Appeal struck out as moot after reconsideration granted orphan pension

c-851-2012Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung15.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed the Swiss Compensation Office's refusal of an orphan's pension. During the appeal, the office reconsidered its decision and replaced it with a new decision granting X.________ a lump-sum orphan's pension of CHF 2,542. The Federal Administrative Court held that the appeal had become moot and struck the case off the docket. It ordered no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 3 VwVG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Wiedererwägung der Vorinstanz. Zieht die Vorinstanz ihren angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung und ergeht eine neue Verfügung, die dem Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei vollständig entspricht, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos; die Beschwerdeinstanz schreibt es im vereinfachten Verfahren ab (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Im Bereich der AHV sind die Verfahren kostenfrei (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung kann bei geringem Aufwand des Verfahrens ermessensweise verweigert werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-851/2012

Entscheiddatum: 15.11.2012Publikationsdatum: 29.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-851/2012

Abschreibungsentscheid vom 15. November 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid SAK vom 11. Januar 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 (act. 1/1), die Einsprache von X._______ abgewiesen und ihre Verfügung vom 18. April 2011 bestätigt hat (act. SAK 40), wonach das Gesuch um Ausrichtung einer Waisenrente abgewiesen wurde,

dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 31. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1/2) und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprache einer Waisenrente beantragt hat,

dass der Instruktionsrichter am 21. Februar 2012 den Beschwerdeführer aufforderte ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (act. 2),

dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz angab (act. 6),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. April 2012 ihren Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 in Wiedererwägung gezogen, dabei ihre Verfügung vom 18. April 2011 ersetzt und dem Beschwerdeführer eine Waisenrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 2'542.- zugesprochen hat (act. 7/2),

dass dieser Einspracheenscheid unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlas­se­nen­versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art 85bis Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2012 den Anspruch auf Waisenrente in Form einer einmaligen Abfindung anerkannt und berechnet hat und damit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  4. Dieser Entscheid geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

orphan's pensionmootnessreconsiderationcost-free proceedingsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal remained admissible after the respondent granted the requested orphan's pension by reconsideration

Extrahierter Entscheid

The appeal became moot because the respondent fully satisfied the appellant's request in its reconsideration decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 58 VwVG, the appellate proceedings continue only if the new administrative decision does not render the appeal moot. Here, the replacement decision granted the claimed benefit in full.

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs had to be charged

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged because the proceeding was cost-free under the applicable social insurance rules.

Extrahierte Begründung

Art. 85bis AHVG provides for cost-free proceedings in this field.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation had to be awarded

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the limited costs of the case, the court exercised its discretion to deny compensation under Art. 7 para. 4 VGKE.

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