Entscheiddatum: 15.08.2013Publikationsdatum: 23.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-101/2012/wif
Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo,vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte - gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern (Beschwerdeverfahren [...]) - am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 3. Juli 2008 bereits in B._______ ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 16. September 2008, ergänzt am 30. September 2008, und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. April 2009 machte er im Wesentlichen geltend, er habe am (...) Schüsse gehört, nachdem sein Vater mit dem Auto vom heimischen Hof in D._______ weggefahren sei. Als er zum Tatort gerannt sei, habe er seinen Vater mit stark blutenden Schusswunden vorgefunden. Der Vater habe ihm erklärt, er sei von zwei Angehörigen der Familie P. angegriffen worden, und habe in Notwehr den einen getötet und den anderen verletzt. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Vater daraufhin ins Krankenhaus gefahren. Als sie dort angelangt seien, sei er von der Polizei verhaftet und seine blutverschmierten Kleider beschlagnahmt worden. Nachdem die Analyse gezeigt habe, dass es sich bei den Flecken auf seinen Kleidern um das Blut seines Vaters gehandelt habe, sei er am 23. November 2007 aus der Haft entlassen worden. Da die Familie P. Blutrache geschworen habe, sei seine Familie unter Polizeischutz gestanden. Die Familie P. gehöre einem Clan an, der Leute überfalle. Vor dem Vorfall vom 2. (...) 2007 habe seine Familie indes keine Probleme mit der Familie P. gehabt. Im Oktober 2007 sei seine Familie nach E._______ umgezogen. Die Familie P. habe sie jedoch auch dort aufgespürt. Sie hätten die Polizei verständigt, wenn sich Mitglieder der Familie P. ihrem Haus genähert hätten, und die Polizei sei jeweils umgehend gekommen. Er habe in dem den Vorfall vom (...) betreffenden Strafverfahren mehrmals als Zeuge vor dem Gericht in E._______ ausgesagt. Da er damals im Auto des Vaters gesessen habe, sei er zwar ebenfalls angeklagt, indessen freigesprochen worden. Sein Vater sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, der überlebende Angreifer zu drei Jahren. Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Urteils und der gleichzeitigen Haftentlassung seines Vaters seien sie aus Kosovo ausgereist. Obwohl ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, habe der Schlepper sie nach B._______ gebracht. Da sie sich dort jedoch nicht sicher gefühlt hätten, seien sie am 5. September 2008 nach Kosovo zurückgekehrt, indes bereits am 6. September 2008 wieder ausgereist; dieses Mal in Richtung Schweiz. Hier verfüge er mit seinem älteren (...), zwei (...) und einer (...) über nahe Verwandte.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A14 und A31).
B. Mit Verfügung vom 10. August 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2009 gut, soweit es darauf eintrat. Die Verfügung vom 10. August 2009 wurde aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, sei vorliegend erfüllt (älterer [...] des Beschwerdeführers, zwei [...] und eine [...] in der Schweiz wohnhaft). Das BFM sei deshalb zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
D.
D.a Am 7. April 2011 und 26. August 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 13. Mai 2011 respektive 18. Oktober 2011.
E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen. Da die entsprechenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) könnten ihm die Schreiben nicht als solche offengelegt werden. Ihm werde jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Demnach sei seine Familie bereits vor dem Vorfall vom (...) mit der Familie P., deren Mitglieder nicht als Kriminelle bekannt gewesen seien, zerstritten gewesen. Seiner Familie sei nach der Schiesserei während rund fünfzehn Tagen Polizeischutz zugesprochen worden. Die Onkel väterlicherseits seien nach wie vor in D._______ wohnhaft und schienen keinen Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein. Den dem Botschaftsbericht beiliegenden Gerichtsakten (Urteile des Amtsgerichts in E._______ und des Obersten Gerichtshofs Kosovos) sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vor dem Vorfall vom (...) die Söhne der Familie P. mit einem Revolver bedroht habe. Der Beschwerdeführer sei zudem am (...) von Anfang an zugegen gewesen und wegen Beihilfe zu Mord angeklagt worden, das Gericht habe aber befunden, dass er in Notwehr gehandelt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei des Mordes für schuldig erklärt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der überlebende Sohn der Familie P. sei wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 14. November 2011 schriftlich zu äussern.
E.a Mit Schreiben vom 11. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme an. Er räumte ein, dass es vor der bewaffneten Auseinandersetzung vom (...) im Rahmen eines Autorennens zu einem Streit zwischen den Söhnen der beiden Familien gekommen sei, wobei damals beide Seiten unbewaffnet gewesen seien. Im Weiteren bemängelte er, dass ihm nur eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen überwiegenden Geheimhaltungsgründen ihm der genaue Wortlaut der Botschaftsanfragen und -antworten vorenthalten werde. Zur Aussage, die Familie P. sei nicht als kriminell bekannt, könne er nicht Stellung nehmen, da für ihn nicht ersichtlich sei, ob diesbezüglich offizielle Stellen angefragt oder Privatpersonen kontaktiert worden seien. Auch die Aussage, wonach die Brüder seines Vaters in D._______ wohnhaft seien und keinen Behelligungen ausgesetzt zu sein schienen, könne er nicht kommentieren. Er ersuche um Wiedergabe der genauen Botschaftsanfragen und -antworten, allenfalls unter teilweiser Abdeckung geheimzuhaltender Angaben. Schliesslich gebe er bekannt, dass er gedenke, eine Schweizerin zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren werde nächstens eingeleitet.
F.
F.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor dem (...) nie Probleme mit der Familie P. gehabt habe und erst nach der Schiesserei zum Tatort gekommen sei, würden den Erkenntnissen aus dem Botschaftsbericht und dem Gerichtsurteil vom (...) derart widersprechen, dass seine Vorbringen zum Vorfall vom (...) nicht geglaubt werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall schildern können, an dem sich Mitglieder der verfeindeten Familie an sein Haus herangeschlichen oder seine Familie sonst behelligt hätten. Die Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aber selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde, wäre die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig und es stehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dem Botschaftsbericht sei denn auch zu entnehmen, dass der Familie des Beschwerdeführers nach der Tat Polizeischutz zugestanden worden sei. Zudem sei die Polizei laut den Aussagen des Beschwerdeführers jedes Mal gekommen, wenn sie diese gerufen hätten. So habe er denn auch nach der Haftentlassung am (...) bis zur Ausreise in E._______ leben können, ohne einer direkten Konfrontation mit der verfeindeten Familie ausgesetzt worden zu sein. Auch das Gerichtsurteil zeuge von einem effizienten Rechts- und Justizsystem; die Straftat sei untersucht und die Täter geahndet und verurteilt worden. Zudem lebten zwei Onkel des Beschwerdeführers weiterhin in D._______, ohne von der Familie P. behelligt zu werden, was bei einer begründeten Furcht vor einer Blutrache kaum der Fall sein dürfte. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei entsprechend abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
G. Am 12. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige.
H.
H.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung an das BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens sowie um Neubeurteilung des Wegweisungspunkts ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um vollumfängliche Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm im Schreiben vom 24. Oktober 2011 nur den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfragen und -berichte zur Kenntnis gebracht habe, ohne ihm vollumfängliche Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Er habe dies bereits in seiner Stellungnahme an das BFM vom 11. November 2011 gerügt. Er halte es für unerlässlich, dass ihm der genaue Wortlaut dieser Dokumente offengelegt werde, da er erst dann zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., der Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen seiner Onkel Stellung nehmen könne. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2011 habe er zudem bereits darauf hingewiesen, dass er demnächst eine Schweizerin heiraten werde. Da aufgrund der am 12. Dezember 2011 erfolgten Heirat grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, sei der Entscheid über die Wegweisung nunmehr nicht mehr im Kompetenzbereich des BFM, sondern in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden übergegangen. Die Sache sei deshalb zur Fortsetzung des Asylverfahrens im Asylpunkt und zur Neubeurteilung im Wegweisungspunkt an das BFM zurückzuweisen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte diesen auf, bis zum 27. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er nach der am 12. Dezember 2011 erfolgten Heirat bei den zuständigen kantonalen Behörden bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe.
J. Am 21. Januar 2012 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der ihm am 10. Januar 2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung B ein.
L. Angesichts dessen, dass die verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung als dahingefallen zu betrachten sind, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 auf, bis zum 17. Februar 2012 mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutztem Fristablauf vom Festhalten an den Beschwerdebegehren ausgegangen werde.
M. Am 8. Februar 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschwerde.
N. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs werde auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz hingewiesen, demzufolge Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch am 24. Oktober 2011 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen zur Kenntnis gebracht worden. Zudem seien seinem Rechtsvertreter im Rahmen der Asylgesuche der Eltern und zeitgleich zum an den Beschwerdeführer gerichteten rechtlichen Gehör vom 24. Oktober 2011 die Gerichtsakten zugestellt worden.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm keine vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsanfragen und -berichte gewährt worden sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsichtnahme in die Akten kann gestützt auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe verweigert werden. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
3.3 Vorliegend informierte das BFM den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 über die in seinem Auftrag durch die schweizerische Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen. Die entsprechende Anfrage und den Botschaftsbericht stufte das BFM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht zur Edition vorgesehen ein, da die betreffenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Indes legte es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der betreffenden Dokumente offen und setzte ihm im Sinne von Art. 28 VwVG eine Frist zur Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger Gegenbeweismittel. Zeitgleich stellte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Eltern und Geschwister ([...]) das mit den Botschaftsabklärungen beschaffte Urteil des Amtsgerichts E._______ vom (...) zu.
