Entscheiddatum: 12.01.2011Publikationsdatum: 24.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-104/2011
Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsasmit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am [...], Nigeria,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im August 2006 verliess und sich seit dem 23. Juli 2007 in Malta aufhielt,
dass er am 25. November 2010 in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 1. Dezember 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Malta wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten,
dass Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal die maltesischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 24. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass er in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, sich vor der Einreise in die Schweiz während vier Jahren in Malta aufgehalten zu haben,
dass sein dort gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden und die bei den maltesischen Behörden eingereichte Beschwerde noch hängig sei,
dass das von ihm beim BFM eingereichte Dokument entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine maltesische Identitätskarte, sondern lediglich ein Asylausweis sei,
dass er vor Ort mithin über keinen Anspruch auf ein Bleiberecht und eine Arbeitsbewilligung verfüge,
dass er nach seiner Ankunft in Malta in ein geschlossenes Lager gebracht und erst nach einem Jahr in ein offenes Lager transferiert worden sei,
dass die Aufenthaltsbedingungen in den Lagern prekär seien, was durch eine Publikation der SFH vom 6. September 2010 bestätigt werde,
dass er als "Dublin-Rückkehrer" zudem eine Kürzung der staatlichen Unterstützung zu gewärtigen habe und damit rechnen müsse, erneut in einem geschlossenen Lager leben zu müssen,
dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta feststeht und er diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die maltesischen Behörden am 9. Dezember 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. C Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO demnach zu Recht annehmen durfte, Malta stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu,
dass er somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann und der besagte Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Malta als solche sprechen würden,
dass somit Malta für die Prüfung seines am 25. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie Dublin-II-VO zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr angab, Zugang zum Asylverfahren gehabt zu haben und vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ausgereist zu sein,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen,
dass daher die eher allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl) gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer im Übrigen ein - wenn auch nur in Malta gültiges - Ausweisdokument ausgestellt haben,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren in der Schweiz wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Malta in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Malta spricht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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