Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2025Publikationsdatum: 29.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer vom 29.08.2025 (D-5375/2025) Abteilung IV D-1342/2025
Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Am 31. Oktober 2022 wurde ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt. Am 22. November 2022 verzichtete er schriftlich auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz und reiste am 23. November 2022 den Akten zufolge zusammen mit B._______, seiner damaligen Lebenspartnerin, aus der Schweiz aus. Sein Schutzstatus erlosch per 6. Dezember 2022.
B. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Er reichte seinen ukrainischen Reisepass zu den Akten.
C. Am 4. Juni 2024 reichte B._______ zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn (N [...]) in der Schweiz ebenfalls ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein.
D. Am 2. Juli 2024 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs gestützt auf das Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.679) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
E. Mit einer E-Mail vom 2. Juli 2024 stimmten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Rückübernahme zu.
F. Am 15. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug ins Vereinigte Königreich gewährt.
G. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
H. Am 13. August 2024 ging ein Rapport einer Einreisekontrolle vom 26. Juni 2024 des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beim SEM ein. Diesem war sein britischer Führerausweis, ausgestellt am 10. Dezember 2022, sowie seine Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien, ausgestellt am 15. August 2022 und gültig bis am 31. Dezember 2024 beigelegt.
I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 - eröffnet am 18. Februar 2025 -lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise ins Vereinigte Königreich oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde. Ferner wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorübergehenden Schutz und Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben vom 26. Juni 2024 eingereicht.
K. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen bestehe und das SEM diese nicht entzogen habe, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher am 19. März 2025 fristgerecht geleistet wurde.
L. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 lehnte das SEM die Gesuche von B._______ und des Sohnes des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 wurde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (D-3697/2025).
M. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
N. Mit Replik vom 3. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dieser Entscheid ergeht koordiniert mit dem Verfahren von B._______ und des Sohnes des Beschwerdeführers.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, er würde über einen Aufenthaltstitel im Vereinigten Königreich verfügen, gültig vom 15. August 2022 bis am 31. Dezember 2024, und sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch verfüge weder sein Sohn noch dessen Mutter über einen Schutzstatus in der Schweiz, weshalb er diesen auch nicht von ihm ableiten könne.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war wohl vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat eine Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien, ausgestellt am 15. August 2022 und gültig bis am 31. Dezember 2024. Das Vereinigte Königreich hat einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal auch B._______ und der gemeinsame Sohn die Schweiz verlassen müssen (vgl. dazu nachfolgend). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verfügte im Vereinigten Königreich über einen Aufenthaltsstatus. Diesen kann er bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder er kann ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das SEM hat zur Begründung seiner Verfügung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen mit einem Arbeitsvisum in Grossbritannien aufgehalten habe und davon ausgegangen werden könne, dass er dort einer Arbeit nachgegangen sei. Das Vorbringen, dass er in der Nähe seines Sohnes bleiben möchte, welcher zusammen mit seiner Mutter den Schutzstatus in der Schweiz erwarte, sei nachvollziehbar. Dahingehend müsse jedoch festgehalten werden, dass, solange sein Sohn über keinen Schutzstatus in der Schweiz verfüge. Er sich nicht auf die rechtlichen Ansprüche in Bezug auf Familienzusammenführung stützen könne.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der aktuelle Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei aufgrund des Aufenthalts des Sohnes und dessen Mutter in der Schweiz. Deshalb sei mit seiner Ausweisung zumindest bis zum endgültigen Entscheid bezüglich deren Schutzstatus zuzuwarten. Die berufliche Verbindung zur Schweiz sei bereits gegeben, da er in den Jahren 2010 - 2015 bei der Firma C._______ als Hochbauer angestellt gewesen sei. Diese Firma könne ihm eine Arbeitsstelle im Baugewerbe vermitteln, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Es stelle sich auch die Frage, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände die Garantien nach Art. 8 EMRK (Einheit der Familie) korrekt angewendet und insbesondere auch das Kindeswohl nach Art. 3 KRK berücksichtigt habe. Im Gesuch der Mutter werde die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geprüft werden müssen. Bei der drohenden Ausweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien müssten die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Wohl des Sohnes als Entscheidungskriterium mitberücksichtigt werden.
In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, mit der am 7. Mai 2025 verfügten Wegweisung des Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Mutter nach Grossbritannien werde die Familieneinheit eingehalten. Der Kanton könne die Ausreiseplanung aller Familienmitglieder gleichzeitig vollziehen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter gegenseitiger Konsultation der beiden Dossiers in koordinierter Weise geprüft worden. Die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers habe sich zudem in keiner Weise jemals auf die Einheit der Familie bezogen oder das Bestreben eines Zusammenbleibens mit dem Beschwerdeführer geltend gemacht.
In seiner Replik wurde erwidert, die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers habe in ihrer eigenen Beschwerde geltend gemacht, sie habe den Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sie sehe die Einheit der Familie bei einer Wegweisung aus der Schweiz als gefährdet an, zumal sowohl ihre Mutter wie auch die Schwester und der Bruder hier leben würden. Ausserdem sei sie darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Empfehlung im Baugewerbe arbeite, damit er sie und den gemeinsamen Sohn unterstützen könne.
7.3.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in das Vereinigte Königreich vorliegend als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass das Vereinigte Königreich zu den Staaten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Das SEM hat in seiner Verfügung richtig darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen mit einem Arbeitsvisum in Grossbritannien aufgehalten habe und davon ausgegangen werden könne, dass er dort einer Arbeit nachgegangen sei. Die mit der Beschwerde eingereichte Empfehlung für eine Arbeit im Baugewerbe in der Schweiz ändert nichts an der Arbeitsmöglichkeit in Grossbritannien und kann auch dort als Leistungsausweis dienen. Den Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf die Einheit der Familie und des Kindeswohls gilt es entgegen zu halten, dass das Vereinigte Königreich auch einer Rückübernahme von B._______ und des Sohnes des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 hat das SEM denn inzwischen auch in deren Verfahren eine Verfügung erlassen und deren Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wird mit zeitgleich ergehendem Urteil abgewiesen. Bereits deshalb sprechen die Familieneinheit und das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug.
7.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: