Entscheiddatum: 28.08.2024Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 10.03.2025 (D-6277/2024) Abteilung IV D-1291/2024
Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 14. November 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B. Am 21. November 2023 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 8. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und sich von 2014 bis 2018 für die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) und die kurdische Sprache eingesetzt habe. Er sei Leiter einer Kommission innerhalb der Bezirkspartei gewesen und habe dabei Kontakt mit bedeutenden kurdischen Politikerinnen und Politiker gepflegt.
Im Jahre 2018 sei er grundlos an seinem Arbeitsplatz festgenommen und bis im (...) 2019 inhaftiert worden.
Im Jahre 2020 sei er erneut festgenommen worden. Obwohl er nur noch sechs Monate Reststrafe zu verbüssen gehabt habe, sei er erst nach eineinhalb Jahren entlassen worden. Während seiner Inhaftierung hätten ihn zwei Geheimdienstmitarbeitende besucht und als geheimen Zeugen anwerben wollen. Als er sich geweigert habe, sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Dort habe er zwei Monate in einer Einzelzelle unter sehr schweren Haftbedingungen verbracht. (...) 2022 sei er entlassen worden.
Da er strafrechtlich registriert gewesen sei, sei er in der Folge Schikanen ausgesetzt gewesen. Er sei bei Kontrollen angehalten und aus seinem Fahrzeug geholt worden und habe für sich keine Lebensversicherung abschliessen können.
Im Jahre 2023 habe der Co-Präsident der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi - DEM-Partei), den er aufgrund seiner früheren Tätigkeiten gekannt habe, ihm angeboten, zusammen politisch aktiv zu werden. Er habe diesem mitgeteilt, über das Angebot später zu befinden. Auf dem Weg nach Hause sei er von zwei Angehörigen des Geheimdiensts angesprochen worden. Diese hätten von ihm verlangt, mit dem Co-Präsidenten zusammenzuarbeiten und den Geheimdienst über alle seine Schritte zu informieren. Darauf angesprochen, was bei einer Weigerung passieren würde, erwiderten die Mitarbeitenden, dass er dies in Zukunft erfahren würde und er ja wisse, was mit seinen Cousins passiert sei. Beide Cousins seien mit ihm zusammen angeklagt gewesen; einer sei zu einer Haftstrafe von 56 Jahren und der andere zu einer von neun Jahren verurteilt worden, wobei er nach einem Jahr entlassen worden sei und seit vier Jahren in der Schweiz lebe.
Nach diesem Angebot habe er sich gefürchtet. Zudem sei sein Militärdienst noch ausstehend und er wisse, dass verurteilte Personen im Militärdienst «drangenommen» würden. Er habe die Türkei deswegen verlassen.
Aufgrund seines politischen Profils dürfte wohl auch ein Datenblatt über ihn erstellt worden sein.
Als Beweismittel reichte er einen UYAP-Auszug, zwei Aussageprotokolle bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Friedensrichterschaft vom (...) 2015, eine Anklageschrift vom (...) 2016, ein Urteil eines Strafgerichts für schwere Straftaten vom (...) 2017, ein Urteil des regionalen Berufungsgerichts vom (...) 2018, ein Urteil des Kassationshofs vom (...) 2020, eine Strafzeitbescheinigung vom (...) 2020, einen Entscheid eines Gefängnisdirektors vom (...) 2021, einen Entscheid des Strafvollzugsrichters vom (...) 2021, einen Entscheid des Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2021, einen Zeitungsbericht vom (...) 2008, zwei Links betreffend Vorfälle aus dem Jahr 2008 und ein Foto des Co-Präsidenten der DEM-Partei ein.
C. Am 16. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Verfügungsentwurf des SEM Stellung.
D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung aus, dass den eingereichten Dokumenten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 und 3 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung sei abgewiesen worden, weshalb er am (...) 2018 in Polizeihaft genommen worden sei. Die Festnahme sei somit, anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht grundlos erfolgt. Am (...) 2018 sei er dem Strafvollzug zugeführt worden und habe bis zum (...) 2019 ungefähr 17 Monate der Strafe verbüsst. Das Urteil sei schliesslich vom Kassationshof bestätigt worden, woraufhin er erneut in Polizeihaft genommen und anschliessend dem Strafvollzug zugeführt worden sei. Auch hier sei die Festnahme somit nicht grundlos erfolgt. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass ein Antrag auf Gewährung des offenen Strafvollzugs abgelehnt worden sei und seine Freilassung auf den (...) 2022 festgesetzt worden sei. Dies decke sich mit seiner Aussage, im (...) 2022 entlassen worden zu sein. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass seine Strafe wegen guter Führung verkürzt worden sei. Seine Strafe sei folglich verbüsst. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, im UYAP sei das Verfahren als offen bezeichnet, sei zu entgegnen, dass es sich dabei wohl um ein Versehen handeln dürfte, was er mit dem entsprechenden Nachweis richtigstellen könnte.
