Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 23.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1012/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (...), reiste am 26. August 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 24. September 2009 zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Tuk-Tuk Fahrer gearbeitet und sei von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zweimal gezwungen worden, bei ihnen eine Ausbildung zu absolvieren, weshalb er von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Er sei daraufhin zweimal (im Jahr (...) und im (...)) von ihm unbekannten Personen - er vermute, dass es sich dabei um Militärangehörige gehandelt habe - gesucht worden. Im Weiteren sei sein Kollege namens C._______, auch ein Tuk-Tuk Fahrer, welcher ebenfalls eine Ausbildung bei den LTTE habe absolvieren müssen, am (...) von der Armee erschossen worden. Seine Schwester, welche von seinem Problem gehört habe, habe versucht, ihn mit einem Touristenvisum in die Schweiz zu holen. Nachdem er im (...) zum zweiten Mal gesucht worden sei, sei er, um den Nachstellungen zu entgehen, zu seinem Onkel gezogen. Nach Erhalt einer Clearance, welche ihm die Armee und die Polizei ausgestellt habe, sei er am (...) von D._______ nach E._______ und am (...) via F._______ nach G._______ geflogen, von wo aus er über andere Drittländer am 26. August 2009 in die Schweiz gelangt sei.
B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - am folgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage der auf Seite 47 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 60) Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. Januar 2013 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und es sei ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitzuteilen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten, gewährte ihm die Möglichkeit, die in Aussicht gestellten, beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, und verlangte die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - mitgeteilt.
E. Mit Schreiben vom 21. und 22. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter neben weiteren allgemeinen Ausführungen dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der ihm zugestellte Einzahlungsschein ein nicht mehr existierendes Konto aufweise, weshalb eine Zahlung des Kostenvorschusses nicht habe durchgeführt werden können. Er ersuche deshalb um eine Neuansetzung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und um Klärung dieser Situation.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 22. März 2013 geleistet.
F. Mit Schreiben vom 3. April 2013 an den Rechtsvertreter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es nehme zur Kenntnis, dass die Kostenvorschüsse trotz der falsch aufgeführten Kontonummer fristgerecht eingegangen seien. Gleichzeitig könne mitgeteilt werden, dass sich gemäss Kenntnisstand abgesehen vom Verfahren (...) und (...) keine weiteren von ihm betreuten und beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren von technischen Fehlern betroffen seien.
G. Mit Schreiben vom 15. April 2013 liess der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 angesetzten Frist den Todesschein von C._______ zukommen. Gleichzeitig wurde um eine Fristerstreckung um sieben Tage ersucht, um weitere Beweismittel aus Sri Lanka einzureichen.
H. Mit Schreiben vom 22. April 2013 liess der Beschwerdeführer erneut Beweismittel einreichen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingabe ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Überdies sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der falschen Kontonummer - insoweit sie sich als notwendig erweisen - als gering zu erachten.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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