Entscheiddatum: 14.03.2024Publikationsdatum: 21.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1010/2024
Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 24. November 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2023 - eröffnet am 29. November 2023 - feststellte, die Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom (...) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und für sich sowie ihre Kinder sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte und gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. November 2023 erhob,
dass dieser Eingabe mehrere Scans betreffend Korrespondenzen mit der Anlaufstelle D._______ beigelegt waren,
dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 dazu aufforderte, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift und fehlende Beschwerdeanträge) einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Poststempel) fristgerecht eine von ihr unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 15. Februar 2024 zu den Akten reichte und mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Poststempel), ebenfalls fristgerecht, sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. November 2023 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft von ihr und ihren Kindern festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. November 2023 gemäss dem bei den Akten befindlichen Rückschein der zuständigen Rechtsberatungsstelle am 29. November 2023 rechtsgültig eröffnet wurde,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen war (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die entsprechende Frist hier somit am 29. Dezember 2023 abgelaufen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde samt Fristwiederherstellungsgesuch am 15. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag),
dass die am 15. Februar 2024 eingereichte Beschwerde demnach verspätet und offensichtlich unzulässig ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, ansonsten auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist,
dass hier die Frage, wann das Hindernis zur Beschwerdeerhebung weggefallen ist, angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann,
dass nämlich die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet,
dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten,
dass die Beschwerdeführerin das Fristwiederherstellungsgesuch damit begründet, die von ihr mandatierte Rechtsberatungsstelle, welcher die Verfügung des SEM vom 24. November 2023 eröffnet worden sei, habe die Beschwerdefrist ungenutzt (ohne Beschwerdeerhebung) verstreichen lassen,
dass die Rechtsberatungsstelle sie auch nicht über den negativen Entscheid des SEM informiert habe, sie habe nur zufällig erfahren, dass ihr Asylgesuch vom SEM abgelehnt worden sei,
dass sie im Übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ihr die Kompetenz zur Leitung des hier notwendigen bürokratischen Verkehrs fehlen würde und sie aufgrund ihrer fehlenden Verteidigungsmöglichkeit gegen den ablehnenden Entscheid des SEM Panik und in der Folge psychische Probleme bekommen habe,
dass unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin für ihre Vorbringen keinerlei Belege einreicht, jedenfalls festzuhalten ist, dass das SEM der zuständigen Rechtsberatungsstelle am 29. November 2023 die Verfügung vom 24. November 2023 rechtsgültig eröffnet hat (vgl. Rückschein; SEM act. 1243573-39/1),
dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass die Rechtsberatungsstelle ihr Mandat niedergelegt hätte,
dass allfällige Probleme des Austausches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ihr selbst anzulasten wären,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die auf ein unverschuldetes Versäumnis hindeuten,
dass daher auf die am 15. Februar 2024 eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und festzustellen ist, dass die Verfügung des SEM vom 24. November 2023 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen auf die weiteren, gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Beschwerdeanträge nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
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