Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1281/2013
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren B._______,Kasachstan, C._______, geboren D._______,und E._______, geboren F._______,Armenien, beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,Asylhilfe Bern, G._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N ______.
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Kasachstan, nachdem sie am 9. November 2011 von Armenien her dort eingereist waren, eigenen Angaben zufolge am 27./28. November 2011 und gelangten über die H._______, wo sie zwei Monate verblieben, und weitere, ihnen unbekannte Länder am 30. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 10. beziehungsweise 13. Februar 2012 wurden sie summarisch befragt und am 31. Oktober 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Armenien geboren. {.......} sei er zum I._______ nach Kasachstan gegangen. {.......} habe er die kasachische Staatsbürgerschaft angenommen und dadurch die armenische verloren. 2007 habe er in U._______ ein J._______ eröffnet. Ein Kunde habe ihm nach einem Verkauf im September/Oktober 2008 die Provision nicht bezahlt. Bei einem klärenden Treffen sei der Kunde mit drei Personen der Mafia erschienen, welche ihm eröffnet hätten, dass er nicht bezahlt werde. Daraufhin habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche ihm geraten habe, ruhig zu bleiben, und habe schliesslich nichts unternommen. Später habe er erfahren, dass es sich bei seinem Kunden und den drei Personen um bekannte Mafiamitglieder gehandelt habe, genannt die K._______. Er sei weitere Male von der Mafia in seinem Büro besucht worden. Er habe das immer wieder der Polizei gemeldet, welche aber nicht gehandelt habe. Auch nach der Bezahlung von 20'000 Dollar habe ihn die Mafia nicht in Ruhe gelassen. Im November/Dezember 2008 hätten sie ihn wegen seiner Anzeigen bei der Polizei entführt und drei bis vier Tage lang festgehalten. Danach habe er den Wohnort in U._______ wechseln müssen und es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Er habe dann einen Polizisten gefunden, der gegen die Mafia habe kämpfen wollen und ihm geraten habe, eine erneute Anzeige zu machen und anschliessend das Land zu verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei. Im Februar {.......} sei er nach Armenien gegangen. Im Mai {.......} habe er erfahren, dass der Polizeiinspektor, der die Mafiamitglieder habe verhaften wollen, umgebracht worden sei. Da habe er begriffen, dass er nicht mehr nach Kasachstan zurück könne. Aber in Armenien habe er aufgrund seiner kasachischen Nationalität nicht arbeiten, keine medizinische Behandlung erhalten und seine Frau nicht standesamtlich heiraten können. Die armenische Staatsbürgerschaft habe er nicht wiedererlangen können. Aufgrund der Probleme seiner Frau seien sie von den Behörden schikaniert worden. Er sei von der Miliz bedroht worden. Nachdem er erfahren habe, dass der Kopf der L._______, M._______, verhaftet worden sei, sei er mit seiner Frau nach Kasachstan gegangen. Dort habe er aber wieder Probleme mit der Mafia gehabt. Eines Tages sei er in einem Café von den Leuten von M._______ erkannt und beinahe entführt worden. Daraufhin hätten sie das Land nach 20 Tagen im November {.......} wieder verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, nachdem ihre Schwester im Spital unter unklaren Umständen verstorben sei, habe sie Nachforschungen gemacht und beim behandelnden Arzt und der Klinik Unregelmässigkeiten festgestellt. Sie habe bei der Polizei Anzeige gegen den Arzt erstatten wollen, diese sei aber nicht entgegengenommen worden, weil der Fall abgeschlossen sei. Dies habe der Bürgermeister, welcher ein Freund des Arztes gewesen sei, veranlasst. Eine Freundin des Arztes sei gleichzeitig Kundin in ihrem N._______ gewesen und habe wegen eines Fehlers bei der Ticketreservierung ein Gerichtsverfahren gegen sie angestrebt, das sechs bis sieben Monate gedauert habe. Sie habe aber gewonnen. Sie habe sich politisch gegen den Bürgermeister engagiert. Er sei aber trotzdem wieder gewählt worden. Eines Tages seien vier Schergen des Bürgermeisters bei ihr aufgetaucht und hätten ihr gedroht. Daraufhin habe sie aufgrund des Stresses eine Fehlgeburt erlitten. Später habe sie Probleme mit den Steuerbehörden bekommen. Sie habe sich eine Auszeit von einem Monat genommen und die Geschäfte ihrer Buchhalterin übergeben. Als sie zurückgekommen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Buchhalterin das Geschäft auf sich überschrieben habe, sodass sie dieses verloren habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse {.......}.
B. Mit seiner Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 11. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter bemerkten sie, die Akten der Beschwerdeführerin seien ihnen nicht zugestellt worden, womit ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, und behielten sich eine spätere Erklärung und Ergänzung ihrer Aussagen vor.
D. Mit Verfügung vom 19. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung könne verzichtet werden, da gemäss der Zwischenverfügung des BFM vom 18. Februar 2013 den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, darunter auch die Akten der Beschwerdeführerin, zugestellt worden seien.
E. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Verfügung vom 3. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 18. April 2013 eine Replik einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt.
G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2013 bezüglich des Beschwerdeführers ein, der sich aufgrund von {.......} in O._______ befinde, und teilten mit, E._______ sei am F._______ geboren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 E._______, geboren F._______, wird in das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführenden mit einbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach einem beinahe vierjährigen Aufenthalt in Armenien nach Kasachstan, wo er zuvor Probleme mit der Mafia gehabt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten und verfolgten Person und sei nicht mit dem während des Asylverfahrens geltend gemachten Ausmass der von ihm angeblich befürchteten Massnahmen seitens der kasachischen Mafia zu vereinbaren. Seine Erklärungen hierzu vermöchten nicht zu überzeugen. Einerseits stütze er sich dabei auf die tatsachenwidrige Behauptung, er habe in Armenien nicht bleiben können, weil die armenischen Behörden seine Wiedereinbürgerung abgelehnt hätten und er ständig von der Miliz bedroht worden sei. Gemäss gesicherten und öffentlich zugänglichen Informationen hätte er gemäss Kapitel 2 des im Jahre 2007 revidierten armenischen Staatsbürgerschaftsgesetztes von 1995 als gebürtiger Armenier die angeblich verlorene armenische Staatsangehörigkeit ohne Weiteres mit einem entsprechenden Gesuch zurückerhalten können. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden behauptet, sei seien nach Kasachstan gereist, um dort die für ihre standesamtliche Heirat und die Einbürgerung des Beschwerdeführers nötigen Dokumente zu holen. Sie hätten jedoch nicht nachvollziehbar erklären können, welche dieser angeblichen Dokumente sie nicht in Armenien hätten erhalten können. Ausserdem sei den Aussagen des Beschwerdeführers klar zu entnehmen, dass er sich in Kasachstan keineswegs um diese Dokumente, sondern bloss um die Ausstellung seines Führerausweises gekümmert habe. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, nach der Verhaftung des von ihm angezeigten Erpressers könne er in Ruhe in Kasachstan wohnen, sei fern von jeglicher Realität, müsste er doch gerade in diesem Fall um so mehr mit Vergeltungsmassnahmen der Mafia rechnen. Auch das Verhalten der Beschwerdeführenden in Armenien entspreche nicht demjenigen von tatsächlich verfolgten Personen, welche den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen würden. Dies ganz im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden, die bis zu ihrer Ausreise ungeachtet der angeblichen Behelligungen durch die staatlichen Organe ohne einen ersichtlichen Grund mehrere Jahre hätten verstreichen lassen, um dann ausgerechnet nach Kasachstan auszureisen, von wo der Beschwerdeführer im Februar 2008 angeblich wegen Drohungen der Mafia nach Armenien zurückgekehrt sei. Auch die Tatsache, dass sie vor ihrer Ausreise nach Kasachstan im August {.......} aus P._______ freiwillig nach Armenien zurückgekehrt seien, spreche gegen eine Gefährdung in Armenien. Die Aussagen des Beschwerdeführers über den zur Ausreise aus Kasachstan im November 2011 unmittelbar führenden Vorfall seien äusserst oberflächlich und liessen eine detaillierte Beschreibung vermissen. Hinzu komme, dass er diesen angeblichen Überfall bei der Polizei nicht angezeigt habe und somit den Behörden jede Möglichkeit genommen habe, ihn zu beschützen. Auch habe er diesbezüglich keine Beweismittel einreichen können.
Bezüglich der Beschwerdeführerin vermöchten weder die Kontrollen der Steuerbehörden noch die Einstellung der Untersuchung bezüglich des Todes ihrer Schwester oder der Verlust des Geschäftes eine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Diese Vorbringen stellten schon aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil dar. Bei den Kontrollen des Steueramtes handle es sich allenfalls um eine verhältnismässig geringe, vorübergehende Beeinträchtigung, die keine Zwangslage im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Sowohl gegen diese Kontrollen, als auch gegen den angeblichen Geschäftsverlust hätte sie zudem den Rechtsweg beschreiten können, was ihr als erfahrene Geschäftsfrau doch sicherlich bekannt sein dürfte. Das für sie positive Resultat des Gerichtsverfahrens lasse kaum auf ein von vornherein manipuliertes und willkürlich eingeleitetes Verfahren schliessen.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich sehr bemüht, die armenische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Er habe sich mehrmals an die armenischen Behörden gewandt. Diese hätten kein besonderes Interesse, jemanden, der seine armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe, wieder aufzunehmen und machten einen mit ihren Forderungen nach diesen und jenen Dokumenten verrückt. Wenn das Gesetz in Armenien, wo die Regierung Grundrechte verletze, auch eine mögliche Wiedereinbürgerung vorsehe, heisse das noch lange nicht, dass die Behörden diese Regelung auch anwenden und praktizieren würden. Ausserdem bedeute die genannte Regel nur, dass man ein Gesuch stellen könne, und stelle keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft dar. Sodann habe er beim BFM ein Dokument eingereicht, in dem die armenischen Behörden seine Wiedereinbürgerung verweigert hätten. Auch sei gut möglich, dass er wegen seiner Ehefrau bei den Behörden als Störfaktor bekannt gewesen sei. Seine Flucht nach Kasachstan, wo er die ihn verfolgende Mafia geschwächt gewähnt habe, und der Erholungsaufenthalt in P._______, von wo er über Armenien nach Kasachstan gelangt sei, seien nicht realitätsfremd, sondern eine durchdachte Fluchtalternative und nachvollziehbar. Ausserdem seien seine Vorbringen entgegen den unbegründet gebliebenen Ausführungen des BFM nicht widersprüchlich.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelte es festzuhalten, dass Kontrollen der Steuerbehörden normalerweise nicht jeden Monat und mit solcher Wut und Aggressivität stattfänden, sodass die Mitarbeiter eingeschüchtert würden und die Kundschaft verscheucht werde. Das Gerichtsverfahren gegen sie, das auf falschen Tatsachen beruht habe, habe sie gewonnen, weil sie genügend klare Beweismittel gehabt habe. Aber danach sei sie von den Behörden aufgesucht und bedroht worden, sie werde das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erfahren. Die Vorgehensweise der armenischen Regierung, der Polizei und der Sicherheitskräfte sei immer wieder von vielen europäischen Regierungen und internationalen Organisationen kritisiert worden. Grundrechte wie Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit würden mit übermässigem Gewalteinsatz zu ersticken versucht. Keine Behörde sei bis jetzt aufgrund der exzessiven Gewaltanwendung in den letzten Jahren zur Rechenschaft gezogen worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, der bevorstehenden Niederkunft (voraussichtlicher Geburtstermin am Q._______) der Beschwerdeführerin werde selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Gemäss ständiger Praxis erfolge ein allfälliger Vollzug der Wegweisung frühestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Wenn auch die Probleme des Beschwerdeführers mit der Mafia im Jahre 2008 und 2009 angesichts der bezüglich Schutzgeldzahlungen substanziierten Schilderungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse, die zuweilen in Staaten der ehemaligen Sowjetunion herrschen, nicht ausgeschlossen scheinen, bestehen doch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So datierte der Beschwerdeführer die Ereignisse an der Befragung auf das Ende des Jahres 2008 (vgl. Akten des BFM A5 S. 6 f.), während er an der Anhörung aussagte, er habe Kasachstan schon im Februar {.......} verlassen (A20 F14 ff. und F54 ff.), sodass er zum fraglichen Zeitpunkt der Ereignisse gar nicht mehr vor Ort gewesen wäre. Allfällige Schutzgeldzahlungen an die Mafia stellen aber aufgrund ihrer Intensität ohnehin keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar und sind somit nicht asylrelevant. Auch bestünde zu diesen Ereignissen kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr. Zudem sind die kasachischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass untere Polizeibeamte auf die Anzeigen des Beschwerdeführers hin nicht reagierten. Gegen ein allfälliges Nichtstun unterer Polizeibeamter gegen die Machenschaften der Mafia hätte sich der Beschwerdeführer aber bei höheren Instanzen wehren können. So hatte er ja auch tatsächlich einen Polizeiinspektor gefunden, der gegen die Mafia ermitteln wollte (vgl. A5 S. 7) - dass dieser später durch die Mafia umgebracht wurde ist, eine reine Parteibehauptung - und der Kopf der Mafiabande wurde im gleichen Jahr (vgl. A20 F64) verhaftet.
Gänzlich unglaubhaft ist jedoch die im Zusammenhang mit den Problemen mit der Mafia geltend gemachte Entführung im November/Dezember 2008. Zum oben erwähnten zeitlichen Widerspruch hinzu machte er hierzu an der Befragung auch lediglich sehr kurze und allgemeine Ausführungen und es entsteht in keiner Weise der Eindruck von selbst Erlebtem. So beschrieb er die Entführung gerade einmal über wenige Zeilen, indem er ausführte: "{.......}." (vgl. A5 S. 7). Hätte er die Entführung tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erzählungen mit mehr Details anreichern könnte (wie ging die Entführung vonstatten, was passierte in den drei bis vier Tagen, wie kam er wieder frei) und nicht lediglich etwas erzählt, was auch ein unbeteiligter Dritter nacherzählen könnte. An der Anhörung erwähnte er den Vorfall gar nicht mehr. Zwar wurde er vom Befrager des BFM auch nicht mehr nach den Ereignissen im Jahr 2008 und 2009 gefragt, angesichts der Zentralität dieses Vorfalls für seine Asylvorbringen wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus darauf zurückgekommen wäre. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer auch die angeblichen Probleme, die er in Armenien mit der Miliz gehabt haben will, so hätten sie ihm gedroht, sie würden ihm Drogen und Waffen unterschieben, um ihn festnehmen zu können, nur sehr allgemein und am Rande (vgl. A20 F100 und F114), sodass ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden können.
5.3 Auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Probleme, die die Beschwerdeführerin in Armenien gehabt haben will, bestehen gewisse Zweifel. Zwar schilderte sie das Gerichtsverfahren, welches sie gewonnen hatte, die Nachforschungen bezüglich ihrer Schwester, die Kontrollen durch die Steuerbehörden, die Drohungen und den Geschäftsverlust an der Befragung in einer nachvollziehbaren Weise. An der Anhörung machte die Beschwerdeführerin jedoch durchwegs unklare und unsubstantiierte Angaben zu ihren Vorbringen. Sie antwortete stets in kurzen Sätzen und der Befrager musste immer wieder nachhaken. Doch auch dann wurden ihre Informationen nicht genauer. Diese Unsubstantiiertheit und Unklarheit lässt sich auch nicht durch die gemäss Hilfswerksvertreterin chaotische Situation an der Anhörung erklären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso ein politisches Schwergewicht wie der Bürgermeister von V._______ sich derart intensiv mit einer kleinen Bürgerin, die einen medizinischen Fehler aufdecken wollte und sich gegen seine Wahl engagierte, hätte befassen sollen. Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen bleiben, da sie ohnehin allesamt nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind. Aufgrund ihrer geringen Intensität stellen sie nämlich, wie vom BFM richtig festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin gegen die Kontrollen der Steuerbehörden, allfällige Drohungen und den Geschäftsverlust bei den grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Behörden wehren können, zumal sie schon einmal ein Gerichtsverfahren gewonnen hatte. Bezüglich des Geschäftsverlusts habe sie denn auch verschiedene Anwälte eingeschaltet (vgl. A21 F76 und F88). Dass diese ihr alle lediglich mitgeteilt hätten, sie könne nichts machen, da mit ihrer Vollmacht alles mit legalen Dingen zugegangen sei, kann ihr nicht geglaubt werden, zumal sie zuvor wegen eines ihr vorgeworfenen kleinen Geschäftsfehlers offenbar sechs bis sieben Monate prozessiert hatte.
5.4 Dass zumindest der Beschwerdeführer im Jahre 2011 für kurze Zeit nach Kasachstan reiste, scheint angesichts des im 2011 in U._______ ausgestellten Führerausweises mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, wenn ihm dieser auch per Post nach Armenien hätte zugestellt werden können. Angesichts der Probleme, die die Beschwerdeführerin in Armenien hatte, ist zudem nicht auszuschliessen, dass sie eine längerfristige Übersiedlung nach Kasachstan, wo der Beschwerdeführer zuvor lange gewohnt hatte, in Erwägung zogen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kopf der Mafia-Bande, die den Beschwerdeführer verfolgt habe, inzwischen verhaftet worden war, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptete, dies sei wegen seiner Anzeige geschehen, sodass er entgegen den Ausführungen des BFM auch keine Vergeltungsmassnahmen befürchten musste. Weiter gaben die Beschwerdeführenden konkret an, dass sie in Kasachstan für eine Heirat in Armenien eine Bescheinigung hätte holen wollen, wonach der Beschwerdeführer noch nicht verheiratet sei und nicht polizeilich gesucht werde (vgl. A21 F41), beziehungsweise dass er die Dokumente habe beibringen wollen, die er für die Wiedererlangung seiner armenischen Staatsbürgerschaft gebraucht habe (vgl. A20 F73), so insbesondere seinen in Kasachstan hinterlegten Geburtsschein (vgl. A20 F59). Weiter ist entgegen dem BFM auch nachvollziehbar, dass sie Armenien erst nach einer längeren Zeit verliessen, da ja die Beschwerdeführerin um Wiedergutmachung im Todesfall ihrer Schwester kämpfen wollte, was offenbar seine Zeit in Anspruch nahm. Der Verlust ihres Geschäftes stellte zudem einen konkreten Anlass dar, Armenien endgültig den Rücken zu kehren. Ob sie Armenien jedoch nur für kurze Zeit hatten verlassen wollen oder wirklich eine endgültige Niederlassung in Kasachstan planten, kann offen gelassen werden. Der lediglich kurze Aufenthalt von zwanzig Tagen und die Angabe, sie hätten sich dort um Dokumente kümmern wollen für eine Heirat und die Wiedererlangung der armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, spricht jedenfalls dagegen. In jedem Fall kann dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden, dass er bei dieser Rückkehr nach Kasachstan erneut beinahe durch die Mafia entführt worden sei. So bleiben seine Ausführungen, wie vom BFM richtig erwähnt, auch hierzu äusserst unsubstantiiert und es entsteht in keiner Weise der Eindruck von selbst Erlebtem, wie das schon bei der Schilderung der angeblichen Entführung im Jahre 2008 der Fall war. So beschränkte sich seine freie Erzählung an der Befragung auch hier auf wenige Sätze (vgl. A5 S. 7) und auch an der Anhörung wurde er nicht ausführlicher (vgl. A20 F78 und F82). Auch konnte er zum Zeitpunkt dieses Überfalls nur ungenaue Angaben machen (vgl. A20 F83 ff.). Dass er in Kasachstan nicht gefährdet war, wird zudem dadurch bestätigt, dass er gemäss seinen Aussagen in den Jahren {.......} immer wieder dorthin gereist sei (vgl. A20 F54 ff.), ohne dass dabei etwas passiert wäre.
5.5 Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er seine armenische Staatsbürgerschaft nicht wiedererlangen konnte. Dass er diese gemäss dem vom BFM zitierten Kapitel 2 des im Jahre 2007 revidierten armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1995 als gebürtiger Armenier mit einem entsprechenden Gesuch zurückerhalten könnte, wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. So gab denn der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung an, im Passbüro in V._______ habe man ihm gesagt, er müsse lediglich die kasachische Staatsbürgerschaft niederlegen (vgl. A20 F47) - seit 2007 erlaubt jedoch zumindest Armenien die Doppelbürgerschaft - und weitere Dokumente in Kasachstan, insbesondere seinen dort hinterlegten Geburtsschein, holen (vgl. A20 F34 ff. und F59), was er, wie vom BFM-Befrager richtig angemerkt (vgl. A20 F62), allenfalls sogar über die kasachische Botschaft in Armenien hätte machen können. Dies entgegen seinen Aussagen in der Beschwerde, wonach er mit der Beibringung aller möglichen Dokumente schikaniert worden sei. Dass ihm eine Reise nach Kasachstan aufgrund der Gefährdung nicht möglich war, kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde, allein das Bestehen eines Gesetzes besage nicht, dass die Behörden auch danach handelten, vermag als reine Schutzbehauptung nicht zu überzeugen. Dass die armenischen Behörden gut ausgebildete ursprüngliche armenische Bürger mit Berufserfahrung wie den Beschwerdeführer, die ihre Staatsbürgerschaft aufgegeben hatten, um in Kasachstan zu studieren, nicht mehr zurückwollen, scheint nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise befindet sich gemäss Aktenverzeichnis entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Dokument bei den Akten, in welchem die armenischen Behörden ihm explizit die Staatsbürgerschaft verweigert hätten. Zudem hatte er bereits während der Anhörung behauptet, kein solches Dokument zu besitzen (vgl. A20 F58). Nach dem Gesagten könnte sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Behelligungen durch die kasachische Mafia auch in Armenien in Schutz bringen, wie er dies auch schon von 2009 bis 2011 erfolgreich getan hatte.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 388, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien oder nach Kasachstan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in nach Armenien oder nach Kasachstan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien und Kasachstan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder in Armenien noch in Kasachstan herrscht zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, sodass eine Rückkehr dorthin allgemein unzumutbar wäre. Auch sprechen keine individuellen Hindernisse gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer kann, wie ausgeführt, die armenische Staatsbürgerschaft wieder erlangen. Die beiden verfügen über eine universitäre Ausbildung, jahrelange Berufserfahrung und ein weitreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in Armenien und auch in Kasachstan hat der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gilt es folgendes festzuhalten. Wie vom BFM richtig ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dürfte sein R._______ sowohl in Armenien als auch in Kasachstan ohne Weiteres behandelbar sein. Im Weiteren leidet der Beschwerdeführer an S._______ Problemen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 10. Mai 2013 liegt eine {.......} vor. Bei einer Rückkehr in sein Land sei mit {.......} zu rechnen. Momentan sei er auf eine regelmässige O._______ und die Einnahme von T._______ angewiesen. Diesbezüglich ist jedoch bei einer Rückkehr von einer adäquaten Behandelbarkeit auszugehen, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts verfügen aber sowohl Armenien als auch Kasachstan, namentlich in Armavir und Almaty, über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen (vgl. World Health Organisation, Mental Health Atlas 2011, Armenia; World Health Organisation, Mental Health Atlas 2011, Kazakhstan). Dass die Behandlung im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zudem in einer dem Beschwerdeführer bekannten Sprache und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung {.......}. Bezüglich der kürzlich erfolgten Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden (F._______) führte das BFM in seiner Vernehmlassung aus, gemäss ständiger Praxis erfolge ein allfälliger Vollzug der Wegweisung frühestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes, sodass - in Anbetracht des seitherigen Zeitablaufs - nicht von einer unverhältnismässigen Härte beim Vollzug der Wegweisung auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 19. März 2013 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sara Steiner
Versand: