Entscheiddatum: 09.04.2024Publikationsdatum: 24.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1150/2024
Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Noémi Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein noch minderjähriger Staatsangehöriger von Syrien - ersuchte am 27. November 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Er gab bereits an dieser Stelle an, dass er eine in der Schweiz lebende Schwester habe.
A.b Sein Verfahren wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt, wo er am 6. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Seine damalige Rechtsvertreterin übernahm auch die Funktion seiner Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG [SR 142.31]).
A.c Ab dem 12. Dezember 2023 wurde ihm eine Privatunterbringung bei seiner Schwester zunächst übers Wochenende bewilligt. Soweit ersichtlich wurde ihm später eine ständige Unterbringung bei ihr bewilligt.
A.d Am 19. Dezember 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch, an welcher auch seine damalige Rechtsvertreterin teilnahm. Dabei wurde er zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Verbleib seiner Papiere, zu seinem Reiseweg, zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Nach der Befragung reichte er über seine damalige Rechtsvertreterin neben der Kopie eines syrischen Personenregisterauszuges auch mehrere Fotos ein, welche seinen Vater bei politischen Aktivitäten zeigten, sowie eine Kopie der Identitätskarte seines älteren Bruders.
A.e Am 2. Februar 2024 wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer berichtete im Rahmen der EB UMA und der Anhörung, dass er kurdischer Ethnie sei und aus der Stadt C._______ stamme, wo seine Familie seit (...) an der gleichen Adresse im Quartier D._______ lebe. Seine Eltern wohnten weiterhin dort, zusammen mit seinem älteren Bruder, (...), und einer seiner (...) Schwestern. Eine weitere Schwester lebe ebenfalls in C._______, aber nicht bei den Eltern, sondern bei einer Tante. (... [Weitere]) Schwestern würden in E._______ leben und eine in der Schweiz. Da er seinem Vater schon ab (...) bei dessen Arbeit (...) geholfen habe, sei er nicht zur Schule gegangen. Mit der Arbeit für seinen Vater habe er (...) 2021 aufgehört, respektive er habe wohl noch bis 2022 gearbeitet. Während der anderthalb Jahre bis zu seiner Ausreise habe er nichts mehr gemacht respektive er habe sich bis dahin zur Hauptsache versteckt gehalten. Er sei schliesslich im Herbst 2023 über F._______ aus Syrien in die Türkei ausgereist, wo er allerdings schon nach wenigen Tagen von den türkischen Behörden angehalten und inhaftiert worden sei. Dabei hätten ihm die türkischen Behörden sein Geld abgenommen und seine Identitätskarte zerbrochen. Nach rund zweieinhalb Wochen in Haft sei er dann über den Grenzübergang G._______ in die Provinz H._______ ausgeschafft worden. Von dort sei er aber nur zwei oder drei Tage später respektive schon am nächsten Tag erneut in die Türkei gereist, von wo er über (... [verschiedene Drittstaaten]) die Schweiz erreicht habe.
B.b Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er sei im Herbst 2023 aus Syrien ausgereist, weil er demnächst ins militärpflichtige Alter komme. Wenn er dieses Alter erreiche, habe er in seiner Heimat mit einer Rekrutierung entweder durch die syrische Armee oder durch die kurdischen Kräfte zu rechnen. In seiner Heimat, wo Krieg herrsche, habe er aber auch keine Zukunft. Auf Nachfragen betreffend die vorgebrachte Furcht vor einer Rekrutierung gab er an, dass er zwar bis zur Ausreise weder mit der einen noch mit der anderen Seite jemals Kontakt gehabt habe, indem weder das syrische Militär noch die Havals respektive QSD (Anm.: einer der Namen der Syrisch Demokratischen Kräfte bzw. Syrian Democratic Forces [SDF]) jemals auf ihn zugekommen seien, er aber früher oder später von einer der beiden Seiten rekrutiert worden wäre, da in der Region beide Kriegsparteien Soldaten brauchten. Er fürchte, im Krieg ums Leben zu kommen. Seine Kollegen hätten ihm daher auch geraten, das Land frühzeitig zu verlassen. Da er die Schule früh abgebrochen habe, habe er sich auch kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müssen, und er habe auch keine militärische Musterung durchlaufen. Er hätte aber jederzeit an einer Strassensperre angehalten und direkt zum Militär eingezogen werden können. Deshalb habe er Strassenkontrollen immer über Nebenstrassen umgangen. Zur Situation an seinem Heimatort gab er an, dass sich in C._______ die QSD, das Regime, die USA und die Russen die Macht respektive Kontrolle teilen würden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin brachte er vor, er sei im Gebiet der Regierung gefährdet, die Havals würden ihm aber nichts antun.
B.c Der Beschwerdeführer berichtete im Weiteren davon, dass sein Vater früher (... [Staatsangestellter]) gewesen und (...) politisch aktiv gewesen sei. Ihm sei deswegen gekündigt worden und er sei auch zweimal inhaftiert worden, letztmals vor (... [vielen]) Jahren. Sein Vater sei seit jener Haft behindert, respektive er sei seit einem Hüftbruch (... [vor wenigen Jahren]) behindert; die Behinderung habe ihren Ursprung jedoch in jener Haft gehabt, (...). Sein Vater sei auch nach der Haft vom Regime belästigt, geschlagen und beschimpft worden, schwerwiegendere Übergriffe hätten sich aber nicht mehr ereignet. Wegen seiner Behinderung könne sich sein Vater nicht mehr aktiv politisch betätigen, die Familie sei aber wegen seiner früheren Aktivitäten nach wie vor gefährdet. Sie könnten daher auch nicht ihre Heimatregion verlassen und sich ins Gebiet des Regimes begeben. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und er habe vor seiner Ausreise weder mit den Behörden noch mit privaten Dritten jemals Probleme gehabt. Er habe aber 2022 drei- oder viermal an Demonstrationen der Kurden teilgenommen, so etwa im April 2022.
B.d Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, er sei in die Schweiz gekommen, um seine Familie zu unterstützen und sich hier eine Zukunft aufzubauen, zumal er vor dem Krieg und der Ungerechtigkeit geflohen sei. Zudem wolle er seinen Vater im Rahmen des Familiennachzuges hierher bringen, falls das möglich sei.
C. Am 9. Februar 2024 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem er am 12. Februar 2024 über seine damaligen Rechtsvertreterin Stellung nahm. In der Eingabe wurde auf eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Einschätzung der Sache verzichtet, jedoch ausdrücklich um eine Zuweisung des Minderjährigen in den Aufenthaltskanton seiner volljährigen Schwester ersucht.
D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es ihn antragsgemäss dem Kanton (...) zuwies (vgl. Ziffn. 4-6 des Dispositivs).
E. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt, weil diese jedenfalls hinsichtlich der Bedeutung der politischen Aktivitäten seines Vaters und seines eigenen politischen Profils den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Dieser Antrag ist als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Hauptsache die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Aufgrund der Aktenlage ist ohne Weiteres von einem in jeder Hinsicht umfassend erstellten Sachverhalt auszugehen. Insbesondere hat das SEM dem Beschwerdeführer umfassend Raum geboten, sich zu allen Aspekten seines Gesuches zu äussern. Die beantragte Rückweisung fällt daher ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich zwar durch seine Ausreise noch vor Erreichen des dafür massgeblichen Alters einer möglichen Musterung entzogen, dies stelle jedoch keine Wehrdienstverweigerung dar, da mangels Musterung eben noch gar nicht bestimmt gewesen sei, ob er überhaupt dienstpflichtig wäre. Alleine dem Umstand, dass er allenfalls für die Zukunft mit einer möglichen Rekrutierung durch die syrische Armee zu rechnen gehabt hätte, komme praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Zwar habe er im Weiteren auch geltend gemacht, eine Rekrutierung vonseiten der SDF zu fürchten. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (publiziert als Referenzurteil) komme allerdings den Rekrutierungsbemühungen von dieser Seite respektive vonseiten der YPG (Yekîneyên Parastina), welche Teil der SDF seien, mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG wie auch mangels hinreichender Intensität möglicher Nachteile keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die Vorbringen über die angebliche Gefährdung seiner Familie wegen des vormaligen politischen Engagements seines Vaters seien schliesslich ohne Substanz geblieben und dessen Aktivitäten lägen auch schon mehr als 20 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und er habe eigenen Angaben zufolge bloss an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund seien insgesamt keine Hinweise darauf zu erkennen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt worden wäre oder er für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, dass er sich insbesondere aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters vor Verfolgung seitens des syrischen Regimes zu fürchten habe, zumal er auch durchaus glaubhaft über dessen Aktivitäten berichtet habe. Er sei aber auch selbst politisch aktiv gewesen, auch wenn er dies in der EB UMA noch verneint habe. Von der Vorinstanz werde verkannt, dass er persönlich zum einen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Teilnahme an Demonstrationen, zum andern aber auch gerade aufgrund des Profils seines Vaters ganz klar ein eigenes politisches Profil aufweise. So müsse davon ausgegangen werden, dass er wie sein Vater vom syrischen Regime als Regimekritiker qualifiziert werde und entsprechend Verfolgung zu gewärtigen hätte, würde er sich noch im Lande befinden. Dabei komme eben auch seiner Wehrdienstverweigerung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da sich daraus in Verbindung mit seinen Aktivitäten und seinem Hintergrund ein politisches Profil ergebe, aufgrund dessen er in einem Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung zweifelsohne mit einem relevanten Politmalus zu rechnen hätte. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Er sei aber auch deshalb als Flüchtling zu erkennen, weil nach Auffassung des UNHCR syrische Wehrdienstverweigerer internationalen Flüchtlingsschutz benötigten, da sie politisch motivierte und unverhältnismässig harte Bestrafung zu gewärtigen hätten. Dem Einzug in die syrische Armee habe er sich zudem gerade auch deshalb widersetzt, da er anschliessend verpflichtet gewesen wäre, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, was ebenfalls zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung abgelehnt hat. Seine anders lautenden Vorbringen über eine angeblich bestehende ernsthafte Bedrohungslage von Seiten des Regimes finden in den Akten offensichtlich keine Stütze. So hat der Beschwerdeführer gleich mehrfach bestätigt, mit den syrischen Behörden keinen Kontakt gehabt zu haben. Da er bisher weder zu einer Musterung noch zu einer konkreten Dienstleistung aufgeboten worden ist, stellt er sich - wie vom SEM zu Recht erkannt - auch nicht als Wehrdienstverweigerer dar. Aufgrund seiner weiteren Angaben darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Militärbehörden wohl gänzlich unbekannt ist, da diese auch schon vor Jahren die Kontrolle über das vom Beschwerdeführer als seinen Heimatort benannte Quartier von C._______ verloren haben. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Regime die vorgebrachte Teilnahme an drei oder vier kurdischen Demonstrationen im Jahr 2022 bekannt geworden wäre. Die Vorbringen über eine mögliche Gefährdung wegen des angeblich relevanten Profils seines Vaters vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da dessen vormalige Aktivitäten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers schon über 20 Jahre zurückliegen und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos nicht auf eine besondere Exposition seines Vaters schliessen lassen. Die Berufung auf ein Profil wegen angeblich eigener Aktivitäten geht aufgrund der Aktenlage ebenso fehl.
5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund einer konkreten Bedrohungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz verlassen. Da sich den Akten auch keine anderweitigen Hinweise auf das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
9.2 Dem Beschwerdeführer wären demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage an den noch minderjährigen Beschwerdeführer wird indes gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE abgesehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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