Entscheiddatum: 28.06.2024Publikationsdatum: 09.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1279/2024
Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren)
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 4. November 2022 unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf er gleichentags im Bundesasylzentrum Tessin-Zentralschweiz ein Asylgesuch stellte.
B. Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt.
C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 25. Januar 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM insgesamt siebzehn Beweismittel.
D. Am 21. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an.
E. Am 31. März 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn am 3. April 2023 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Tessin zu.
F. Mit Eingabe an das SEM vom 17. Mai 2023 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Auskunft zum Stand des Verfahrens.
G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 übermittelte die damalige Rechtsvertretung dem SEM eine E-Mail des Beschwerdeführers, in welcher dieser darlegte, die ungewisse Situation belaste ihn und seine sich weiterhin in der Türkei aufhaltende Familie sehr, und ersuchte um baldige Fortsetzung seines Verfahrens.
H. Mit Eingabe an das SEM vom 29. Juni 2023 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erneut um Auskunft zum Verfahrensstand.
I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 24. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf sein Schreiben vom 29. Juni 2023 keine Antwort erhalten. Seine Familie befinde sich noch in der Türkei und werde regelmässig behelligt. Es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation anhängig gemacht worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Praxis des SEM werde das Asylgesuch in derartigen Konstellationen gutgeheissen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb noch kein Entscheid erfolgt sei, da der Fall völlig klar erscheine.
J. Mit persönlicher Eingabe vom 7. September 2023 machte der Beschwerdeführer erneut seine Gefährdungssituation geltend, übermittelte als Beweismittel zwei türkische Gerichtsakten und ersuchte um raschen Abschluss seines Asylverfahrens.
K. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer das SEM erneut auf seine Gefährdungssituation hin.
L. Mit Eingabe an das SEM vom 16. Oktober 2023 übermittelte auch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die beiden mit Eingabe vom 7. September 2023 eingereichten Beweismittel.
M. Mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters an das SEM vom 25. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei in der Türkei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Ehefrau und seine drei Kinder würden durch die türkische Polizei ständig behelligt. Er ersuche um einen möglichst raschen Entscheid über sein Asylgesuch.
N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM mitteilen, nachdem es auf sein Schreiben vom 25. Dezember 2023 nicht reagiert habe, ziehe er eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht in Betracht, sollte er nicht innert dreier Wochen eine Antwort erhalten.
O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Verfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe. Das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.
P. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. März 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 27. März 2024 gutgeheissen. Weiter wurde das SEM aufgefordert, innert gleicher Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
Q. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. März 2024 (Datum der Postaufgabe) wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
R. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
S. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Zugleich wurde er angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein und erklärte, an seiner Beschwerde festzuhalten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12).
2.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung beziehungsweise der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.2).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Angesichts der Einreichung seines Asylgesuchs vermag der Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen, und auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.N.). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ebenfalls sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer spezialgesetzliche Behandlungsfristen zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.N.).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren habe das SEM seinen Entscheid innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase zu treffen. Seit Einreichung des Asylgesuchs am 4. November 2022 seien eineinhalb Jahre verstrichen. Alle Anfragen an das SEM bezüglich des Verfahrensstands seien durch dieses ignoriert worden. Die Untätigkeit des Staatssekretariats gefährde auch die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei.
3.2.2 Mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 führte das SEM im Wesentlichen aus, es entschuldige sich dafür, dass es auf die eingereichten Anfragen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht reagiert habe. Derzeit führe es eine eingehende Analyse der umfangreichen türkischen Gerichtsdokumente durch, die als Beweismittel eingereicht worden seien. Zwar sei das SEM derzeit nicht in der Lage vorherzusagen, wann der Beschwerdeführer den Entscheid über sein Asylgesuch erhalten werde. Es verpflichte sich jedoch, den Fall so schnell wie möglich zu bearbeiten.
3.2.3 Wie sich erweist, ist das SEM vom Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren am 31. März 2023 und der Zuweisung an den Kanton Tessin am 3. April 2023 bis zur Vernehmlassung vom 8. April 2024 während eines Jahres vollkommen untätig geblieben. Zu erwähnen ist dabei, dass auch diese Vernehmlassung nicht innert der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist vom 27. März 2024 erfolgte, dies ohne Vorbringen einer Begründung für die Verspätung. Festzustellen ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2023 eingereichten, insgesamt siebzehn türkischsprachigen Beweismittel, darunter acht Aktenstücke türkischer Organe der Strafjustiz, gemäss vorinstanzlichem Beweismittelverzeichnis bereits am 10. Februar 2023 allesamt - teilweise in Zusammenfassung des Inhalts - in die italienische Sprache übersetzt wurden. Hingegen sind die zwei zusätzlichen türkischen Gerichtsakten, welche vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. September 2023 und vom 16. Oktober 2023 eingereicht wurden, durch das SEM bis heute weder ins Beweismittelverzeichnis aufgenommen noch übersetzt worden. Festzustellen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 17. Mai 2023 und dem 5. Februar 2024 insgesamt siebenmal um Auskunft zum Stand des Verfahrens ersuchte, wobei keine dieser Anfragen beantwortet wurde. Auch seit der Vernehmlassung vom 8. April 2024, mit welcher durch das SEM behauptet wurde, es werde derzeit eine eingehende Analyse der eingereichten türkischen Gerichtsdokumente durchgeführt, sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das Staatssekretariat sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.
3.3 Angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist daher als gerechtfertigt zu erachten.
4.1 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist zudem anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
4.2 Hingegen besteht kein Anlass, dem SEM - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - die zusätzliche Anweisung zu erteilen, den Entscheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu fällen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli