Entscheiddatum: 04.12.2024Publikationsdatum: 13.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1021/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 25. April 2022 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen, wo er ein Jahr in Gefangenschaft gewesen sei, Algerien, Tunesien und Italien am 2. Oktober 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B. Am 2. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die Sozialpädagogin der Betreuung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) des Bundesasylzentrums (BAZ) als nicht minderjährig eingeschätzt.
C. Gemäss der Datenbank Eurodac wurde der Beschwerdeführer in Italien am 14. September 2023 aufgegriffen und am 16. September 2023 daktyloskopiert.
D. Am 3. Oktober 2023 führte der IOM Return Counsellor des BAZ ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer über seine Reise in die Schweiz und äusserte den Verdacht, dass er Opfer von Menschenhandel sein könnte.
E. Am 1. Dezember 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers und weitere Informationen ihn betreffend, insbesondere bezüglich des in Italien angegebenen Alters.
F. Am 4. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer im BAZ bei einer Auseinandersetzung zwei Frontzähne ausgeschlagen.
G. Am 21. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 31. Januar 2024 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Familie sei im Jahr 2014 an ihrem Wohnort B._______ bei kriegerischen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei. Nach seiner Rückkehr sei er mit der Nachbarsfamilie nach C._______ geflüchtet. Diese Familie habe ihn schlecht behandelt, weil er aus dem Gabooye Clan stamme. Er habe draussen schlafen müssen und sei beschimpft worden. Auch von den Leuten in der Nachbarschaft sei er diskriminiert worden. Deshalb sei er im Jahr 2017 mit dem Bus beziehungsweise einem Lastwagen nach D._______ gefahren. Dort habe er auf der Strasse gelebt. Zunächst habe er gebettelt und dann als Schuhputzer und Tischreiniger auf dem Khatmarkt gearbeitet. Ein Freund von ihm sei von einem Soldaten sexuell missbraucht worden. Dieser Freund habe ihm gesagt, dass der Soldat auch Interesse an ihm habe. Weil er es abgelehnt habe, zu diesem zu gehen, sei er in der Nacht von Männern angegriffen worden, wobei er seine Zähne verloren habe und mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden sei. Die Angreifer hätten ihm gesagt, dass dieser Soldat sie geschickt habe. Aus Angst habe er sich zusammen mit seinem Freund zuerst in einem anderen Quartier versteckt. Dann seien sie von Leuten, welche sie um Hilfe gebeten hätten, zu Schleppern gebracht worden. Diese hätten sie nach Äthiopien bringen sollen, wo sie Arbeit hätten finden können. Stattdessen seien sie in den Sudan und dann nach Libyen gebracht worden. Er sei somit entführt worden und nicht freiwillig ausgereist. Die Männer, die sie in den Sudan begleitet hätten, seien bewaffnet gewesen und sie selber wie Häftlinge behandelt worden. In Libyen seien sie ein Jahr von den Schleppern in einem Lager festgehalten und immer wieder geschlagen worden, weil sie von ihren Familien Geld für ihre Freilassung hätten erpressen wollen. Sein Freund sei dort umgebracht worden. Eines Tages sei das Lager angegriffen worden. Soldaten hätten sie befreit und mitgenommen. Auf der Fahrt hätten sie von deren Auto springen und fliehen können. Andere Männer, welche mit ihm geflüchtet seien, hätten ihm geholfen, nach Europa zu kommen, ohne dass er ihnen etwas habe bezahlen müssen.
H. Am 31. Januar 2024 lehnten die italienischen Behörden die Aufnahme des Beschwerdeführers ab, da er in Ermangelung von Dokumenten oder einer medizinischen Altersbestimmung als minderjährig betrachtet werde.
I. Am 7. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - zum am gleichen Tag erstellten Verfügungsentwurf des SEM Stellung.
J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, wies dessen Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
M. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
N. Mit Replik vom 28. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Dies Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache führen könnte.
3.1 Zur Begründung dieses Antrages wurde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe wiederholt auf seine psychische Verfassung hingewiesen. Während der Anhörung habe er geweint und gezittert. Ihm sei noch keine psychologische Behandlung zugutegekommen, sodass er die Sicherheit und notwendige Unterstützung gehabt hätte, über seine Erlebnisse zu erzählen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sexuell ausgebeutet und gar Opfer von Menschenhandel geworden sei. Schliesslich sei seine Clan-Zugehörigkeit vertieft abzuklären.
In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es erachte den Sachverhalt als erstellt, weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, so stehe ihm frei, sich aufgrund seiner Erlebnisse in psychologische Behandlung zu begeben. Hinsichtlich der vertieften Abklärung der Clanzugehörigkeit sei zudem anzumerken, dass diese nicht abgestritten werde, jedoch mangels Asylrelevanz keine Notwendigkeit einer vertieften Abklärung bestehe.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
3.3 Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ihm nicht erlaubt habe, über alle Erlebnisse zu berichten, muss als nachgeschoben gewertet werden, nachdem in der Stellungnahme zwar geltend gemacht wurde, er sei unterbrochen worden, nicht aber auf die psychische Verfassung als Aussagehinderungsgrund verwiesen wurde. Zwar ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Erzählung den Beschwerdeführer belastete und er zuweilen weinte und zitterte. Von Seiten des SEM wurde aber jeweils rückgefragt, ob er eine Pause brauche und solche auch eingelegt. Er bestätigte denn auch unterschriftlich, alles gesagt zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde zu weiteren Vorbringen stellen blosse Mutmassungen dar und es wurden keine konkreten Angaben hierzu gemacht. Zudem wurde der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung begleitet, welche keine entsprechenden Einwände machte.
Auch eine vertiefte Abklärung zur Clan-Zugehörigkeit scheint vorliegend nicht angebracht, nachdem das SEM diese nicht in Zweifel zog und der Beschwerdeführer seine Vorbringen an der Anhörung gar nicht auf dieses Motiv abstützte. Dass er dazu gerne viel detaillierter Auskunft gegeben hätte, die Dolmetscherin ihn aber mehrmals aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, überzeugt nicht. Er hat in der Anhörung nie zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ausreden könne. Es gibt auch keine Hinweise, dass er unterbrochen worden wäre. Zudem hat er am Ende der Befragung bestätigt, dass er alle Gründe habe nennen können und deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Zudem wurde die Clan-Zugehörigkeit in der Beschwerde noch einmal ausführlich dargelegt.
3.4 Der Sachverhalt ist damit als genügend erstellt zu betrachten. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer begründe seine Furcht damit, sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass ein Soldat ihn sexuell missbrauchen wolle. Er habe aber nie persönlichen Kontakt zu diesem Mann gehabt und würde lediglich wissen, dass dieser E._______ heisse. Es sei nachvollziehbar, dass der Angriff der Männer belastend für ihn gewesen sei und seine Furcht in subjektiver Hinsicht zu begründen vermöge. In objektiver Hinsicht sei jedoch zu entgegnen, dass ihm diese Männer lediglich mitgeteilt hätten, dass sie von diesem Soldaten geschickt worden seien. Weitere Forderungen oder Massnahmen seien nicht geäussert worden. Somit seien nicht ausreichend Hinweise vorhanden, dass ihm weitere Nachteile seitens dieser Person gedroht hätten. Im Weiteren lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine anhaltende, gegen seine Person gerichtete Verfolgung hinweisen würden, zumal angesichts der Aussagen seines Freundes und der Männer unklar bleibe, inwiefern dieser Soldat noch immer ein Interesse an ihm haben sollte. Zudem sei seinen Erzählungen zu entnehmen, dass er den Grund nicht kennen würde, weshalb dieser Soldat seinen Freund missbraucht habe. Er wisse auch nicht, weshalb dieser Soldat ihn hätte missbrauchen wollen. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass die befürchtete Misshandlung durch den Soldaten vielmehr durch die Schutz- und Hilflosigkeit als Strassenjungen motiviert gewesen sei und dieser kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege.
In seiner Stellungnahme habe er geltend gemacht, minderjährige und obdachlose, mehrheitlich Minderheiten angehörende Waise könnten in Somalia als soziale Gruppe betrachtet werden. Dem sei entgegen zu halten, dass die Verfolgung auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun abziele. Vorliegend sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia wegen einem unabänderlichen Merkmal von diesem Soldaten bedroht sei. Ein diskriminierendes, an ein in der Person liegendes Merkmal anknüpfendes Element sei nicht ersichtlich. Vielmehr ziele das Interesse dieses Soldaten auf bestimmte Eigenschaften von ihm zu einem gegebenen Zeitpunkt ab, nämlich seine Vulnerabilität als Strassenjunge. Damit sei er aufgrund seiner damaligen Lebenssituation angegangen worden, weshalb die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verneinen sei. Wenn in der Stellungnahme weiter vorgebracht werde, die Männer hätten zwar keine wörtlichen Forderungen gestellt, dies jedoch durch ihr Verhalten gezeigt, sei dem entgegen zu halten, dass diese Argumentation auf einer Annahme seinerseits beruhe.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien immer im Kontext mit seiner Vergangenheit als Waisen- und Strassenkind, seinem jugendlichen Alter, seiner fehlenden Bildung und seiner Traumatisierung zu sehen. Seine psychische Verfassung sei besorgniserregend. Es sei davon auszugehen, dass er vieles verdrängt habe und gar nicht erzählen könne. Zur Asylrelevanz sei festzuhalten, dass auch minderjährige und obdachlose Waisen in Somalia als eine soziale Gruppe betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer weise zudem weitere objektive Gefährdungsmerkmale auf. Clans hätten in Somalia eine grosse soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung. Da die Mutter des Beschwerdeführers einer Minderheit - den Gabooye - angehört habe, lasse ihm der noble Mehrheitenclan des Vaters (Dir) keinen Schutz zukommen. Zudem habe er nach dem Verlassen der Pflegefamilie als zehnjähriger allein in D._______ gelebt. In Somalia würden Personen, die sich ausserhalb des Clanterritoriums niederlassen würden, diskriminiert. Nach dem Gesagten gehöre er entweder gar keinem Clan oder einer Minderheit, den Gabooye, an. Er werde deswegen in der somalischen Gesellschaft aufgrund dieser untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbundenen Merkmale diskriminiert und sei nahezu schutzlos. Er sei der unmittelbaren Gefahr der sexuellen und finanziellen Ausbeutung ausgesetzt gewesen. Eine funktionierende Schutzinfrastruktur sei zudem bei fehlendem Clan-Schutz nicht vorhanden.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und seines damaligen Daseins als obdachloser Waise keine unveränderbaren Eigenschaften aufweise oder ein Merkmal erfülle, welches untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden sei. Somit sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht gegeben. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye sei er auch keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die diesbezüglichen Diskriminierungen durch die Pflegefamilie seien bei der Ausreise Jahre her gewesen und deshalb nicht kausal für die Ausreise. Seither habe er im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit keine Nachteile mehr geltend gemacht und einen anderen Grund als ausschlaggebend für die Ausreise angegeben. Die Gefahr der sexuellen und finanziellen Ausbeutung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei rein spekulativer Natur, genauso wie die Misshandlungen, denen er angeblich ausgesetzt gewesen sei, weil er sich nicht auf dem Territorium seiner Clans aufgehalten habe. Es gebe keine konkreten Hinweise, die auf eine gezielte und unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, zumal er den Grund des Soldaten für die Misshandlung des Freundes nicht kenne. Dass der befürchtete Missbrauch durch den Soldaten einen Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit aufweise, sei eine reine Mutmassung und objektiv nicht begründet.
5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, in der Beschwerde sei gar nicht geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Gabooye einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei, sondern dass er als Angehöriger eines (kastenlosen) Minderheitenclans, als Binnenvertriebener sowie als minderjähriger, unausgebildeter und obdachloser Waise ohne Schutz durch männliche Familienmitglieder oder den Staat, ein Zugehöriger einer Risikogruppe im Sinne von Art. 3 AsyIG darstelle, da diese Eigenschaften untrennbar mit ihm verbunden seien. Aufgrund dessen befürchte er eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wie bereits bisher, aber auch eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab. Dem Argument des SEM, wonach die Übergriffe auf ihn nichts mit seiner Clanzugehörigkeit zu tun hätten, müsse widersprochen werden. Zunächst mute es seltsam an, den Grund für die Entscheidung des besagten Soldaten, der Antwort des 15-jährigen Beschwerdeführers und Opfers des Übergriffs entnehmen zu wollen. Gerade die soeben genannten Eigenschaften würden ihn zu einem höchst vulnerablen Ziel für Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen machen und somit den Grund für die Übergriffe darstellen. Der angegebene Ausreisegrund habe sodann keinen Einfluss auf die Beurteilung einer asylrechtlichen Verfolgung. Die Ausgrenzungen und Diskriminierungen durch seine frühere Pflegefamilie würden die Benachteiligungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und seines Waisendaseins aufzeigen. Die befürchtete Verfolgung sei auch nicht spekulativer Natur, da bereits massive Diskriminierungen und Gewalt ausgeübt worden seien. Zudem werde nicht nur auf seine Clanzugehörigkeit, sondern auf die Gesamtheit seiner Eigenschaften als Verfolgungsgrund abgestellt.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Das SEM hat sich nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Das Gericht hegt diesbezüglich gewisse Zweifel aufgrund der auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und des Erlebten sehr unsubstantiierten Erzählweise des Beschwerdeführers und insbesondere, weil er an der Anhörung angegeben hat, dass ihm bei dem Übergriff in Somalia die Zähne ausgeschlagen worden seien (vgl. A29 F65), während sich den Akten entnehmen lässt, dass dies erst in der Schweiz passiert ist (vgl. A19). Die Frage der Glaubhaftigkeit kann jedoch angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben.
6.4 Das SEM hat nämlich vorliegend ohnehin richtig darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte. So gab er an, er habe über fünf Jahre hinweg in D._______ gelebt und als Schuhputzer gearbeitet, ohne dass er irgendwelche Probleme mit den Behörden oder anderen Personen gehabt hätte. Eines Tages habe sein Freund ihm am Mittag erzählt, dass er von einem Soldaten missbraucht werde und dieser auch ihn wolle. Nachdem er dies abgelehnt habe, hätten ihn noch am gleichen Abend mehrere Männer tätlich angegriffen, welche angegeben hätten, vom Soldaten geschickt worden zu sein, woraufhin der Beschwerdeführer unmittelbar geflüchtet sei. Das SEM führte diesbezüglich richtig aus, dass die Männer weiter keine Forderungen stellten oder Massnahmen ankündigten. Dass sie die Forderungen nicht wörtlich, sondern durch ihr Verhalten gezeigt hätten, wie in der Stellungnahme erklärend ausgeführt, hat das SEM zu Recht wiederum als Mutmassung bezeichnet. Die Männer wären denn auch ohne weiteres in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer mitzunehmen und dem Soldaten auszuliefern. Subjektiv ist somit zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer weitere Massnahmen fürchtete. Objektiv gesehen, basiert diese Furcht aber lediglich auf vage Mutmassungen und es bestand kein konkreter Anlass zur Annahme, die Furcht vor Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, zumal der Beschwerdeführer vorher nie von diesem Soldaten oder dem Missbrauch gehört hat, keinen Kontakt zu ihm hatte und den Missbrauch am Freund sowie das Verlangen nach ihm nur vom Hörensagen am selben Tag durch seinen Freund erfahren hatte. Aufgrund des einmaligen isolierten Angriffs dieser Männer, welcher ohne weitere Konsequenzen geblieben ist, ist auch weder von einer asylrechtlichen Intensität auszugehen noch mit einer zukünftigen Verfolgung bei einer allfälligen - rein hypothetischen - Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia zu rechnen. Das SEM hat denn auch richtig ausgeführt, es bleibe unklar, inwiefern dieser Soldat noch immer ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Seine vagen Vermutungen reichen jedenfalls nicht für die Annahme von hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung.
6.5 Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe alleine aufgrund seiner Eigenschaften als Angehöriger eines Minderheitenclans, als Binnenvertriebener sowie als minderjähriger, unausgebildeter und obdachloser Waise ohne Schutz durch einen Clan oder den Staat mit zukünftiger Verfolgung zu rechnen, gilt es noch einmal darauf hinzuweisen, dass er während fünf Jahren unbehelligt auf den Strassen von D._______ hat leben und seinen Unterhalt als Schuhputzer verdienen können. Gemäss seinen Aussagen, hätten die Behörden die Strassenkinder weitgehend in Ruhe gelassen und sie hätten auch keine Probleme mit anderen Personen oder untereinander gehabt. Dass er wie in der Stellungnahme behauptet, gerne viel detaillierter Auskunft insbesondere über die Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit gegeben hätte, die Dolmetscherin ihn aber mehrmals aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, hat das SEM zu Recht von der Hand gewiesen, zumal sich dies in den Akten nicht bestätigen lässt und der Beschwerdeführer an der Anhörung auch von einer Rechtsvertretung explizit gefragt wurde, ob er neben der Pflegefamilie weitere Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit erlebt habe, was er verneinte (vgl. A29 F116). Dass er aufgrund seiner Situation als Waisen- und Strassenkind, seines jugendlichen Alters, seiner fehlenden Bildung und seiner psychischen Verfassung vieles verdrängt habe und gar nicht erzählen könne, wie in der Beschwerde behauptet, vermag sein komplettes Schweigen zu weiteren Diskriminierungen nicht überzeugend zu erklären. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger auf der Strasse leben musste und sich die Behörden nicht um diese Kinder gekümmert haben, hat das SEM mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
6.6 Vor dem Hintergrund der fehlenden objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung kann die Frage nach dem Grund für die erlebten oder befürchteten Nachteile und damit die Frage, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag beziehungsweise nach der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht geltend machte, er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden. Die Benachteiligungen der Pflegefamilie aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vermögen zudem keine asylrechtliche Intensität aufzuweisen und lagen bei der Ausreise Jahre zurück. Eine Kollektivverfolgung wegen der Clanzugehörigkeit hat das SEM überzeugend verneint, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird.
6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: