Entscheiddatum: 15.08.2024Publikationsdatum: 28.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1062/2024
Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 4. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 18. September 2023 ein Dublin-Gespräch durch, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Nachdem die französischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers abgelehnt hatten, hörte das SEM ihn am 31. Januar 2024 zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe mehrheitlich dort gelebt. Nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule sei er im Jahr (...) - wie viele andere junge Tamilen auch - zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden. Er habe etwa ein Jahr für die LTTE gearbeitet, wobei er auch ein Militärtraining absolviert und an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dann sei er von den LTTE geflüchtet und zu seiner Familie zurückgekehrt. Im April 2009 hätten sie sich der sri-lankischen Armee ergeben und seien in ein Flüchtlingslager in C._______ gebracht worden. Sein Bruder sei wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet worden und in ein Rehabilitationscamp gekommen. Er selbst sei mit seinen Eltern nach Indien geflüchtet, um diesem Schicksal zu entgehen. Für rund zwei Jahre habe er in Indien gelebt, bevor er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe er später ein Geschäft für (...) geführt sowie einen Minibus für Personentransporte vermietet. Seine Probleme hätten im Jahr 2016 begonnen, als Beamte des Criminal Investigation Department (CID) ihn kontaktiert und ihm vorgeworfen hätten, er sei bei den LTTE gewesen und habe die vorgeschriebenen Eingliederungsmassnahmen nicht absolviert. Sie hätten ihm gesagt, er müsse bereit sein, bei ihnen vorbeizukommen, es sei denn, er bezahle eine gewisse Geldsumme. In diesem Fall werde er aus dem Register gestrichen und seine Akte vernichtet. Er habe sich zwar geweigert, ihnen Geld zu geben. Als die Beamten am nächsten Tag in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, habe sein Vater diesen jedoch den geforderten Betrag ausgehändigt. In der Folge sei er etwa zwei Jahre lang in Ruhe gelassen worden. Dann sei er erneut von CID-Beamten behelligt und aufgefordert worden, ihnen Geld zu bezahlen. Auch seine Ehefrau sei bedroht worden, weshalb er versucht habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der zuständige Polizist habe sich zuerst geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen, diese aber schliesslich - nachdem er darauf bestanden habe - formalitätshalber niedergeschrieben. Kurz darauf habe er sich mit einem parlamentarischen Abgeordneten treffen wollen. Unterwegs sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee angehalten und mit Schlagstöcken verprügelt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe anlässlich des «Heldentags» eine Versammlung organisiert und anschliessend nicht aufgeräumt. Er habe schwere Kopfverletzungen erlitten und sich für rund eine Woche in Spitalpflege begeben müssen. Sodann habe er mehrfach Angehörigen der Partei Tamil National Alliance (TNA) seinen Minibus zur Verfügung gestellt, beispielsweise um Personen zu Versammlungen zu fahren. Das CID habe ihn deswegen bedroht und aufgefordert, dies zu unterlassen. Zudem habe er selbst an Kundgebungen der TNA sowie weiteren Anlässen teilgenommen. Als er am (...) Februar 2019 auf dem Heimweg von einer Kundgebung gewesen sei, sei er von Sicherheitskräften angehalten worden. Diese hätten ihn geschlagen und in einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort hätten die Beamten ihn nach Waffenverstecken der LTTE gefragt und ihm vorgeworfen, er mische sich in die Politik ein. Dabei sei er schwer gefoltert worden. Sie hätten ihm etwa einen Zehennagel gezogen und ihn mit Gewehrkolben, Eisenstangen und Holzstöcken geschlagen. Zudem sei er Opfer sexueller Gewalt geworden. Er habe geweint und gefleht sowie angeboten, Geld zu bezahlen, wenn er freigelassen werde. Am dritten Tag sei er zu einer Bushaltestelle in C._______ transportiert und auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater habe ihn in Empfang genommen und nach D._______ gebracht. Später habe er ihm erzählt, er habe Lösegeld bezahlt, um ihn freizubekommen, wobei die Beamten ihm gesagt hätten, sie würden seinen Sohn - den Beschwerdeführer - liquidieren, wenn sie ihn noch einmal erwischten. In D._______ sei er von einem Verwandten medizinisch behandelt worden. Dann habe sein Vater mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen und dieser habe seine Ausreise organisiert. Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau mehrmals von CID-Beamten einvernommen und nach ihm gefragt worden. Zudem sei sein Vater mitgenommen und tätlich angegriffen worden. Aufgrund der Folterungen sei er schwer erkrankt und schliesslich an einem Herzinfarkt gestorben.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentariers sowie eines Friedensrichters, einen Lernfahrausweis, eine Bestätigung des Todes seines Vaters, einen Polizeireport vom (...) 2018, mehrere Fotos von Demonstrationen sowie drei Dokumente betreffend seinen Bruder ein (alle in Kopie). Daneben wurden mehrere Arztberichte eingereicht, in welchen dem Beschwerdeführer unter anderem (...) sowie (...) diagnostiziert wurden. Ferner befinden sich bei den Akten eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte.
C. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 7. Februar 2024 einen Entscheidentwurf. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 eine Stellungnahme dazu ein.
D. Mit als dringend bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang beim SEM am 9. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein.
E. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid, einer Vollmacht sowie der Empfangsbestätigung - zwei Unterstützungsschreiben vom 12. Februar 2024 respektive 5. Januar 2020 bei.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund von verschiedenen Vorwürfen mehrmals von Beamten entführt und schwer misshandelt worden, wobei er nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass sämtliche Benachteiligungen im Zusammenhang mit Geldforderungen erfolgt seien. Demgegenüber sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien daher nicht in einem der in Art. 3 AsylG aufgelisteten Motive begründet. Die CID-Beamten hätten ihn vielmehr in der Absicht verfolgt, sich an ihm zu bereichern. Die betreffenden Vorbringen entfalteten somit offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz und es könne darauf verzichtet werden, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Bei seinen Verfolgern handle es sich um kriminelle Beamte und es stehe dem Beschwerdeführer frei, mit einem Anwalt gegen diese vorzugehen, wenn sich die Begebenheiten wie von ihm geltend gemacht zugetragen haben sollten. Sodann ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erweise sich grundsätzlich als zumutbar und es bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien detailliert und ohne Widersprüche ausgefallen und es sei ohne Weiteres von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Er habe dargelegt, dass die Verfolgungsmassnahmen des CID auf seine früheren Verbindungen zu den LTTE sowie die Unterstützung der tamilischen Partei TNA zurückzuführen seien. Bei der Kontaktaufnahme durch CID-Beamte im Jahr 2016 hätten ihm diese vorgeworfen, ein LTTE-Angehöriger zu sein und keine Eingliederungsmassnahmen absolviert zu haben. Ausserdem sei er vom CID bedroht worden, weil er der TNA sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Weiter sei er bei seiner Festnahme im Februar 2019 mit einem Foto konfrontiert worden, welches ihn anlässlich einer Demonstration gezeigt habe. Es sei daher offensichtlich falsch, dass die Verfolgungsmassnahmen lediglich auf ein finanzielles Motiv zurückzuführen seien. Vielmehr sei er aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie die TNA und damit aufgrund von politischen und ethnischen Motiven verfolgt worden. Angesichts der wiederholten Behelligungen des Beschwerdeführers sowie seiner Angehörigen durch Sicherheitskräfte habe er objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Des Weiteren habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, die sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er geltend mache, Opfer von Folter geworden zu sein. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen, werde beantragt, ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls erstellen zu lassen. In dieser Hinsicht könne vorliegend nicht von einer vollständigen Sachverhaltserstellung und rechtsgenüglichen Würdigung beziehungsweise Begründung der Vorinstanz ausgegangen werden.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit kann sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Sie darf dabei aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 m.H.).
4.2 Sodann wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
5.1 Die Vorinstanz setzt sich vorliegend nicht mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, da sie der Ansicht ist, diese seien offensichtlich nicht asylrelevant. Diese Schlussfolgerung lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer setzte seine Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften von Anfang an in einen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie seiner Unterstützung der TNA. So hätten ihm die Beamten bei der Kontaktaufnahme im Jahr 2016 vorgeworfen, dass er ein LTTE-Angehöriger sei und keine Eingliederungsmassnahmen durchlaufen habe (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 [nachfolgend Akte 24], F91 und F103). Weiter erwähnte er, dass er von Armeesoldaten verprügelt worden sei, weil er eine Versammlung am «Heldentag» organisiert und anschliessend nicht aufgeräumt habe. Bei diesem Vorfall sei er schwer am Kopf verletzt worden und habe sich eine Woche in Spitalpflege begeben müssen (vgl. Akte 24, F97). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom CID bedroht worden, weil er seine Fahrzeuge TNA-Politikern zur Verfügung gestellt habe (vgl. Akte 24, F97 S. 11). Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses im Februar 2019 erklärte er, dass er im Anschluss an eine politische Kundgebung von den Sicherheitskräften festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht und schwer gefoltert worden sei, wobei er nach Waffenverstecken der LTTE gefragt und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, er mische sich in die Politik ein (vgl. Akte 24, F97 S. 11 f.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein soll, einen klaren Konnex zu seinen geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE sowie zur TNA respektive seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen aufweisen. Ein politisches oder ethnisches Verfolgungsmotiv lässt sich daher nicht von Vornherein ausschliessen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er angab, er sei nach der Bezahlung von Bestechungsgeld an CID-Beamte zeitweise in Ruhe gelassen worden und eine Lösegeldzahlung seines Vaters habe dazu geführt, dass er aus der Haft entlassen worden sei (vgl. Akte 24, F94, F96 und F97, S. 11 f.). Allfällige finanzielle Forderungen von einzelnen Beamten ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner behaupteten Tätigkeiten für die LTTE überhaupt erst ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, und nicht etwa aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse. Hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses, bei welchem er von Soldaten verprügelt und schwer am Kopf verletzt worden sei, ist derzeit kein finanzielles Motiv zu erkennen. Weiter ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mitnahme und die erlittenen Folterungen nicht einfach als unerheblich erachtet werden könnten, nur weil sie angeblich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sein sollen. Im Übrigen erscheint dies - ausgehend von den Aussagen anlässlich der Anhörung - als unwahrscheinlich, nachdem er auf dem Heimweg von einer Demonstration angehalten, festgenommen und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, er wisse über Waffenverstecke der LTTE Bescheid und mische sich in Politik ein. Selbst wenn sein Vater durch Bestechung eines höheren CID-Beamten seine Entlassung erwirkt habe (vgl. Akte 24, F127 f.), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass bereits die Festnahme, Befragung und Folter nur aufgrund eines finanziellen Motivs erfolgt wären.
5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive zurückzuführen sein könnten. Das SEM stützt seine Argumentation unter anderem auf eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Benachteiligungen im Zusammenhang mit Geldforderungen erfolgt seien. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Frage lautete, ob es bei den erlittenen Behelligungen vor allem um Geld gegangen sei. In seiner Antwort erklärt der Beschwerdeführer zwar, dies sei korrekt, kommt aber unmittelbar danach auf seine Unterstützung der TNA zu sprechen (vgl. Akte 24, F130). Daraus abzuleiten, sämtliche vorgebrachten Probleme seien einzig auf finanzielle Forderungen von kriminellen Beamten zurückzuführen, greift im Lichte der gesamten Darstellungen des Beschwerdeführers zu kurz. Zudem schliesst eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive nicht aus, dass einzelne Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Verfolgungshandlungen auch als Möglichkeit sehen, sich persönlich zu bereichern. Die vom SEM gezogene Schlussfolgerung, die geltend gemachten Benachteiligungen seien klarerweise ausschliesslich auf finanzielle Motive zurückzuführen, erweist sich nach dem Gesagten aufgrund der bestehenden Aktenlage als nicht haltbar.