3.4 Das Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. Die Akten der Botschaftsabklärungen geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden und enthalten teilweise Angaben über die Arbeitsweise der Botschaft, und es besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er könne nur bei Kenntnis des genauen Wortlauts der Dokumente zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen der in D._______ wohnhaften Brüder seines Vaters Stellung nehmen, ist auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz zu verweisen, wonach Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden können. Im Übrigen ergeben sich die fraglichen Sachverhalte mehrheitlich aus den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (...) zugestellten kosovarischen Gerichtsakten, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie wohl auch anderweitig bereits bekannt gewesen sein dürften. Das BFM hat die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in seiner Zusammenfassung vom 24. Oktober 2011 korrekt und grösstenteils fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen für den Beschwerdeführer ohne Einschränkung möglich war.
3.5 Die Rüge der Beschwerdeführers, das BFM habe formelles Recht verletzt, greift somit nicht. Die Vorinstanz hat dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.)
5.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom (...) in wesentlichen Punkten - angebliche Abwesenheit des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung beziehungsweise erst späteres Hinzukommen zum Tatort, keinerlei vorgängige Probleme mit der Familie P., Verurteilung des Vaters zu einer bedingten Freiheitsstrafe - den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten widersprechen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am Tatort zugegen war und angeklagt, indes freigesprochen wurde, die beiden Familien bereits seit langem zerstritten sind (der letzte Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen M. und K. der Familie P. habe nur zwei Tage vor dem [...] stattgefunden) und der Vater des Beschwerdeführers wegen "Mordes in psychischem Affekt" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Der überlebende Sohn M. der Familie P., von dem der Angriff auf den Beschwerdeführer und dessen Vater am (...) ausgegangen sei, wurde wegen "schweren Mordversuchs" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers erwecken den Anschein, er habe das Heimatland mit seiner Familie kurz nach der Verurteilung des Vaters zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe am (...) (Asylgesuchstellung in B._______ am [...]) primär verlassen, damit sich der Vater der drohenden Vollstreckung der ausgesprochenen Haftstrafe entziehen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor Blutrache lässt sich den Botschaftsabklärungen und den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers direkt nach dem Vorfall vom (...) während rund fünfzehn Tagen unter Polizeischutz stand. Ob der Beschwerdeführer (und seine Familie) jedoch im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo Ende Juni 2008 - rund eineinhalb Jahre nach dem Tattag ([...]) beziehungsweise rund neun Monate nach dem Wegzug aus D._______ und der mit dem Urteil des Amtsgerichts E._______ vom (...) gerichtlich festgestellten Verantwortlichkeit des Sohnes M. der Familie P. als Angreifer und damit Auslöser der für seinen Bruder K. tödlich endenden Auseinandersetzung - konkreten Drohungen seitens der Familie P. ausgesetzt war respektive dies im heutigen Zeitpunkt noch wäre, erscheint angesichts der vom BFM zutreffend aufgezeigten Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Behelligungen nach dem Wegzug aus D._______ (vgl. A1 S. 6, A31 S. 9 F 99), der dem Kanun widersprechenden Angabe, dass auch den weiblichen Familienmitgliedern Blutrache gedroht habe (vgl. A31 S. 9 F97), und dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers von der Familie P. unbehelligt in D._______ leben, zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) offen bleiben.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers, vermögen diese keine Asylrelevanz zu begründen. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet, d. h. der Schutz eines Drittstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keinen Schutz vor Behelligungen und Drohungen seitens Privatpersonen bieten kann oder will. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann somit nur flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Der Bundesrat hat Kosovo zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), in welchem nach seinen Feststellungen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, d. h. in dem asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen kosovarischen Behörden denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es kann damit sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Dies gilt auch für eine allenfalls bestehende Bedrohung durch Blutrache. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurde denn auch nach der Tat vom (...) Polizeischutz zugestanden und gemäss seinen Angaben sei die Polizei auch jedes Mal umgehend gekommen, wenn sie sich danach hilfesuchend an diese gewandt hätten. Dies zeigt nicht nur den Schutzwillen der kosovarischen Behörden, sondern auch, dass dem Beschwerdeführer die staatliche Schutzinfrastruktur zugänglich ist, deren Inanspruchnahme ihm auch weiterhin zumutbar ist, zumal keinerlei Hinweise vorliegen, dass die kosovarischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihm künftig bei Bedarf Schutz vor Übergriffen seitens der Familie P. zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete geeignete Massnahmen zu treffen.
5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der am 12. Dezember 2011 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der einen (...) sowie Arbeitserfahrung als (...) und (...) vorweisen kann (vgl. A1 S. 2), wäre zu bestätigen gewesen, zumal er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird (vgl. hierzu die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil [...] [E. 7]), in sein Heimatland, wo auch noch weitere Verwandte leben (vgl. A1 S. 3), zurückkehren könnte. Die Beschwerde hätte damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm sind damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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