Entscheiddatum: 02.03.2011Publikationsdatum: 10.03.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-8549/2010
Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A.________, Nikola Pasica 9, Zustelladresse: _______Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde (Verfahren C-2341/2009),
dass A.________ dem Gericht am 8. Dezember 2010 eine als Erklärung bezeichnete Eingabe einreichte (Eingang am 14. Dezember 2010),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat,
dass zudem die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2011 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde,
dass sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25. Januar 2011 eine weitere Eingabe eingereicht hat,
dass daraus jedoch immer noch nicht hervorgeht, gegen welche Verfügung und aus welchen Gründen Beschwerde erhoben wird,
dass nach Auskunft der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) keine Verfügung ergangen ist, weshalb unklar ist, worauf sich die Eingaben beziehen,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Eingaben an die IVSTA weiterzuleiten sind,
dass das vorliegende Urteil, wie am 9. Februar 2011 angekündigt, an die im Verfahren C-2341/2009 bekanntgegebene Zustelladresse zugestellt wird,
dass keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingaben vom 8. Dezember 2010 und vom 25. Januar 2011 werden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleitet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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