5.3 Bei dieser Sachlage ist es von entscheidender Bedeutung zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann vorliegend nicht einfach «ohne Weiteres» davon ausgegangen werden, dass sich die Ausführungen zu den Asylgründen als glaubhaft erweisen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfahren behandelt und er wurde ein einziges Mal angehört, wobei er umfangreiche Vorbringen geltend machte. Eine sorgfältige Prüfung seiner Aussagen erscheint daher unumgänglich, wobei sich überdies die Frage stellen dürfte, ob eine ergänzende Anhörung zur vollständigen Sachverhaltserstellung erforderlich ist. So hält der Beschwerdeführer etwa zum Ende der Anhörung hin fest, er habe «seine Probleme alle zusammengefasst» (vgl. Akte 24, F137), was möglicherweise darauf hindeutet, dass er weitere Ausführungen hätte machen können. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht überzeugt und die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit - und in einem zweiten Schritt auf ihre Asylrelevanz - zu prüfen. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.1 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe die sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente nicht unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils gewürdigt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren geltend macht. So bringt er vor, dass er im Jahr (...) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, etwa ein Jahr für diese gearbeitet und auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe (vgl. Akte 24, F70 ff.). Zudem habe er die TNA unterstützt und sei an politischen Demonstrationen gewesen (vgl. Akte 24, F97 und F116 ff.). An anderer Stelle erwähnte er, sein Bruder sei nach dem Krieg verhaftet worden wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein (vgl. Akte 24, F79). Dieser habe auch an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen müssen und leide noch heute unter deren Folgen (vgl. Akte 24, F103). Ferner verfügt der Beschwerdeführer nicht über ordentliche Reisepapiere und hält sich gemäss eigenen Angaben seit 2019 nicht mehr im Heimatstaat auf. Das SEM hat es vorliegend - wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird - gänzlich unterlassen, allfällige Risikofaktoren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung zu würdigen.
6.4 Eine umfassende Risikofaktorenprüfung setzt in casu ebenfalls voraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf seine Probleme mit den Sicherheitsbehörden, aber auch die eigenen und familiären Verbindungen zu den LTTE, einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Es versteht sich von selbst, dass eine Beurteilung der glaubhaft gemachten Risikofaktoren andernfalls gar nicht erfolgen kann. Die angefochtene Verfügung enthält nur die pauschale Feststellung, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung, welche den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht würde, enthält die Verfügung jedoch nicht, wobei darin auch eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken ist.
6.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Februar 2024, nachdem der Entscheidentwurf übermittelt und eine Stellungnahme dazu abgegeben worden war, weitere Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. SEM-Akte [...]-35/2). Dabei handelt es sich um einen Polizeireport vom (...) 2018, Fotos von Demonstrationen, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie Unterlagen betreffend seinen Bruder. Die betreffenden Beweismittel sind, mit Ausnahme der Identitätskarte, im Beweismittelverzeichnis erfasst worden. Zwar ist festzuhalten, dass diese Dokumente zu einem äusserst späten Zeitpunkt eingereicht wurden und namentlich nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht bereits mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar 2024 vorgelegt oder zumindest angekündigt worden waren. In der angefochtenen Verfügung werden aber zumindest die Dokumente betreffend den Bruder erwähnt (vgl. dort Ziff. I/3.), was zeigt, dass die Vorinstanz die Beweismitteleingabe noch vor dem Erlass ihres Entscheids zur Kenntnis nahm. Sie unterliess es jedoch, die Beweismittel vollständig in ihrer Verfügung zu erwähnen und diese in der Folge einer Würdigung zu unterziehen, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Vorliegend ist das SEM seiner Begründungspflicht in grober Weise nicht nachgekommen und hat den Sachverhalt - insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von allfälligen Risikofaktoren - unvollständig festgestellt. Die festgestellte Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist als schwerwiegend zu erachten. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz den Sachverhalt vollständig abzuklären und die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen respektive klare Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben. Überdies ginge dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen eine Instanz verloren. Eine Heilung der (gravierenden) Mängel der angefochtenen Verfügung fällt somit ausser Betracht.
7.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist namentlich anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, wobei etwa an eine ergänzende Anhörung oder ein medizinisches Gutachten in Bezug auf die geltend gemachte Folter zu denken ist. Sodann hat sie eine sorgfältige Prüfung der (glaubhaft gemachten) Risikofaktoren vorzunehmen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann
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