Entscheiddatum: 22.08.2024Publikationsdatum: 09.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1112/2024
Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 7. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Tessin und Zentralschweiz zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2023 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 5. Februar 2024 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst vor einer Verhaftung verlassen, weil er im Jahr 2015 der Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen, deswegen im April 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 5. September 2023 angeklagt worden sei. Im Weiteren habe ihm die kurdisch-syrische Partei der Demokratischen Union (PYD) seit dem Parteiaustritt seiner Schwester im Jahr 2014 Probleme bereitet. Seine Familie sei danach immer wieder behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen. Beispielsweise habe die kurdische Regierung im Jahr 2015 seinem Vater beim Bau einer grossen Firma Genehmigungsprobleme bereitet. Im Oktober 2023 hätten Mitglieder der PYD - konkret ein Mann namens J. in Begleitung von Asayesh-Agenten - dieses Bauprojekt mit einem Bulldozer zerstören wollen, was zu einem Streit zwischen ihnen und dem Vater geführt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingegriffen und J. ge-stossen. Aufgrund dieses Handgemenges und zur Vermeidung künftiger Probleme mit PYD-Mitgliedern sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag beziehungsweise am 20. Oktober 2023 aus seinem Heimatstaat ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen und zum Nachweis seiner Identität reichte er zahlreiche Dokumente, teilweise im Original, ein (Einberufung zum Militärdienst, Haftbefehl, Anklageschrift, Militärdienstheft, Schulunterlagen/-zeugnisse, Universitätsausweis, Familienbuch, Personenstandregisterauszug, Heiratsurkunde, Identitätsausweis).
C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf.
D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 12. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das Aktenverzeichnis sowie in die vollständig nummerierten Akten und in den USB-Stick, um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
F.Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G.Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 1. März 2024 unter Feststellung der bereits erfolgten Einsicht in das Aktenverzeichnis beziehungsweise in den USB-Stick die Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
H.Mit Eingabe vom 26. März 2024 beziehungsweise vom 13. April 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein weiteres Beweismittel ein (Kopie und Original syrischer Strafregisterauszug inkl. Übersetzung).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren auf Kassation die formellen Rügen erhoben, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und die Pflicht zur vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung verletzt. So habe sie die Vorbringen betreffend die Risikofaktoren, namentlich die kurdische Herkunft und das Risikoprofil der Familie, nicht gesamthaft, die Beweismittel nicht vollständig und die Glaubhaftigkeit der Aussagen falsch gewürdigt. Es sei willkürlich, einzelne eingereichte Beweismittel als nicht relevant beziehungsweise käuflich erwerbbar einzustufen und deswegen auf ihre rechtsgenügliche, vollständige Abklärung zu verzichten.
4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.4 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den eingereichten Beweismitteln, soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind, auseinander (vi-Entscheid, Ziff. I/4, Ziff. II/3). Der Beschwerdeführer begründet nicht rechtsgenüglich, welche Beweismittel nicht gewürdigt worden sein sollen (Beschwerde, Art. 12) und solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde nicht willkürlich, einzelne Beweismittel als nicht relevant einzustufen. Zudem beschlägt die umstrittene Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die materielle Würdigung der Sache, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher einzugehen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache.
Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Ebensowenig ist eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
4.5 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Weder seine Beweismittel noch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran etwas zu ändern.
Betreffend Glaubhaftigkeit habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für eine intensive Verfolgung beziehungsweise für aktuelle Probleme mit der PYD infolge des Austrittes seiner Schwester aus der Partei (2014) oder eines Streites mit J. (2023) als deren Mitglied anführen können. Das Bauprojekt des Vaters habe bereits im Jahr 2015 begonnen, jedoch sei J. erst am Tag des Streites im Jahr 2023 zum ersten Mal auf die Baustelle gekommen. Der Erklärungsversuch, J. habe den Bau erst 2023 aufgrund Verzögerungen infolge von Bewilligungsproblemen besucht, überzeuge angesichts seiner Angaben, vor dem 19. Oktober 2023 seien immer wieder andere Beamte auf die Baustelle gekommen und hätten das Vorweisen von den von ihm bei den Behörden eingeholten Genehmigungen zur legalen Fortführung des Projekts verlangt, nicht. Die Begründung, J. habe Geld von der Familie gefordert, weil solche Geldforderungen (beispielsweise) seiner persönlichen Erfahrung mit kurdischen Regierungsbeamten entsprechen würden, sei vage und ohne Einzelheiten ausgefallen. Die Schilderungen würden insgesamt keine Furcht vor intensiver, zukünftiger Verfolgung darlegen. Sie seien nicht plausibel und damit unglaubhaft.
