Entscheiddatum: 21.03.2024Publikationsdatum: 10.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1062/2022
Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch Marek Wieruszewski,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein ugandischer Staatsangehöriger aus B._______ im Distrikt Kampala, suchte am 24. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 30. Oktober 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme durch. Am 5. Dezember 2019 wurde er (erstmals) zu seinen Asylgründen befragt.
C. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen.
D. Am 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seinen Reisepass im Original sowie folgende Beweismittel zu den Akten:
Mitgliederausweis der Organisation D.\_\_\_\_\_\_\_ (Beweismittel [BM] Nr. 1; Original);
Dokument «Bail Bond» vom (...) 2016 (BM Nr. 2; Kopie);
Dokument bezüglich Verlängerungen der bedingten Freilassung/Kaution (BM Nr. 3; Kopie);
Schreiben des Gemeinderats («Local Council One») von E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019 (BM Nr. 4; Kopie);
Zertifikat der Registrierung der Organisation D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2012 (BM Nr. 5; Kopie).
F.
F.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 22. April 2021, die es im Rahmen des Asylverfahrens von G._______ (G._______; N [...]; Beschwerdepartei im Verfahren D-4029/2021) durchgeführt hatte, und sich auch auf den Beschwerdeführer bezog.
F.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. November 2021 (erstmals) Stellung und verlangte gleichzeitig Einsicht in die Beilagen der Botschaftsanfrage unter Ansetzung einer neuen Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme.
F.c Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer - nach gewährter erweiterter Akteneinsicht - eine weitere Stellungnahme ein.
G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (eröffnet am 1. Februar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Eingabe des - mit Vollmacht vom 22. Februar 2022 mandatierten - rubrizierten Rechtsvertreters vom 3. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
I. Am 7. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2022 nach und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie fest, der vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreter erfülle die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand nicht, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfülle, wobei im Unterlassungsfall vom Verzicht auf die amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
L. Der Beschwerdeführer bezeichnete innert Frist keine neue Rechtsvertretung.
M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Datum des Eingangs beim Gericht: 27. Juni 2022) zur Beschwerde vernehmen.
N. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist keine Stellung.
O.
O.a Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ins Recht, in dem er sich auf damit eingereichte Beilagen bezog.
O.b Da die Eingabe vom 30. März 2023 keine Beilage enthielt, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2023 zu deren Nachreichung auf.
O.c Mit Eingabe vom 6. März 2023 (recte: 11. April 2023, vgl. Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit den folgenden Beilagen ein:
Artikel «Uganda verschärft Gesetz gegen Homosexualität», Deutsche Welle, ohne Datum;
Mitteilung «Gesetz gegen Homosexualität ist ein Affront für die Menschenrechte», Amnesty International, 24. Februar 2014;
Link zum Protokoll einer Debatte des ugandischen Parlaments vom 21. März 2023 ().
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend Französisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe auf Druck seiner Familie im Jahr 200(...) seine Ehefrau geheiratet und das gemeinsame Kind sei im Jahr (...) geboren worden. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung habe er bereits seit einigen Jahren eine Beziehung mit einem Mann gehabt, die er auch nach der Heirat im Versteckten weitergeführt habe. Im Jahr 2009 habe er sich mit G._______ (vgl. Bst. F.a des Sachverhalts), dem Gründer der Nichtregierungsorganisation (NRO) D._______, angefreundet und sei der Organisation beigetreten. Ab 2010 habe er für die Organisation an ihrem Sitz in H._______ gearbeitet. Im Jahr 2014 habe im Büro der Organisation eine polizeiliche Durchsuchung stattgefunden, im Rahmen derer G._______ festgenommen worden sei. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe später vom Vorfall erfahren. Dabei sei er darüber informiert worden, dass G._______ beschuldigt werde, die Jugendlichen der Organisation benutzt und sexuell missbraucht zu haben. Gleichzeitig sei auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen «Carnal knowledge against the order of nature» sowie wegen der Beziehung zu seinem Partner eröffnet worden. Nach der polizeilichen Durchsuchung habe er während zwei Jahren versteckt zwischen I._______, J._______ und K._______ gelebt.
Am (...) 2016 sei er von der Polizei festgenommen, vor Gericht gebracht und schliesslich in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei in der Folge während zwei Monaten inhaftiert und während dieser Zeit von den anderen Häftlingen aufgrund der Natur der Anklagepunkte gegen ihn misshandelt worden. Am (...) 2016 sei er vom Gericht gegen Kaution bedingt entlassen worden, wobei er alle 3 bis 4 Monate beim Gericht habe erscheinen müssen. Insgesamt sei seine bedingte Freilassung zwölf Mal verlängert worden, indem ein alter Kollege von ihm vor jeder Gerichtsverhandlung dem Gerichtsschreiber zu Handen des Staatsanwaltes Schmiergeld bezahlt habe. Letzterer habe so jeweils den Richter um Vertagung des Urteils gebeten mit dem Vorwand, er brauche mehr Zeit für die Ermittlungen.
Nachdem der Richter am (...) 2019 erneut entschieden habe, den Entscheid zu vertagen, habe der Gemeinderat von H._______ [...]) einen Brief an den Minister für Ethik und Integrität («Minister of Ethics and Integrity») verschickt, in dem sie ihn und G._______ beschuldigten, im Rahmen der Organisation D._______ die Homosexualität unter Jugendlichen gefördert sowie homosexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang forderten die Verfasser das Ergreifen strenger Massnahmen. Diverse Kopien des Schreibens seien an andere öffentliche Institutionen sowie an die Organisation D._______ versandt worden. Im Lichte dieser Entwicklung hätten er und G._______ entschieden, das Land zu verlassen. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten aufgehalten. Im Oktober 2019 habe er sich mit G._______ nach F._______ in L._______ begeben, um bei der dort ansässigen Schweizerischen Botschaft ein Visum für eine Konferenz in der Schweiz zu beantragen. In der Folge sei er nach J._______ in Uganda zurückgekehrt. Am (...) 2019 habe er schliesslich das Visum erhalten und sei am (...) 2019 erneut nach F._______ ausgereist, von wo aus er nach Zürich geflogen und dort am (...) 2019 angekommen sei.
4.2
4.2.1 Im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör vom 25. Oktober 2021 wies das SEM vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, Angeklagter im selben Strafverfahren wie G._______ gewesen zu sein sowie gemeinsam mit ihm ein Visum beantragt zu haben und in die Schweiz gereist zu sein. Die von ihm eingereichten Beweismittel Nr. 3, 4 und 5 seien auch von G._______ im Rahmen dessen Asylverfahrens eingereicht worden. Die vom SEM im Asylverfahren von G._______ durchgeführte Botschaftsanfrage habe sodann ergeben, dass diverse der eingereichten Beweismittel gefälscht seien. So habe namentlich nie ein Strafverfahren mit der von ihm angegebenen Nummer am in Frage stehenden Gericht stattgefunden und der Präsident des Gemeinderats E._______ habe bestritten, das Beweismittel Nr. 4 verfasst zu haben. Dieses sei auch in ihren Registern der ein- und ausgegangen Korrespondenz nicht enthalten. Er besitze überdies keinen Computer und liesse seine Korrespondenz von seiner Sekretärin von Hand verfassen. Im Übrigen entspreche seine Unterschrift nicht derjenigen auf dem eingereichten Brief (BM Nr. 4). Nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich dieselben Beweismittel wie G._______ eingereicht habe, würden die Ergebnisse der genannten Botschaftsanfrage auch für ihn gelten und es werde nicht für nötig erachtet, eine separate Anfrage durchzuführen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG lasse es nicht zu, die Anfrage des SEM sowie den Bericht der Botschaft vom 22. April 2021 vollständige auszuhändigen; es werde jedoch in eine anonymisierte Version Einsicht gewährt.
