Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1143/2012
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...).
A. Die tamilische Beschwerdeführerin aus Colombo reiste eigenen Angaben gemäss am 9. Juni 2009 zusammen mit ihrer Mutter (D-1142/2012) über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 10. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Die Erstbefragung erfolgte im B._______ am 15. Juni 2009, die Bundesanhörung erfolgte am 16. Juli 2009.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Colombo und habe dort zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter gelebt. Der Vater sei (...) und habe zu Hause mit (...) gehandelt. Unbekannte hätten im Zeitraum Januar bis Mai 2009 zwei bis drei Mal von ihnen Geld erpresst. Nach der ersten Gelderpressung hätten sie sich erfolglos an die Polizei gewandt. Diese habe ihnen gesagt, sie könne nur eine Anzeige entgegennehmen, wenn sie ihnen Namen nennen könnten. Beim dritten Mal im Mai 2009 sei sie von den Erpressern gewaltsam entführt worden, als sie sich geweigert hätten zu zahlen. Erst nachdem die Entführer etwa eine Woche später den gewünschten Betrag erhalten hätten, sei sie wieder freigelassen worden. Einige Tage nach der Freilassung sei sie zusammen mit ihrer Mutter ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012- stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem ihrer Mutter (D-1142/2012), die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie stellte in der Beschwerde neue Beweismittel in Aussicht. In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, indem es in der vorinstanzlichen Verfügung wesentliche Angaben zu den Entführern, zum Ablauf der Erpressungen und der Entführung und deren Auswirkungen auf die Familie nicht erwähnt habe. Aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuschicken, eventualiter seien die fehlenden Sachverhaltserwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 informierte die Instruktionsrichterin, dem Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und demjenigen ihrer Mutter werde insofern Rechnung getragen, als dass die Verfahren parallel behandelt würden. Zugleich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin per Gesetz den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung der in der Beschwerde genannten und allfällig weiteren Beweismittel gesetzt.
E. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung von "(...)" vom 9. März 2012 ein. Zusätzlich kündigte sie an, sie werde nach voraussichtlicher Überweisung an eine Psychologin eventuell ein ärztliches Gutachten nachreichen. Ein Beweismittel für die erfolgten Lösegeldzahlungen für ihre Freilassung könne sie leider doch nicht einreichen.
F. Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das in Aussicht gestellte psychologische Gutachten innerhalb von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen.
G. Mit Schreiben vom 12. April 2012 informierte die Beschwerdeführerin über einen Arztbesuch bei den (...) gleichentags. Es sei jedoch mehr als ein Termin notwendig, um ein psychologisches Gutachten zu erstellen, weshalb sie um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens bitte.
H. Mit Verfügung vom 20. April 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Frist letztmals bis zum 7. Mai 2012 erstreckt.
I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin mit einem von der behandelnden Ärztin unterschriebenen Gesuch um Fristerstreckung bis zum 27. Juli 2012, da noch mehrere Gespräche mit der behandelnden Ärztin von Nöten seien.
J. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen. Dem kam das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 nach.
K. Die Einladung an die Beschwerdeführerin, bis zum 7. Juni 2012 ihr Re-plikrecht wahrzunehmen, blieb unbeantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung hat, sind ihr keine Parteikosten zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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