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c-8096-2007 ΓÇó Non-entry for unpaid advance on appeal costs
c-8096-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung18.02.2008Inadmissible
The appellant challenged a decision of the BVG foundation concerning unpaid pension contributions, but it failed to pay the required CHF 1,000 advance on costs despite an initial deadline and a subsequent grace period. The Federal Administrative Court therefore did not enter into the appeal. It set procedural costs at CHF 300 and charged them to the appellant. The respondent foundation received no party compensation.
Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; non-payment of the ordered advance on costs after a granted grace period leads to non-entry into the appeal, provided the warning of this consequence has been given. If the appellant neither pays the advance nor substantiates the default within the extended period, the court may decide in single-judge procedure without examining the merits. Procedural costs are borne by the losing party; party compensation is denied to the prevailing authority absent a statutory basis (consid. on advance payment and costs).
Entscheiddatum: 18.02.2008Publikationsdatum: 07.03.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8096/2007/
{T 0/2}
Urteil vom 18. Februar 2008
Besetzung
Einzelrichter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
F._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 die F._______ als Arbeitgeberin angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 2'000.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 21, August 2007 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihr dabei die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, Zahlungsbefehlkosten von Fr. 70.- sowie Kosten der Verfügung von Fr. 525.- auferlegt hat,
dass die F._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit undatierter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Eingang am 29. November 2007),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-bis zum 7. Januar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihr unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 8. Februar 2008 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin auch auf diese Aufforderung nicht geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet hat,
dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Betreibung Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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