Entscheiddatum: 14.03.2024Publikationsdatum: 26.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-101/2024
Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. November 2023 - in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde und zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und habe zuletzt in B._______ gelebt,
dass er sich bei der politischen Abteilung der syrischen Regierung hätte melden müssen, nachdem er den Namen seiner [Verwandten] in seinem Familienbüchlein habe korrigieren lassen wollen, und befürchtet habe, in diesem Zusammenhang ohne Grund respektive aufgrund der Tätigkeiten seiner [Verwandten] bei der kurdischen Selbstverwaltung ([...] sowie [...]) inhaftiert oder zum Verschwinden gebracht zu werden,
dass er vor diesem Hintergrund sowie wegen der ohnehin schlechten Sicherheitslage am 20. September 2023 aus Syrien ausgereist sei und sich Angehörige der syrischen Behörden in der Folge einmal bei seinem Nachbarn nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass er zum Beleg seiner Identität seine syrische Identitätskarte (im Original) sowie sein Familienbüchlein (in Kopie) ins Recht legte,
dass das SEM am 29. November 2023 den im Asyl- und Wegweisungspunkt ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelte,
dass die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 ausführte, der Beschwerdeführer sei mit dem Verfügungsentwurf einverstanden,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass ebenfalls am 5. Dezember 2023 die Rechtsvertretung das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (Datum des Poststempels) gegen den ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeverbesserung einzureichen, wobei andernfalls auf die Eingabe vom 4. Januar 2024 nicht eingetreten werde,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2024 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine am 9. Februar 2024 neu mandatierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Datum des Poststempels) innert Frist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeverbesserung ins Recht legte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. März 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und (nach Verbesserung) formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht,
dass namentlich die Erwägungen des SEM, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in Anbetracht des Umstandes, dass er in Syrien nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe und nicht politisch aktiv gewesen sei, nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1.), zu bestätigen sind,
dass auch die Erwägungen des SEM, wonach es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg und die unsichere Lage nicht um Nachteile handle, denen asylrechtliche Relevanz zukomme (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2.), nicht zu beanstanden sind,
dass das SEM diesen Nachteilen im Übrigen mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) Rechnung getragen hat,
dass die Beschwerdevorbringen, wonach sein Nachbar das behördliche Erkundigen nach seiner Ausreise bestätigen könne und er darüber hinaus dank der Hilfe eines Anwalts in Syrien in Erfahrung gebracht habe, dass er gegenwärtig bei den syrischen Behörden keinen Strafregisterauszug bestellen könne, was ein behördliches Ermittlungsverfahren belege (vgl. Beschwerdeverbesserung Art. 3), aufgrund obiger Erwägungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen (mangelnde Intensität),
dass der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Beweismitteln (internes Dokument der syrischen Behörden, schriftliche Erklärungen des Nachbarn und seines Anwalts in Syrien sowie Dienstausweise seiner [Verwandten] bei der kurdischen Selbstverwaltung [vgl. Beschwerdeverbesserung; Beilagen 3 bis 6]), wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass das interne Dokument der syrischen Behörden lediglich in Kopie vorliegt und daher kaum Beweiskraft hat,
dass daraus im Übrigen lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet ist, womit es ihm nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen,
dass es sich bei den schriftlichen Erklärungen des Nachbarn und seines Anwalts in Syrien erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kaum Beweiskraft zukommt,
dass die Dienstausweise seiner [Verwandten] unbestrittene Sachverhaltselemente stützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2023 - wie bereits mehrfach festgehalten - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat und sich deshalb praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 6. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: