-Konversation, Fotos von Demonstration.
C. Am 21. Oktober 2022 verwies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton I._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche von C._______ und D._______ ab.
F.
F.a Am 19. Februar 2024 stellten die Ehefrau und die (...) weiteren Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls hierzulande Asylgesuche (N [...]).
F.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, dass den besagten Familienangehörigen erlaubt werde, mit ihm zusammenzuwohnen.
G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2024 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lagen der Beschwerde Kopien von drei fremdsprachigen Dokumenten bei. Laut den Beschwerdeführenden handle es sich dabei um Akten aus einem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Strafverfahren. Sie stellten die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine vom 4. März 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der volljährigen Kinder C._______ und D._______ des Beschwerdeführers (D-1350/2024 und D-1352/2024) zu koordinieren. Die Urteile ergehen zeitlich und mit demselben Spruchgremium.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Behörde muss jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.2 Die familiäre Situation der Beschwerdeführenden hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 insofern verändert, als die Ehefrau und die weiteren Kinder des Beschwerdeführers (bzw. die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin) am 19. Februar 2024 ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben. Diese Gesuche sind noch erstinstanzlich hängig. Die besagten Familienangehörigen wurden noch nicht zu ihren Asylgründen befragt.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder auch als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann folglich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Entsprechende Verfahren sind daher koordiniert zu behandeln. Vorliegend hat das SEM über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Für eine abschliessende Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist, erweist sich aufgrund der bestehenden Familieneinheit und mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AsylG eine koordinierte Behandlung ihres Verfahrens mit demjenigen der Ehefrau beziehungsweise Mutter als notwendig. Erkenntnisse aus dem einen Verfahren sind im anderen zu berücksichtigen. Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, sind die Beschwerdeführenden (bei Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. Sollten beide Ehegatten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, aber ist einem die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sind der andere Ehegatte und die minderjährigen Kinder in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen (Art. 44 AsylG).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist angezeigt, die Sache zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive Mutter der Beschwerdeführerin an das SEM zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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