Es sei zwar möglich, dass ehemalige Strafgefangene in Ausnahmefällen nach ihrer Entlassung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Dies sei vorliegend jedoch zu verneinen. Gemäss den eingereichten Dokumenten sei er keiner behördlichen Kontrolle unterzogen worden, weshalb angenommen werden könne, die Behörden würden ihn nicht als Gefahr betrachten. Es sei somit auch unwahrscheinlich, dass ein Datenblatt betreffend seine Person erstellt worden sei. Zur Behauptung, zwei Geheimdienstmitarbeitende hätten ihm während seines zweiten Gefängnisaufenthalts gedroht, dafür zu sorgen, dass seine Freiheitsstrafe erhöht werde, sei zu bemerken, dass es schlicht realitätsfremd sei, dass der Geheimdienst das Aufrollen eines abgeschlossenen Strafverfahrens und das Verhängen einer höheren Strafe veranlassen könnte. Gemäss seinen Aussagen sei er auch nach der Haftentlassung von Mitarbeitenden des Geheimdienstes angesprochen worden. Selbst unter der Annahme, dies würde der Wahrheit entsprechen, fehle es an einer asylrelevanten Intensität. Eine zweimalige zeitlich weit auseinanderliegende Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst deute schlichtweg nicht auf ein besonderes Interesse seitens des Geheimdienstes hin. Hätten sie ihn tatsächlich als optimalen Spitzel betrachtet, wäre mit einem viel vehementeren Kontakt zu rechnen gewesen. Seine erstmalige Weigerung habe ihn zudem nicht in konkrete Gefahr gebracht, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, anschliessend für mehr als ein Jahr ohne negative Konsequenzen in Istanbul zu leben. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, die sie als regierungsfeindlich respektive unkooperativ erachten würden, problemlos einen Reisepass ausstellen und eine unproblematische Ausreise ermöglichen sollten.
Das Vorbringen, im Militärdienst «drangenommen» zu werden, gehe nicht über eine vage Behauptung hinaus.
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe einer subjektiv sowie objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Aufgrund der Vorgeschichte sei die Furcht vor erneuter Verfolgung als subjektive Befürchtung durchaus nachvollziehbar. Es fehle jedoch an einer objektiven Entsprechung.
Die Benachteiligungen und Schikanen, die er gemäss eigenen Angaben nach seinem Gefängnisaufenthalt erfahren habe, seien nicht hinreichend intensiv, um als ernsthafter Nachteil zu gelten.
E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Anhörung lediglich 1.5 Stunden gedauert habe und der Bedeutung der Sache keinesfalls angemessen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher mitgeteilt, dass er noch viele Ergänzungen habe. Dieser habe jedoch erwidert, dass die Zeit schon fortgeschritten sei und die Anhörung aufgrund des Feierabends beendet werden müsse.
Der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits die erlittene Freiheitsstrafe gelte als asylrelevanter Nachteil und müsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Nachdem die erste Strafe rechtskräftig geworden sei, habe er eine weitere Strafe im selben Verfahren erhalten. Der Grund dafür liege darin, dass in der Türkei bei politischen Verfahren im Urteil ein Artikel (sog. madde) angefügt werde, wonach das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Dem Beschwerdeführer drohe daher auch in Zukunft eine Verfolgung, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, womit aufgrund entsprechender Ankündigung des Geheimdienstes zu rechnen sei. Dass er sich habe einen Reisepass ausstellen lassen, sei ohne Relevanz. Dafür habe er lediglich ein Hin- und Rückflugticket vorweisen müssen und er habe glaubhaft machen können, dass er als Tourist ins Ausland gehe. Auch prominente Persönlichkeiten hätten die Türkei während eines laufenden Verfahrens verlassen können.
F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31) und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde.
Die Vorinstanz führte aus, dass es der geltend gemachten Verfolgung an Aktualität fehle. Der Beschwerdeführer habe seine Gefängnisstrafe verbüsst und sei im (...) 2022 entlassen worden. Anschliessend habe er während mehr als einem Jahr unbescholten in Istanbul gelebt, sich einen Reisepass ausstellen lassen und das Land schliesslich über einen internationalen Flughafen verlassen. Seine Befürchtung, sein Verfahren könnte jederzeit wieder aufgenommen werden und zu einer neuen Verurteilung führen, sei sehr allgemein gehalten, ohne dass konkrete Hinweise ersichtlich seien, dass sich dieses Szenario unmittelbar verwirklichen könnte.
H. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen, reichte am 20. Juni 2024 jedoch eine ergänzende Eingabe ein.
Darin machte er geltend, der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Aufgrund der politischen und rechtlichen Lage in der Türkei habe er jederzeit mit einer Vollstreckung der ausstehenden Reststrafe zu rechnen. Angesichts der bereits erlittenen Verfolgung (Gefängnisstrafe) und der drohenden Vollstreckung der Reststrafe sei seine Furcht sowohl objektiv als auch subjektiv begründet. Die Bekanntgabe des Geheimdienstes lasse vermuten, dass er (der Beschwerdeführer) aus politischen Motiven weiteren Prozessen ausgesetzt werde. Die Türkei setze die Verfolgung von dokumentierten vermeintlichen «Terroristen» üblicherweise fort. Es wäre ihm auch nicht zumutbar, sich in Istanbul zu verstecken, da er diesfalls weder seinen Wohnort registrieren noch einen Mitvertrag, eine Kranken- oder anderweitige Versicherung oder einen Arbeitsvertrag abschliessen könnte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend, da die Anhörung zu den Asylgründen zu kurz gedauert habe und der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe hinreichend darzulegen.
3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
3.3 Der Beschwerdeführer erhielt in der Anhörung genügend Gelegenheit, seine Gesuchgründe darzulegen und der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Dies bereits deshalb, weil in der Beschwerdeschrift nicht darlegt wird, welche zusätzlichen Gründe respektive wesentlichen Ergänzungen der Beschwerdeführer nicht habe einbringen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von seiner zugewiesenen Rechtsvertretung begleitet wurde, die ebenfalls die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Asyl dient nicht der Wiedergutmachung vergangenen Unrechts, vielmehr wird vorausgesetzt, dass begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Aus den eingereichten türkischen Strafakten ergibt sich, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug keine neuen Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sind. Das SEM stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen Strafen verbüsst hat. Die Feststellung des SEM, dass das noch offene Verfahren im UYAP wohl auf ein Versehen zurückzuführen sei, ist als plausibel zu erachten.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Verfahren jederzeit wieder eröffnet und er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, erweist sich mangels entsprechender Anhaltspunkte als nicht begründet. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Freilassung des Beschwerdeführers mit keinen Kontrollmassnahmen verbunden war, weshalb anzunehmen ist, dass auch die türkischen Behörden derzeit kein erhöhtes Interesse an seiner Person haben respektive ihn aktuell nicht als Bedrohung wahrnehmen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ihm seitens des türkischen Geheimdienstes ernsthafte Nachteile drohen. Dazu bemerkte bereits das SEM, dass seine erste Weigerung, dem Geheimdienst als Spitzel zu dienen, offenbar zu keinen unmittelbaren Sanktionen geführt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, nach seiner Haftentlassung länger als ein Jahr relativ problemlos in Istanbul zu leben. Dass der Geheimdienst nun - nach seiner zweiten Weigerung als Spitzel zu dienen - anders als beim ersten Mal plötzlich einschneidende Massnahmen ergreifen könnte, erscheint vor diesem Hintergrund als blosse Spekulation. Gegen die Annahme, dass der Geheimdienst ein Wiederaufrollen des Strafverfahrens anstossen könnte, spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ersten Weigerung zur Kooperation vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Dies legt den Schluss nahe, dass der Geheimdienst entweder gar keinen massgeblichen Einfluss auf das Verhalten der Strafbehörden nehmen kann oder aber kein Interesse daran hat, überhaupt Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen.
5.2 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der das Gymnasium abgeschlossen habe und (...) sei. Seine Eltern und Geschwister würden in unterschiedlichen Städten in der Türkei leben.
Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Das SEM ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 wurde rubrizierter Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 20. Juni 2024 ist als angemessen zu bezeichnen. Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 2'225.65 festzustehen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ozan Polatli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'225.65 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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