Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 31.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1341/2013D-1342/2013law/fes
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);Vollzug der Wegweisung;Verfügungen des BFM vom 11. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ (Nordprovinz) stammender sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stellte am 15. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das BFM wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, angesichts der verbesserten allgemeinen Situation in Sri Lanka erwäge es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern.
C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19. September 2011 und 21. September 2011 Stellung und legte den Bericht von Amnesty International (AI) zu Sri Lanka aus dem Jahre 2011 bei.
D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter je ein Schreiben inklusive Übersetzung von F._______, Grama Officer aus G._______, vom 5. September 2011 und von H._______, Member of Parliament (...) Electoral Destrict, vom 1. September 2011 im Original beim BFM ein.
E. Die Beschwerdeführerin, eine aus I._______ im Distrikt J._______ (Nordprovinz) stammende sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, reiste am 16. Juni 2012 mit ihrem Sohn illegal in die Schweiz ein und suchte am 18. Juni 2012 um Asyl nach. Am 5. Juli 2012 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Januar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
F.
F.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 10. April 2013 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.b Hinsichtlich der Ehefrau und dem Sohn stellte das BFM mit separater Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 18. Juni 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
G. Mit Eingabe vom 13. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Es seien die nach wie vor bestehende Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers deshalb nicht aufzuheben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, ihre Verfahren seien zu vereinigen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
H. Mit Verfügung vom 25. März 2013 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren D-1341/2013 und D-1342/2013 und stellte fest, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin und des Sohnes betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.
I. Die Beschwerdeführenden zahlten am 9. April 2013 den verlangten Kostenvorschuss ein.
J. Am 19. April 2013 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführenden geboren.
K. Mit Verfügung vom 24. April 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
L. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das während des Verfahrens geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 49 Bst. b VwVG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügungen. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am 9. April 2013 überwiesene Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihnen zurückzuerstatten.
4.2 Den professionell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach für die beiden vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügungen des BFM vom 11. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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