4.2.2 In seinen Stellungnahmen vom 23. November 2021 und 21. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Botschaftsanfrage in Bezug auf die Beweismittel seines Kollegen und Freundes («collègue et ami») G._______ durchgeführt worden sei und nicht in Bezug auf die von ihm eingereichten Dokumente. Es ergebe sich zudem eine Verletzung von Art. 97 AsylG: Die Schweizerische Vertretung habe namentlich ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen direkt die ugandischen Behörden, mithin die Verfolger des Beschwerdeführers, kontaktiert und diesen Kopien der von G._______ eingereichten Beweismittel ausgehändigt. Aus der Beilage A des Berichts der Botschaft ergebe sich, dass die ugandischen Behörden nicht nur Kenntnis der Identität des Beschwerdeführers erlangt hätten, sondern auch davon, dass sich dieser über sie beschwert habe, um im Ausland Asyl zu erhalten. Im Lichte dessen sei es nicht überraschend, dass der Präsident des Gemeinderats von E._______ geleugnet habe, einen Brief in dieser Sache verfasst zu haben (Beilage B des Berichts der Botschaft; BM Nr. 4). Aus den Beilagen D und E des Botschaftsberichts erschliesse sich sodann, dass das gleiche Vorgehen auch beim für das Strafverfahren zuständigen Gericht angewendet worden sei. Der Aussage der Behörden, das Strafverfahren existiere nicht, könne deshalb kein Glaube geschenkt werden. Zudem betreffe das in der Beilage D des Berichts geprüfte Beweismittel zur Bezahlung der Kaution nur G._______, er selbst habe diesbezüglich ein eigenes Dokument (ausschliesslich) zu seiner Person eingereicht (BM Nr. 2), auf dem auch eine andere Verfahrensnummer angegeben werde. Ebenfalls sei für sein Verfahren nicht der in der Beilage E angegebene Richter zuständig gewesen. Die Ergebnisse der Botschaftsanfrage könnten insofern nicht auf ihn angewendet werden. Bezüglich der Beilagen C und G, in die er keine Einsicht erhalten habe, sei zu vermuten, dass diese von den ugandischen Behörden erstellt worden seien, um vor der Schweizerischen Botschaft besser dazustehen. Auch die in Bezug auf die Organisation D._______ durchgeführten Abklärungen seien nicht relevant (Beilagen H und J), zumal sich daraus nicht ergebe, dass die Organisation nicht im Visier der Behörden sei. Aus der Beilage K ergebe sich vielmehr, dass die Organisation tatsächlich existiere und formell registriert worden sei, wobei inzwischen lediglich die Formalitäten zur Erneuerung der Registrierung nicht mehr gemacht worden seien. Er halte deshalb an seinen im Asylverfahren gemacht Aussagen vollumfänglich fest und bestätige die Authentizität der eingereichten Beweismittel. Sollte das SEM entgegen der gemachten Stellungnahmen daran festhalten, die Botschaftsanfrage gegen ihn zu verwenden, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache D-4029/2021 abzuwarten.
4.3 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, als unglaubhaft zu erachten seien. So seien die Schlussfolgerung der Beilage D des Botschaftsberichts analog auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel anwendbar (BM Nr. 2), zumal das Format und die Verfahrensnummer übereinstimmten. Zudem habe die Botschaftsanfrage ergeben, dass das Format der angegebenen Verfahrensnummer am Gericht gar nicht verwendet werde, sondern dass es sich um ein im Rahmen von Anzeigen von der Polizei verwendetes Format handle. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer diese Diskrepanzen nicht erklären können, sondern auf blosse Details verwiesen und an seinen Aussagen festgehalten. In Bezug auf das Beweismittel Nr. 3 sei es unmöglich festzustellen, ob dieses den Beschwerdeführer direkt betreffe, zumal auf dem Dokument kein Name angegeben sei und G._______ das gleiche Dokument auch in seinem Asylverfahren eingereicht habe. Schliesslich habe die Botschaftsanfrage auch ergeben, dass - anders als auf dem eingereichten Dokument - die Gerichtsschreibenden nicht für den Entscheid über die Verlängerung der bedingten Freilassung zuständig seien. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach der Gerichtsschreiber bloss die Daten festgelegt und abgestempelt habe, überzeuge nicht. Das Gleiche gelte in Bezug auf das Beweismittel Nr. 4; es leuchte nicht ein, weshalb der Präsident der Lokalverwaltung in solchem Ausmass lügen sollte. Es entbehre zudem jeglicher Logik, dass eine Kopie des Schreibens auch an die Organisation D._______ verschickt worden sei: So seien deren Mitglieder vorab gewarnt worden, was ihnen die Flucht ermöglicht habe. In Bezug auf die Registrierung der Organisation (BM Nr. 5) hätten drei unterschiedliche Stellen in Uganda festgehalten, dass diese nie registriert worden sei. Dies bedeute konkret, dass sie entweder nie existiert habe oder aber illegal und ohne Registrierung tätig gewesen sei. Bei der hypothetischen Annahme, dass eine Organisation mit diesem Namen in der Vergangenheit tatsächlich registriert worden sei, ergebe sich noch keine Verbindung des Beschwerdeführers und/oder G._______ zu dieser, zumal die Vertreter des Distrikts M._______ angegeben hätten, G._______ nicht zu kennen. Nach dem Gesagten komme auch dem Beweismittel Nr. 5 kein relevanter Beweiswert zu, was im Übrigen auch für seine Mitgliedskarte (BM Nr. 1) der Organisation gelte. Schliesslich werde auch der Vorwurf einer Verletzung von Art. 97 AsylG zurückgewiesen: Es ergebe sich aus dem Bericht der Botschaft vom 22. April 2021 nicht, dass seine Daten sowie Informationen über sein Asylgesuch den Behörden seines Heimatlandes bekanntgegeben worden seien. Dabei sei hervorzuheben, dass die eingereichten Beweismittel offensichtlich gefälscht seien.
Weiter seien auch seine im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Aussagen widersprüchlich. So habe er zuerst angegeben, er habe sich am (...) 2019 zwecks Visumsbeantragung nach F._______ begeben und sei anschliessend nach Uganda zurückgekehrt. In der Folge sei er am (...) 2019 mit dem Bus aus Uganda ausgereist, um in F._______ einen Flug anzutreten. Dabei habe er erklärt, an der Grenze jeweils nicht kontrolliert worden zu sein beziehungsweise die Grenzwache gar nicht angetroffen zu haben, zumal er viele diesbezügliche Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Diese Schilderungen seien indessen mit dem Inhalt seines Reisepasses unvereinbar: Dort sei ein Ausreisestempel der ugandischen Behörden vom (...) 2019 am Grenzübergang N._______ sowie ein Einreisestempel derselben Behörden am Grenzübergang O._______ vom (...) 2019 enthalten. Weiter sei im Pass auch ein Ausreisestempel am Grenzübergang O._______ vom 21. Oktober 2019 enthalten. Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie erwähnt habe, sich bereits im September 2019 für zwei Tage nach L._______ begeben zu haben. Es falle weiter auf, dass die Ausreise nach L._______ vom (...) 2019 im Pass nicht registriert worden sei. Es vermöge im Lichte der angeblichen Verfolgung nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer mehrmals ohne Probleme aus Uganda habe ausreisen und drei Mal die offizielle Grenzkontrolle habe passieren können, namentlich sogar nachdem er der gerichtlichen Vorladung vom (...) 2019 keine Folge geleistet habe.
Schliesslich seien auch seine Schilderung zur Beziehung mit seinem Partner einsilbig, stereotyp und der Logik widersprechend ausgefallen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er diesen Mann bereits zu Schulzeiten kennengelernt habe. Die gemeinsamen Aktivitäten sowie die getroffenen Vorsichtsmassnahmen seien vage und ausweichend geschildert worden und liessen nicht den Schluss zu, diese seien tatsächlich so erlebt worden. Davon abgesehen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, er und sein Partner hätten Vorsichtsmassnahmen getroffen, um unentdeckt zu bleiben, andererseits er ausgesagt habe, sein Partner habe ihn auch während der Arbeitszeit im Büro besucht, wobei sie sich auch geküsst hätten. Gleichzeitig widerspreche der angeblichen Geheimhaltung auch der Umstand, wonach er jeweils der Person am Empfang des Büros aufgetragen habe, niemanden in sein Büro zu lassen, während sein Partner bei ihm zu Besuch gewesen sei.
Im Ergebnis seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit einem Mann sowie die in der Folge angetroffenen Probleme mit den ugandischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten. Seine gesundheitlichen Beschwerden in der Form von Kopfschmerzen stünden sodann dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Auch sei davon auszugehen, dass er sich in persönlicher und beruflicher Hinsicht in Uganda wieder integrieren könne. So verfüge er über ein Diplom des «(...) College (...)» und habe in der Vergangenheit die Verantwortung für das Geschäft seines Vaters ([...]) nach dessen Tod übernommen und damit die Familie versorgt. Schliesslich lebten in Uganda nach wie vor seine Ehefrau, seine Tochter sowie seine Geschwister. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
4.4 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen - unter Verweis auf verschiedene Internetlinks - entgegnet, der Beschwerdeführer werde in Uganda mit grosser Wahrscheinlichkeit verfolgt. Dies werde von der Vorinstanz mit der schlichten Begründung bestritten, die eingereichten Beweismittel seien gefälscht. In diesem Zusammenhang seien die ugandischen Behörden direkt gebeten worden, ihre Verfolgereigenschaft anzuerkennen, weshalb es nicht überrasche, dass sie dies verneint hätten. Auch wenn die eingereichten Dokumente gefälscht seien, ändere dies nichts daran, dass die Behörden damit über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert worden seien sowie Kenntnis davon erhalten hätten, dass dieser sein Land im Ausland «diffamiere». Dies könne ihn bei einer Rückkehr in Gefahr bringen und zusätzlich eine Bestrafung wegen «aufrührerischer Absichten» zur Folge haben. In Bezug auf die Botschaftsanfrage überrasche sodann, dass der Präsident des lokalen Gemeinderats nicht schreiben könne und überdies das Register der Korrespondenz ohne Weiteres den von der Schweizerischen Botschaft beauftragten Personen gezeigt worden sei. Es müsse an der Sorgfalt sowie der Kompetenz der Behörde gezweifelt werden. Weiter könne es als unbedeutender Flüchtigkeitsfehler eingestuft werden, dass der Beschwerdeführer ungenaue Angaben zum Datum seiner Ausreise gemacht habe. Die Organisation D._______ bestehe tatsächlich und verfüge über ein Bankkonto, eine Website und eine Postadresse. Offiziell habe sie für die «Unterstützung der Kinder» gestanden, während sie heimlich homosexuelle Personen begleitet habe. Aus diesem Grund seien «sie» verfolgt und bestraft worden. Die Verhaftung des Beschwerdeführers werde einzig aufgrund des angeblich gefälschten Gerichtsdokuments bestritten, nicht aber aufgrund etwaiger Unstimmigkeiten in seinen Aussagen. Sollte das Gericht die zweifelhaften Modalitäten der Botschaftsanfrage als «annehmbar» bewerten, bleibe die erwähnte Gefahr einer Verfolgung aufgrund der nunmehr offengelegten Homosexualität des Beschwerdeführers bestehen, die zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirke.
4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, bei den Ausführungen zur Homosexualität in Uganda in der Beschwerdeschrift handle es sich um generelle respektive abstrakte Vorbringen zum allgemeinen Länderkontext, während im konkreten Fall des Beschwerdeführers dessen Vorbringen zu seiner Beziehung mit einem Mann sowie zur daraus resultierenden Verfolgung als unglaubhaft erachtet worden seien. Dies sei bereits im Rahmen des Asylentscheids vertieft geprüft worden, wobei erneut darauf hinzuweisen sei, dass er mehrmals über offizielle Grenzposten aus Uganda habe ein- und ausreisen können, obwohl er angeblich zu jenem Zeitpunkt als flüchtig gegolten habe und von den Behörden gesucht worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten seine Homosexualität publik gemacht sowie die ugandischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sie diffamiere, sei festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente im Sinne einer Gesamtwürdigung als Fälschungen eingestuft worden seien. Aus den Akten sei im Ergebnis kein konkreter Hinweis ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung riskiere.
4.6 In seiner Eingabe vom 30. März 2023 respektive vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel - im Wesentlichen aus, in Uganda sei ein neues Gesetz in Kraft getreten, das eine Verschärfung der bereits bis anhin drastischen Strafen für «Personen LGBT+» vorsehe und namentlich auch den «Versuch einer homosexuellen Handlung» wie auch das Bekennen zur eigenen Homosexualität oder die «Gehilfenschaft zur Homosexualität» unter Strafe stelle, wobei in gewissen Fällen die Todesstrafe vorgesehen sei. Nicht nur homosexuelle Handlungen würden bestraft, sondern alle Personen, die faktisch oder mutmasslich einer sexuellen Minderheit angehörten oder diese unterstützten.
5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.4 Der Beizug konnexer Akten einschliesslich deren Prüfung und Resultate müssen grundsätzlich aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (vgl. Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.).
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die im Rahmen des Asylverfahrens von N (...) (G._______) durchgeführte Botschaftsanfrage verwendet mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe mehrheitlich dieselben Beweismittel eingereicht. Zudem handle es sich bei G._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um einen Kollegen und Freund, der in Uganda im Rahmen des gleichen Strafverfahrens angeklagt worden und mit dem er gemeinsam in die Schweiz geflüchtet sei. Die Vorinstanz hat diesen Umstand als solchen in die angefochtene Verfügung aufgenommen, namentlich im Sachverhalt sowie bei der materiellen Prüfung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der eingereichten Beweismittel.
6.1.2 Bei diesem Vorgehen überrascht, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren offensichtlich als konnex betrachtet und eine Überschneidung der Asylgründe anerkennt, den Asylentscheid in Bezug auf G._______ indessen rund ein halbes Jahr vor demjenigen des Beschwerdeführers erlassen hat. Dies hat namentlich einerseits zur Folge, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die von G._______ im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht miteinander verglichen respektive einander nicht gegenübergestellt wurden. Andererseits wurde so zwar im Asylverfahren des Beschwerdeführers teilweise auf dasjenige von G._______ abgestützt, nicht aber umgekehrt, da sich das Verfahren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylentscheids von G._______ noch in der Instruktionsphase befand.
6.1.3 Das Gericht ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass eine adäquate Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - namentlich in Bezug auf seine Homosexualität, auf die Organisation D._______ und auf die angeblich erlittene Verfolgung - nur bei Berücksichtigung der Vorbringen von G._______ möglich ist.
6.2
6.2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich darüber hinaus im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einem nicht unbedeutenden Teil auf die Ergebnisse der Botschaftsanfrage vom 22. April 2021. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Stellungnahmen vom 23. November 2021 und 21. Dezember 2021 sowie im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung die ugandischen Behörden über seine Identität, seine sexuelle Orientierung sowie sein Asylgesuch im Ausland informiert worden seien, woraus sich für ihn ein Verfolgungsrisiko ergebe. Das SEM verweist diesbezüglich mehrheitlich auf den Umstand, dass es sich gemäss den getätigten Abklärungen um gefälschte Beweismittel handle und nicht ersichtlich sei, dass die Identität des Beschwerdeführers den Behörden seines Heimatlandes mitgeteilt worden sei (vgl. Asylentscheid vom 31. Januar 2022, Pt. II., 1., S. 9 [SEM-Akte {...} 41/14]; Vernehmlassung vom 23. Juni 2022, S. 2).
6.2.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Gericht stellt einerseits fest, dass namentlich in der Beilage A des Botschaftsberichts, einem Schreiben der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Botschaft an den Gemeinderat von E._______ vom (...) 2021, der Name des Beschwerdeführers im Betreff neben demjenigen von G._______ aufgeführt ist. Als Beilage des Schreibens wurde dem Gemeinderat dessen (mutmassliches) Schreiben vom (...) 2019 (BM Nr. 4) vorgelegt, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls namentlich genannt wird, wobei das Schreiben zusätzlich Informationen zur Organisation D._______, zu den vorgeworfenen homosexuellen Handlungen sowie zum Strafverfahren enthält. Andererseits verkennt das SEM, dass in diesem Zusammenhang die Authentizität der Beweismittel grundsätzlich sekundär ist: Entscheidend ist, ob und welche Informationen den ugandischen Behörden mitgeteilt wurden (ob der Wahrheit entsprechend oder nicht) und ob aufgrund der bekanntgegebenen Sachverhalte von einer (nachträglich entstandenen) begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen ist oder nicht.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen. Damit bleibt sodann der Instanzenzug gewahrt.
7.2 Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit dem Verfahren von G._______ durchzuführen und die Vorbringen des Beschwerdeführers einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität, die Existenz und die konkreten Aktivitäten der Organisation D._______ sowie in Bezug auf die geltend gemachte Strafverfolgung, insbesondere das angeblich ergangene Urteil und dessen Strafmass. Als glaubhaft erachtete Vorbringen sind praxisgemäss einer Prüfung ihrer Asylrelevanz zu unterziehen. Im neuen Asylentscheid hat auch eine Analyse der allfälligen Auswirkungen der Modalitäten der Botschaftsanfrage auf das Risikoprofil respektive das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9-13 VGKE ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 540.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 540.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli