Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1142/2012
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...).
A. Die tamilische Beschwerdeführerin aus Colombo reiste eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer Tochter (D-1143/2012) am 9. Juni 2009 über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 10. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Die Erstbefragung erfolgte im B._______ am 16. Juni 2009, die Bundesanhörung fand am 14. Juli 2009 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Colombo und habe dort mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter gelebt. Ihr Ehemann sei (...) und habe zu Hause mit (...) gehandelt. Unbekannte hätten im Zeitraum Januar bis Mai 2009 drei Mal von ihnen Geld erpresst. Bei der ersten Erpressung sei ihnen gesagt worden, da alle Kinder im Ausland lebten, müssten sie dafür bezahlen. Nach der ersten Gelderpressung hätten sie sich erfolglos an die Polizei gewandt. Diese habe ihnen gesagt, sie könne nur eine Anzeige entgegennehmen, wenn sie ihnen Namen nennen könnten. Sie hätten die ersten beiden Male gezahlt und beim dritten Mal, als es die gleichen Erpresser gewesen seien wie bei der ersten Erpressung, sei ihr Mann von den Unbekannten gestossen und ihre Tochter gewaltsam entführt worden, als sie sich geweigert hätten zu zahlen. Erst nachdem die Entführer etwa eine Woche später den gewünschten Betrag erhalten hätten, sei diese wieder freigelassen worden. Einige Tage nach der Freilassung der Tochter seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zusammen ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012- stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem der Tochter (D-1143/2012), die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie stellte in der Beschwerde neue Beweismittel in Aussicht und rügte, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, indem es in der vorinstanzlichen Verfügung wesentliche Angaben zu den Erpressern, zum Ablauf der Erpressungen und der Entführung und deren Auswirkungen auf die Familie nicht erwähnt habe. Aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter seien die fehlenden Sachverhaltserwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 informierte die Instruktionsrichterin, dem Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und demjenigen ihrer Tochter werde insofern Rechnung getragen, als dass die Verfahren parallel behandelt würden. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde erweise sich als gegenstandslos angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung der in der Beschwerde genannten und allfällig weiteren Beweismittel.
E. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung von "(...)" vom 9. März 2012 und zusätzlich einen allgemeinärztlichen Bericht von (...), vom 1. März 2012 ein.
F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen. Dem kam das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 nach. Hierbei äusserte es sich insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
G. Die Einladung an die Beschwerdeführerin, bis zum 7. Juni 2012 ihr Re-plikrecht wahrzunehmen, blieb unbeantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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