Entscheiddatum: 28.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1195/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ (Zentralirak), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2012 auf dem Landweg und gelangte über E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 26. September 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 5. Oktober 2012 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 25. Januar 2013 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Familie sei im Jahre (...) von B._______ nach I._______ in den Zentralirak und von dort im Jahre (...) nach D._______ umgezogen, da einer ihrer Cousins von einer feindlich gesinnten Familie umgebracht worden sei, sich in der Folge ein Bruder des getöteten Cousins gerächt und seinerseits ein Familienmitglied der anderen Familie umgebracht habe und sie dadurch Nachteile für ihre eigene Familie befürchtet hätten. Im Jahre (...) habe sein älterer Bruder begonnen, für die Amerikaner im Irak zu arbeiten. Bis am J._______ sei er dieser Tätigkeit unbehelligt nachgegangen. Am fraglichen Tag habe sein Bruder ein Schreiben erhalten, in welchem er von den Terroristen mit dem Tode bedroht worden sei. Daraufhin sei dieser zunächst während dreier Monate untergetaucht und habe sodann entschieden, dass sie den Irak verlassen und nach E._______ reisen würden. Sein Bruder habe ihn erst nach der Ankunft in E._______ über die Drohung der Terroristen in Kenntnis gesetzt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 - eröffnet am 2. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2013 aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht, es sei das Dossier seiner Schwägerin K._______ als Verweiserdossier beizuziehen und vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, einerseits die beiden fremdsprachigen Beweismittel (Beschwerdebeilagen Nrn. 2 und 11) bis zum 3. April 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde, und andererseits innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E. Mit Eingabe vom 27. März 2013 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzungen seiner Beschwerdebeilagen Nrn. 2 und 11 (Nennung Beweismittel) zukommen.
F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der ORS Service AG vom 25. März 2013 - den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
G. Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Weiter wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
I. Mit Verfügung vom 11. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. April 2013 eine Replik einzureichen.
J. Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um zweiwöchige Erstreckung der Frist zur Replik betreffend seinen Bruder L._______, um dessen Einreise und Aufenthalt in der Schweiz beweisen zu können.
K. Mit Eingabe vom 29. April 2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Ausgangsscheines des EVZ G._______ betreffend seinen Bruder L._______ ins Recht und ersuchte sinngemäss um koordinierte Beurteilung ihrer Asylgesuche. Weiter stellte er fest, dass sich die beantragte Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer Ausweiskopie seines Bruders somit erledigt habe.
L. Mit Telefax-Schreiben vom 7. Mai 2013 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ins Recht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya, herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet sei daher gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4243/2007 vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen.
2.2 In der Beschwerde wird primär eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, gerügt.
Der Beschwerdeführer bringt dabei im Wesentlichen vor, das BFM habe sich zwei schwerwiegende Rechtsverletzungen zuschulden kommen lassen. So habe die Vorinstanz die Akten seiner Schwägerin weder beigezogen noch gewürdigt. Dies stelle eine gravierende Unterlassung dar, zumal die Schwägerin im Protokoll des EVZ namentlich erwähnt und identifiziert worden sei und es sich zudem um die Ehefrau seines von Terroristen bedrohten Bruders handle. Es sei offensichtlich, dass ihre Probleme mit seinen in unmittelbarem Zusammenhang stünden und ihre Flucht aus den gleichen Gründen geschehen sein dürfte wie seine. Zudem habe seine Schwägerin in deren Verfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, insbesondere die von ihrem Ehemann respektive seinem Bruder erhaltene schriftliche Drohung. Er habe in seiner Anhörung ausdrücklich darauf verwiesen und sei davon ausgegangen, dass der Drohbrief der sich mit seinem Dossier befassenden Person vorliege und die Akten seiner Schwägerin - und damit auch die von ihr eingereichten Beweismittel - vor einem Entscheid in seiner Sache beigezogen würden. Zudem habe das BFM mit der angefochtenen Verfügung offensichtlich einen der aktuellen Asylpraxis der schweizerischen Asylbehörde betreffend Irak widersprechenden Entscheid gefällt. Er habe seit dem Jahre (...) im Zentralirak gelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bejahen, obwohl er letztmals als rund (...)jähriger Knabe in seiner Herkunftsstadt B._______ gelebt habe. Ausserdem sei dieser Entscheid ohne die Erstellung eines "Lingua-Gutachtens" gefällt worden. Die Vorinstanz habe im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids geschildert, dass er im Jahre (...) mit seiner Familie aus dem Nordirak in den Zentralirak umgezogen sei. Weiter habe er im Jahre (...) innerhalb des Zentraliraks seinen Wohnsitz gewechselt. In diametralem Widerspruch zu diesen Feststellungen habe sie dann aber begründet, dass ein Wegweisungsvollzug in die unter kurdischer Kontrolle stehenden drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zumutbar sei. Es würden sich aus den Akten denn auch keine Hinweise ergeben, dass das BFM an seinen Auskünften zu Herkunft und Wohnsitzen gezweifelt hätte. Zudem widerspreche es der Asylpraxis des BFM, keine "Lingua-Gutachten" durchzuführen und ohne weitere Begründung die Herkunft einer Person aus dem Nordirak zu behaupten. Sodann habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass sie zahlreiche wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt und dadurch die Begründungspflicht verletzt habe. Insbesondere habe das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei erwähnten nordirakischen Provinzen mit keinem Wort konkret begründet. Vielmehr habe es in pauschaler Weise behauptet, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ebenso seien der Umstand, dass sich die Schwägerin als Asylsuchende in der Schweiz befinde, die konkreten Umstände der angeführten Stammesfehde, die Aufteilung der Familie nach der Flucht aus dem Nordirak, der Streit zwischen seinem Bruder und dem Onkel, sein zentraler Fluchtgrund und die Beziehungen des mit ihnen verfeindeten Stammes zu einem Mitglied des Parlaments im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Durch den unterlassenen Beizug der Akten seiner Schwägerin und das nicht durchgeführte "Lingua-Gutachten" habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.
2.3 In der Vernehmlassung hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, im Verfahren der Schwägerin des Beschwerdeführers sei noch kein Entscheid gefällt worden. Der Beschwerdeführer werde von ihr kaum erwähnt, weshalb ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht abgehandelt worden seien. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die nordirakischen Provinzen dränge sich deshalb auf, weil ein Grossteil der Familie gemäss seinen Angaben dort ansässig sei und dort nicht von einer gegenwärtigen, gezielten Verfolgung auszugehen sei. Er sei ethnischer Kurde und bezeichne kurdisch-badinisch als seine Muttersprache, was eine Integration im Nordirak erleichtern werde.
2.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gemachten Vorbringen fest und wies erneut auf die aus seiner Sicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hin.
2.5 Aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörden demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.6 Gemäss dem von der Vorinstanz erwähnten BVGE 2008/5 setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, zumal der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Dem angefochtenen Entscheid sind bei den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - obwohl das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darin aufgeführt wurde - weder bei der Nennung der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers noch bei der Angabe der individuellen Gründe Hinweise zu entnehmen, die auf eine Prüfung der in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraussetzungen hindeuten würden. Die vom Beschwerdeführer gemachten und im Verlaufe des Verfahrens an keiner Stelle bestrittenen Vorbringen, wonach er aus B._______ stamme, jedoch im Jahre (...) mit seiner Familie aus dem Nordirak in den Zentralirak umgezogen sei, wo er bis zur Ausreise (...) Jahre später gelebt und gearbeitet habe, werden nicht gewürdigt und es ist aus der Verfügung insgesamt nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das BFM letztlich zum Schluss kam, ein Wegweisungsvollzug in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen sei als zumutbar zu erachten. Eine sachgerechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts erscheint unter diesen Umständen als nicht möglich. Die Vorinstanz äusserte sich überdies auch im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels mit keinem Wort zur entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers.
Zwar wurde in der Vernehmlassung angeführt, ein Grossteil der Familie sei gemäss seinen Angaben im Nordirak ansässig. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich bei der Befragung im EVZ an, zwei Schwestern lebten in B._______ beziehungsweise in C._______ (vgl. act. A4/10 S. 4). Inwiefern diese ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen, wird in der Vernehmlassung aber nicht begründet. Weitere, im Nordirak lebende Verwandte sind nicht bekannt, zumal die früher im Nordirak lebenden Onkel nach E._______ gegangen seien (vgl. act. A9/18, S. 4 F22).
Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt als offensichtlich ungenügend begründet zu erachten, weshalb sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zutreffend erweist. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen (das BFM habe die Asylakten der Schwester nicht beigezogen, kein Lingua-Gutachten erstellen lassen und einen der schweizerischen Asylpraxis widersprechenden Entscheid gefällt sowie wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt) nicht weiter eingegangen zu werden.
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). In casu ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt hat, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu qualifizieren ist. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
4.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, mit welcher er ein Honorar für einen zeitlichen Aufwand von 8.75 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.- und Auslagen von Fr. 56.- (total inkl. Mehrwertsteuer: 2233.90) in Rechnung stellt. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist dieser Betrag zur Abdeckung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes als zu hoch zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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