Entscheiddatum: 11.04.2024Publikationsdatum: 25.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1076/2024 law/blp
Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 18. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person befragt und am 24. Januar 2024 einlässlich gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
B.b Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er gehöre der Ethnie der Kurden an, sei sunnitischen Glaubens und im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen, wo er die Schule bis zum Gymnasium absolviert habe. Im Jahr 2013 habe er in D._______ die Aushebung durchlaufen und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Weil er sich an der Universität immatrikuliert habe, habe er den Grundwehrdienst aufschieben können. Von 2014 bis 2016 habe er - mit einem Jahr Unterbruch - an der Universität E._______ (...)- und (...)wissenschaft studiert. Als Student habe er bei seinem Bruder im Stadtteil F._______ und auf dem Universitätscampus im Stadtteil G._______ gewohnt. Im Jahr 2015 habe er beim Betreten kurdischer Gebiete ein Militäraufgebot von den Kurden erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er Ehrendienst leisten müsse. Nach drei Jahren habe er sein Studium abgebrochen, um sich um seine kranken Eltern zu kümmern. Infolgedessen habe er den Grundwehrdienst nicht länger aufschieben können. Um sich dem Grundwehrdienst zu entziehen, sei er fünfzehn Tage vor Ablauf der jüngsten Verschiebung, am (...), legal in den N._______ ausgereist. Bis Ende des Jahres 2019 habe er in einem Restaurant in H._______ gearbeitet. Da er als Syrer im N._______ nicht gut behandelt worden sei, sei er im Jahr 2019 freiwillig und mit Hilfe seines Bruders illegal nach E._______ zurückgekehrt. Nach seiner Heimkehr habe er in demselben Haus wie seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie im Stadtteil F._______ gelebt. Innerhalb des mehrheitlich von ethnischen Kurden bewohnten Stadtteils habe er sich einigermassen frei bewegen können. Am (...) habe er seine heutige Ehefrau geheiratet, die in der Folge in seinen Haushalt gezogen sei.
Am 19. Oktober 2023 habe eine Palästinenserin aus seiner Nachbarschaft an die Türe seines Hauses geklopft. Weil er alleine zu Hause gewesen sei, habe er die Türe geöffnet. Seine Nachbarin habe ihn dazu aufgefordert, bei einer Demonstration mitzumachen, um Israels terroristische Taten blosszustellen. Er habe der Nachbarin entgegnet, dass wenige Tage zuvor im Dorf I._______ Kurden durch türkische Bombardierung getötet worden seien und in Syrien niemand dagegen demonstriert habe. Die Begegnung habe zu einer ethnisch begründeten Auseinandersetzung geführt. In der Folge habe die Nachbarin ihn bei den syrischen Behörden angezeigt. Sie habe ihm vorgeworfen, ein Spitzel zu sein. Aus diesem Grund habe der Militärsicherheitsgeheimdienst das Haus seiner Familie gestürmt. Weil er durch seine Angehörigen rechtzeitig gewarnt worden sei, sei ihm die Flucht aus dem Haus gelungen. Infolge des Vorfalls hätten die syrischen Behörden herausgefunden, dass er aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Weil die Behörden ihm vorwerfen würden, ein Verräter und ein Spitzel für den israelischen Staat zu sein, sei er am 25. Oktober 2023 illegal aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte er, getötet zu werden.
Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er leide an psychischen Beschwerden, die sich im Alltag in Schlafproblemen und Albträumen äusserten. Zudem benötige er aufgrund von Kniebeschwerden eine Physiotherapie.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte mit der Nationalnummer (...), ausgestellt am (...) (im Original), einen Auszug aus seinem Militärbüchlein mit Militärbucheinträgen, den Ehevertrag / Entscheid des Gerichts in J._______, dass seine ausserhalb des Gerichts geschlossene Ehe in J._______ registriert worden sei, einen Auszug aus dem Familienregister / Zivilregister der arabischen syrischen Bürger, ausgestellt am (...) im Postdienstleistungszentrum K._______ in der Provinz E._______, das Familienbüchlein seiner Ehefrau, die syrische Identitätskarte seiner Ehefrau mit der Nationalnummer (...), ausgestellt am (...), den Strafregisterauszug / eine Zusammenfassung des Strafregisters, ausgestellt im Dienstzentrum L._______ am (...) und einen Strafregisterauszug seines Neffen, je in Kopie, ein.
C. Am 8. Februar 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf aus. Diese reichte dazu am 9. Februar 2024 beim SEM eine Stellungnahme ein.
D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wies ihn dem Kanton M._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig verfügte es, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten.
E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 12. Februar 2024 ihr Mandat nieder.
F. Mit Eingabe seines am 13. Februar 2023 neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Februar 2024 (Datum Poststempel: 19. Februar 2024) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestätigung vom 12. Februar 2024, ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 27. Dezember 2023 betreffend Strafregisterauszug, ein Foto eines Strafregisterauszugs, je in Kopie, sowie die Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 und eine Erklärung betreffend Wechsel des Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024, je im Original, bei.
G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 11. März 2024 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
I. Am 8. März 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen durch die Kurden respektive die YPG (Volksverteidigungseinheiten, kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Anmerkung BVGer) würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und die von ihm vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
Der Beschwerdeführer habe erwähnt, er sei im Jahr 2015 beim Betreten kurdischer Gebiete von den Kurden aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Es treffe zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partei der Demokratischen Union, kurdisch Partiya YekÎtiva Demokrat, Anmerkung BVGer) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten «Defence Service» zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Es könne sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Demnach würden die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der Kurden respektive der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er in Syrien den Militärdienst habe leisten müssen. Aufgrund eines Konflikts mit einer Nachbarin und einer Anzeige gegen seine Person sei den syrischen Behörden aufgefallen, dass er sich dem Grundwehrdienst entzogen habe, weshalb er von der Militärsicherheitsabteilung gesucht worden sei. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern damit zu rechnen sei, dass der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, würden die Strafmassnahmen eine flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erfolge somit nur dann aus politischen Gründen, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorlägen, die darauf schliessen liessen, dass ein Dienstverweigerer als Regimegegner angesehen werde. Hingegen sei davon auszugehen, dass Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohe. Im Falle des Beschwerdeführers lägen keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Zwar habe er angegeben, dass sein Vater Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans gewesen sei und aus diesem Grund vor Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden sei. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Engagements seines Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Nachdem sein Vater krank geworden sei, habe dieser seine politischen Aktivitäten aufgegeben. Heute würden seine Eltern in E._______ leben. Von der Verhaftung seines Vaters vor Ausbruch der Unruhen in Syrien abgesehen habe es keine weiteren Vorfälle mit den syrischen Behörden gegeben. Weiter habe der Beschwerdeführer vor Aufnahme seines Studiums im Jahr 2012 und 2013 im Haus seiner Familie in C._______ an Sitzungen des Studentenvereins teilgenommen. Dieser habe der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syrien angehört. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der Partei gewesen. Nachdem er an die Universität gegangen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu oppositionspolitisch aktiven Personen mehr gehabt. Es dürfe angenommen werden, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von seiner Teilnahme an politischen Treffen hätten. Der Umstand, dass er sich regulär ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, die Universität habe besuchen und im Jahr 2017 regulär aus Syrien habe ausreisen können, weise darauf hin, dass er nicht im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Seine Aussage, wonach die syrischen Behörden erst nach der Anzeige seiner Nachbarin auf den Umstand aufmerksam geworden sei, dass er militär-säumig sei, und er sich davon relativ frei in seinem Stadtviertel habe bewegen können, stütze diese Vermutung. Zudem habe er angegeben, persönlich keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Die von ihm vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens könne somit verzichtet werden. Eine spätere Geltendmachung werde vorbehalten.
Daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere die Kopie seines Militärbüchleins mit Militärbucheinträgen, die zeigen würden, dass er seinen Grundwehrdienst aufgeschoben habe, sowie sein Strafregisterauszug, dem das SEM entgegen seiner Aussage keinen Eintrag habe entnehmen können, nichts zu ändern vermögen. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner vorgebrachten Wehrdienstverweigerung zu ändern vermögen.
Seine Rechtsvertretung - so das SEM weiter - habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit dem voraussichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei. Er werde nicht nur wegen des Wehrdienstes gesucht, sondern weil er verdächtigt worden sei, als pro-Israel-Spitzel gegen das syrische Regime tätig zu sein. Vorliegend sei - mit Verweis auf das beiliegend nachgereichte Militärbüchlein im Original - die geltend gemachte Verfolgung unbestritten. Ihr werde jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen. Im Lichte der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte es folglich zu prüfen, ob in seinem Fall zusätzliche exponierende Faktoren vorlägen. Seine früheren politischen Aktivitäten, namentlich die Tätigkeiten an Sitzungen des Studentenvereins der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syriens, die Probleme, die er deswegen erlitten habe, sowie die diversen Behördenkontakte anlässlich der Durchsuchungen an den Kontrollposten würden alleine nicht genügen, um ein Risikoprofil zu begründen, dürften jedoch auch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Auch die Tatsache, dass sein Vater langjähriges Mitglied der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syriens gewesen sei, sein Vater oft Sitzungen der Partei in seinem Haus abgehalten habe und deswegen auch vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden sei, verschärfe sein Profil. Ausschlaggebender exponierender Faktor sei die Tatsache, dass er seit Neustem als Spitzel Israels, der gegen das syrische Regime arbeite, wahrgenommen und deswegen wiederholt gesucht worden sei. Dies sowie seine früheren politischen Tätigkeiten, der Umstand, dass in seinem Zuhause oft politische Sitzungen abgehalten worden seien und sein Vater als politischer Oppositioneller dem Regime bekannt sei, würden bei ihm ein asylrelevantes Risikoprofil begründen. Er werde deswegen in Syrien als Regimekritiker eingestuft. Ihm drohe folglich in Kombination mit der Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Strafe. Im zugestellten Entwurf befasse sich die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich mit diesen diversen zusätzlichen exponierenden Faktoren. Insbesondere sei zu monieren, dass mit keinem Wort erwähnt worden sei, weshalb er nicht als Regimekritiker von dem syrischen Regime betrachtet worden sei, wenn dieses ihn aufgrund seiner vermeintlichen Spitzeltätigkeit wiederholt habe suchen lassen.
Dem Argument, wonach die geltend gemachte Verfolgung unbestritten sei, halte die Vorinstanz entgegen, dass die Aushebung beziehungsweise. das Vorliegen eines Militärbüchleins keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Wehrdienstverweigerung allein vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Was die geltend gemachten Risikofaktoren betreffe, halte die Vorinstanz ergänzend zu ihren obengenannten Erwägungen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Vater Mitglied der verbotenen Kurdistan-Demokratischen Partei gewesen sei. Aus diesem Grund sei sein Vater verhaftet worden. Weiter habe er angegeben, dass in seinem Haus "parteiliche Sitzungen" zum Erlernen der kurdischen Sprache stattgefunden hätten und dass sein Vater wegen etwas, das beim Beschuldigten im Haus im Dorf C._______ stattgefunden habe, verhaftet worden sei. Was genau seinem Vater vorgeworfen worden sei, gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor. In Anbetracht der Tatsache, dass es nach der Festnahme keine weiteren Vorfälle mit den syrischen Behörden gegeben habe, sein Vater ihn zur Aushebung begleiten und in E._______ habe leben können, hätten die syrischen Behörden kein nachhaltiges Interesse an seinem Vater gehabt. Entgegen dem diesbezüglichen Einwand lägen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, dass ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen später Probleme bereitet habe. So sei es ihm möglich gewesen, die Aushebung zu durchlaufen, sich an der Universität zu immatrikulieren, den Grundwehrdienst aufzuschieben und kurz vor Ablauf der Aufschiebung legal aus Syrien auszureisen. Der Umstand, dass er auf dem Heimweg von der Universität oft an Kontrollposten angehalten worden sei und aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe aussteigen müssen, weise auf diskriminierende Kontrollen, jedoch nicht ein gezieltes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person hin. Vielmehr stütze der Beschwerdeführer die Vermutung, dass er nicht gesucht worden sei. Der angebliche Vorwurf der syrischen Behörden, er sei ein Spitzel Israels, stütze sich auf die angebliche Anzeige seiner Nachbarin. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die syrischen Behörden ihn wegen seiner Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin habe umbringen wollen. Weshalb er aus Sicht des syrischen Regimes ein Spitzel Israels hätte sein sollen, habe er indes nicht richtig zu begründen vermocht. In Anbetracht des Umstands, dass er in E._______ habe studieren und auch nach seiner Rückkehr aus dem N._______ habe leben können, gehe die Vorinstanz von nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren aus. Daran vermöge auch das von ihm nachgereichte Militärbüchlein im Original nichts zu ändern. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes hätten rechtfertigen können.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen ausgeführt, der wichtigste Expositionsfaktor sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Kurzem als pro-Israel-Spitzel wahrgenommen und deswegen wiederholt gesucht worden sei. Sein asylrelevantes Profil sei damit verstärkt worden, da er heute noch vermehrter als in der Vergangenheit als politischer Gegner und Verräter des syrischen Regimes gesehen werde. Dies verstärke die Rekrutierungsversuche der Behörden für den Wehrdienst. Die Vorinstanz befasse sich in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich mit diesen diversen, zusätzlich exponierenden Faktoren. Insbesondere werde nicht genug begründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Kritiker des syrischen Regimes betrachtet werde, wenn diese ihn aufgrund seiner vermeintlichen Spitzeltätigkeit wiederholt habe suchen lassen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden.
5.3 Ergänzend anzumerken ist, dass das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde als pro-Israel-Spitzel wahrgenommen, bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2024 geltend gemacht wurde. Das SEM gelangt in seiner Verfügung diesbezüglich jedoch zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig zu begründen vermocht, weshalb er aus Sicht des syrischen Regimes ein Spitzel Israels sein sollte. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgebracht. Ebenso wenig werden sonstige stichhaltige Argumente vorgetragen, die mit Blick auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichende Betrachtungsweise führen könnten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge über keine Risikofaktoren, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person durch die syrischen Behörden auslösen könnte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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