Obwohl der Beschwerdeführer vorbringe, er (und seine Familie) hätten wegen des Parteiaustritts seiner Schwester Probleme mit der PYD, sei ihm persönlich in seinem Heimatland nie etwas passiert. Trotz der angeblich seit dem Jahr 2014 bestehenden behördlichen Schikanen, die sich in fehlender Unterstützung beispielsweise beim Erhalt von Benzin, Bauernhilfe und den Bauprojektgenehmigungen gezeigt hätten, habe er Syrien vor dem 23. Oktober 2023 nie verlassen. Nach den geschilderten Anhaltungen durch die kurdischen Behörden an Kontrollpunkten und den vorübergehenden Mitnahmen auf die Polizeistation zur Überprüfung seiner Dokumente, sei der Beschwerdeführer immer wieder freigelassen worden. Solche Schikanen würden keine Verfolgung in der nötigen Intensität von Art. 3 AsylG darstellen.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringe, im Jahr 2015 zum Militärdienst einberufen worden und dieser Pflicht nicht nachgekommen zu sein, weshalb im Jahr 2018 ein Haftbefehl ausgestellt und er am 5. September 2023 wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt worden sei, bedürfe eine Wehrdienstverweigerung zusätzlicher Risikofaktoren für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Im vorliegenden Fall seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die ihn als politischen Gegner erscheinen liessen und er habe auch keine Beweise vorgelegt, die auf ein Risikoprofil schliessen liessen. Gemäss eigenen Angaben sei er nach der Einberufung weder je wieder von der syrischen Polizei angehalten worden noch habe er sonst persönliche Probleme mit den syrischen Militärbehörden gehabt. Die eingereichte Vorladung, der Haftbefehl und die Anklageschrift würden einzig aufzeigen, dass er zum Militär einberufen und für die Wehrdienstverweigerung eine legitime Strafe erhalten werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Militärdienstverweigerung und die hierzu eingereichten Beweismittel würden demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sowie die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen.
Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vorgebrachten Wiederholungen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Entgegen den Angaben in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe sich im Dorf versteckt gehalten, habe er in der Anhörung erklärt, wegen der Kontrollpunkte der Truppen des syrischen Regimes nicht weiter als bis nach Maabade gegangen zu sein. Die Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch die syrischen Behörden stünden im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Insofern die Rechtsvertretung die politischen Ansichten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung näher untersucht haben wolle, werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie erklärt habe, Angst wegen seiner politischen Ansichten oder aus einem anderen Grund zu haben. Zudem könne die Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, da sich solche Originalbelege in Syrien leicht beschaffen liessen. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass das syrische Regime in Gebieten, die nicht der Opposition angehören würden, junge Männer zur Militärdienstleistung auffordere (Provinz Hassaka), seien vom Beschwerdeführer keine Vorfälle berichtet worden, die er persönlich mit den syrischen Militärbehörden erlebt habe oder einen Verstoss gegen militärische Kriterien darstellen würden. Im Weiteren seien in der Stellungnahme keine Angaben gemacht oder Beweise eingereicht worden, welche auf mögliche zusätzliche Risikofaktoren schliessen lassen würden. Eine angebliche Verfolgung durch die syrisch-kurdischen Behörden stehe im Zusammenhang mit dem Parteiaustritt der Schwester, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie derzeit frei in ihrem Heimatland bei ihren Eltern lebe und arbeite. Den nach der Zeit als Sympathisant der PYD beziehungsweise ab 2014 erlittenen Schikanen des Beschwerdeführers mangle es an der asylrechtlich nötigen Intensität.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und hält den Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen, er habe die Verfolgung durch J. beziehungsweise die PYD nicht erklären können, weil sie auf unlogisches Verhalten Dritter zurückzuführen sei und nicht, weil das Vorbringen unglaubhaft sei. Seine Ausführungen seien sehr ausführlich sowie von zahlreichen Realkennzeichen geprägt und die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mitgewürdigt. Alsdann sei offensichtlich, dass das Handgemenge auf der Baustelle zwischen dem Beschwerdeführer und J. zu seiner direkten politischen Verfolgung durch die PYD geführt habe. Zudem habe die Motivation der PYD, den Beschwerdeführer zu verfolgen, ihren Ursprung bereits in der «Befreiung» und Rückführung der Schwester in die Familie. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer zusätzliche Risikofaktoren auf, indem er politisch aktiv gewesen und von kurdischer Ethnie sei, weswegen er im syrischen Militär einen Ethnie- und Politmalus erleide. Die Militärdienstverweigerung habe der Beschwerdeführer mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Weitere zusätzliche Risikofaktoren seien die illegale Ausreise, wegen der er als Regimefeind und Landesverräter gelte, sowie seine politische Familie, die im Visier der syrischen Behörden stehe. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund im Jahr 2015 erfolgter Teilnahme an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat verurteilt und seither zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung der Vorbringen würde er sowohl vom syrischen Militär als auch von der PYD (quasistaatlich) gezielt asylrechtlich relevant verfolgt.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die vorin-stanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung sowie vorstehende Erwägungen (E.) 6.1 verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der Beschwerdeführer vermag an der Einschätzung der unglaubhaften Vorbringen mit seiner pauschalen, gegenteiligen Meinung nichts zu ändern. Ebensowenig überzeugt der Erklärungsversuch der fehlenden Plausibilität seiner Schilderungen mit unlogischem Verhalten Dritter (Beschwerde, Art. 15, 16, 20). Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Syrien bekanntermassen Dokumente - wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Wehrdienstunterlagen beziehungsweise die Einberufung zum Militärdienst, der Haftbefehl und die Anklageschrift - käuflich erhältlich sind, weshalb ihr Beweiswert niedrig ist. Es kann auf die ebenfalls bezüglich der Beweismittel zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/3), denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt wird. Dasselbe gilt auch für den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Strafregisterauszug vom 12. März 2024. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss diesem seit dem 6. April 2015 wegen Teilnahmen an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat verurteilt und seither zur Verhaftung ausgeschrieben sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich, er sei deswegen jemals von der Polizei angehalten worden. Gemäss eigenen Angaben hat er nie Probleme mit den syrischen Polizeibehörden gehabt (A19/14, F55), wobei er seit dem Parteiaustritt seiner Schwester im Jahr 2014 bis zur Ausreise mehrmals von der Polizei kontrolliert, seine Dokumente auf der Polizeistation geprüft und er alsdann jeweils nach ein bis sechs Stunden wieder freigelassen worden sei (A19/14, F81). Ungeachtet der Echtheit des Strafregisterauszugs mit der darin genannten Verurteilung und des vorliegenden Haftbefehls erlitt der Beschwerdeführer in Syrien deswegen keine beziehungsweise keine asylrechtlich relevanten Nachteile und es ist - unter den gegebenen Umständen - auch nicht davon auszugehen, dass die angebliche Verurteilung vom 6. April 2015 wegen Teilnahmen an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat mit Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz wäre. Sodann gehen aus den bisherigen Vorbringen (Anhörung) - nebst pauschal erwähnten Sympathien für die PYD und der Zugehörigkeit der Schwester zur Partei bis zum Jahr 2014 - keinerlei Hinweise auf konkrete politische Aktivitäten des Beschwerdeführers (oder seiner Familie) in Syrien hervor. Ebenso werden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf mit keinem Wort frühere (oder auch aktuelle) politische Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere keine Demonstrationsteilnahmen, erwähnt, sondern im Gegenteil, es wird auf die (damalige) politische Zurückhaltung des Beschwerdeführers hingewiesen (A25/2; «L'approfondimento di tale relazione tra la renitenza e le idee politiche del richiedente siano meritevoli di disamina»). Auch der Beschwerde mangelt es an diesbezüglich substantiellen Vorbringen. Das Beweismittel (act. 5 und 6) vermag keine (zusätzlichen) Risikofaktoren zu belegen beziehungsweise an der Einschätzung der Asylrelevanz nichts zu ändern. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es sei bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass er glaubhafte Angaben gemacht habe, nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, Art. 15), zumal erwartet wird, dass er die Wahrheit sagt.
Alsdann führt - entgegen der Beschwerde (Art. 37 ff.) - gemäss Praxis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung («Willkür») ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise keiner (glaubhaften) Verfolgungssituation ausgesetzt war, und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner hat er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auch nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten.
7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeine Kriegssituation im Heimatstaat, aber auch die Ereignisse im Irak beziehungsweise ausserhalb des Heimatstaates, keine Asylgründe nach Art. 3 AsylG darstellen. Wie nachstehend in E. 9 zu sehen sein wird, wurde der allgemeinen kriegsgeprägten Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (infolge der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung) Rechnung getragen.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 11. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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